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Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin und Dozent der GSA University.
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Rechtsanwalt Dr. Volker Römermann • Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht • Fachanwalt für Arbeitsrecht • Fachanwalt für Insolvenzrecht • Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin • und Dozent der GSA University Haftungsfalle Social web Kommunikation 2.0 23.02.2012 www.roemermann.com
Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance Überblick B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Haftungsfalle Social web E Datenschutzrecht Überblick F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance Ein „Modewort“? Compliance • Ja, früher war der „ehrbare/Hanseatische Kaufmann“ aktuell • Nein, das neue Schlagwort hat das Bewusstsein für eine Notwendigkeit aktuell geschärft „Alter Wein in neuen Schläuchen“? Klindt/Pelz/Theusinger, NJW 2010, 2385:Nein, sondern „Compliance-Architektur 24/7“: Einhaltung von Regeln „nicht mehr dem Zufall … zu verdanken“ RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance „Reine Heuchelei“? Compliance Deckmäntelchen für den Vorstand(Handelsblatt vom 10.08.2010) Marketing-Maßnahme: Aushängeschild, vom Markt gefordert Selbstverständlichkeit: Unternehmen halten sich an Gesetze und ihre eigenen Regeln. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance Ursprüngliche Begriffsverwendung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Compliance zur Kennzeichnung organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von • Marktmissbrauch • Interessenkonflikten • Insiderhandel • Geldwäsche nach § 25a KWG, § 33 WpHG, § 14 GWG RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance = Gesamtheit aller Maßnahmen, die das rechtmäßige Verhalten Compliance • eines Unternehmens, • seiner Organe und • seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle • gesetzlichen und • unternehmenseigenen Gebote und Verbote gewährleisten sollen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance • Banken und Rating-Agenturen für Kreditrating Wer fordert und wen interessiert Compliance? • Versicherungen für die Risiko- und Prämienbewertung • Unternehmer, um einen Wettbewerbsvorteil am Markt zu erzielen • Arbeitnehmer erkennen darin ein gutes und innovatives Unternehmen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance Unternehmenskulturindex (Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“) Dimensionen • Teamatmosphäre • Bereitschaft zur Mitteilung von Fehlern • Toleranz gegenüber Regelverstößen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance „Der Fisch fängt am Kopf an zu stinken“ Compliance-Kultur • Compliance-Vision, von der Geschäftsleitung vorgegeben • Compliance-Ziele, daraus abzuleiten • Compliance-Strategie RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance § 91 Abs. 2 AktG Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms? Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. § 43 Abs. 2 GmbHG Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance Pflicht zur Einführung eines Compliance-Programms? Umstritten, ob daraus • Pflicht zur Einrichtung eines Compliance-Programms oder nur • System für eine Früherkennung bestandsgefährdender (im Sinne von: insolvenznaher) Entwicklungen abzuleiten ist (für die engere Ansicht etwa Spindler, in: MünchKomm AktG § 91 Rdn. 24 ff.) RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
A. Haftungsvermeidung durch Compliance (Quelle: Studie „Compliance und Unternehmenskultur“) Hinweisgebersystem 34 % der Unternehmen hat ein Hinweisgebersystem eingeführt 10 % haben dies vor 44 % fürchten Denunziationen 25 % haben schlechte Erfahrungen gemacht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance Überblick B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Haftungsfalle Social web E Datenschutzrecht Überblick F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
B. Risiken mangelnder Vorsorge 1Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. 2Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. § 130 OWiG RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
B. Risiken mangelnder Vorsorge (3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. 2Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 3Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. § 130 OWiG Aber: Welche Aufsichtsmaßnahmen sind konkret erforderlich? Je nach Unternehmen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
B. Risiken mangelnder Vorsorge Zivilrecht Weitere Risiken • Schadensersatzansprüche von Geschäftspartnern • Kosten der Aufklärung Beratungskosten Personalkosten • Imageschaden Rückgang der Nachfrage Kursverluste RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance Überblick B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Haftungsfalle Social web E Datenschutzrecht Überblick F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
! Interessenkonflikt C. Arbeitsrecht • Arbeitgeber • Schutz vor Viren • Schutz vor Verrat von Interna • Schutz vor strafbaren Emails • usw. • Arbeitnehmer • Schutz des Persönlichkeitsrechts • informationelle Selbstbestimmung • usw. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 21
Grundfrage: C. Arbeitsrecht Private Email-Nutzung gestattet oder verboten RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 22
Private Email-Nutzung C. Arbeitsrecht gestattet: • Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag • Stillschweigende Duldung wirkt als Erlaubnis • Sonderfall „betriebliche Übung“ RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 23
Private Email-Nutzung gestattet C. Arbeitsrecht Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag • Umfang und Zeit (Pausen) regeln • Häufig: Widerrufsvorbehalt Problem: Gericht prüft im Streitfall, ob der Widerruf billigem Ermessen entspricht • Besser: Freiwilligkeitsvorbehalt Klarstellung, dass Gestattung freiwillig erfolgt Klarstellung, dass kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 24
Private Email-Nutzung gestattet C. Arbeitsrecht Sonderfall „betriebliche Übung“ • Ab ca. 3 bis 12 Monaten (Mindestfrist umstritten) • Absicht des Arbeitgebers nicht nötig • Ausreichend: Bewusstes Zulassen der Privatnutzung RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 25
Private Email-Nutzung gestattet C. Arbeitsrecht Sonderfall „betriebliche Übung“ Wie vermeidet man die betriebliche Übung? • Klare Regelung im Arbeitsvertrag (z. B. Verbot) • und „erweiterte Schriftformklausel“: „Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Abänderung dieser Schriftformklausel.“ RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 26
Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! C. Arbeitsrecht Private Nutzung nur, soweit • Betriebstätigkeit nicht gestört wird Internetzugang entsprechend dimensioniert Ausreichende Speicherkapazität • keine unzumutbaren Kosten verursacht werden • keine Gefahren für das Betriebssystem verursacht werden RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 27
Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! C. Arbeitsrecht • Keine Mitteilung des individuellen Passwortes für Internetzugang an andere Kollegen (Dritte) • Pflicht zu Sicherheitskopien bei entsprechender Weisung • Verbot, Anhänge (mit Virengefahr) zu öffnen, bei entsprechenden Sicherheitsregeln RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 28
Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! C. Arbeitsrecht • Keine gewaltverherrlichenden oder volksverletzenden Seiten • Kein unbefugter Download urheberrechtlich geschützter Musik-, Bild- und Videodateien • Keine Verbreitung ehrverletzender oder wahrheitswidriger Behauptungen über den Arbeitgeber RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 29
Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! C. Arbeitsrecht Praxisproblem: Surfen auf Porno-Seiten • Strafbare Pornographie (z. B. Kinder, Tiere): Verboten ! • „Normale“ Sex-Seiten: Moralvorstellungen des Arbeitgebers grundsätzlich ohneRelevanz Ggf. kann Arbeitgeber bestimmte Seiten untersagen Rechtlicher Ansatzpunkt eher: Missbrauch von Arbeitszeit RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 30
Private Email-Nutzung gestattet ! Keine „grenzenlose Freiheit“ ! C. Arbeitsrecht Praxisproblem: Übermäßige Nutzung • Übermaßverbot: Gestattung bezieht sich nur auf den Umfang, den der Arbeitnehmer „vernünftigerweise“ erwarten kann • grundsätzlich nur in Pausenzeiten • falls „Vertrauensarbeitszeit“ (d. h. genaue Zeitbestimmung ist dem Arbeitnehmer überlassen): ausfallende Zeit anhängen ! RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 31
Kontrollmöglichkeiten C. Arbeitsrecht Unterscheide: • Private Nutzung verboten Komplette Datenerfassung und Kontrollen zulässig • Private Nutzung erlaubt Differenzierte Regelung RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 32
Kontrolle bei Gestattung C. Arbeitsrecht Gestattung privater Email-Nutzung Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anbieter-/Nutzer-Verhältnis im Sinne des Telekommunikationsrechts (TKG, TDG) Fernmeldegeheimnis gilt Datenverwendung nur, soweit erforderlich für • Erbringung der TK-Dienste • Schutz ihrer technischen Systeme RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 33
Kontrolle bei Gestattung ! Fernmeldegeheimnis C. Arbeitsrecht • § 206 StGB: Störung des Fernmeldeverkehrs strafbar (Vorenthalten von Emails) • § 303 a StGB: Strafbare Datenunterdrückung RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 34
Kontrolle bei Gestattung ! Fernmeldegeheimnis C. Arbeitsrecht Zulässig: automatische Virenkontrolle inkl. Löschen von Emails / Anhängen da TK-Betreiber sogar verpflichtet ist, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 35
Kontrolle bei Gestattung ! Fernmeldegeheimnis C. Arbeitsrecht Unzulässig: Inhaltskontrolle • Auch Durchsuchung nach Schlüsselbegriffen • Einverständnis des Arbeitnehmers kann nicht einfach unterstellt werden • Ausnahmen vom Verbot z. B. Verdacht strafbarer Handlungen z. B. Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 36
! Gezieltes Ausfiltern aller Emails von einem bestimmten Absender kann als Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar sein C. Arbeitsrecht Kontrolle bei Gestattung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 (1 Ws 152/04) RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 37
Kontrolle bei Gestattung ! Falls Betriebsrat vorhanden C. Arbeitsrecht Zustimmung erforderlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) da technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung des Arbeitnehmers geeignet ist Auf die Absicht des Arbeitgebers zu Überwachen kommt es nicht an ! RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 38
Folgen bei Verstößen C. Arbeitsrecht • Grundsätzlich: Abmahnung / ordentliche Kündigung • Bei Vertrauensverlust fristlose Kündigung möglich Übermäßiges privates Surfen (Wiederholungsfall) Aufrufen strafbarer Seiten Grund: Unternehmen erscheint als Absender, Gefährdung des guten Rufes RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 39
Folgen bei Verstößen C. Arbeitsrecht Beispiel: Leiter des Kindergartens verschafft sich im Internet Kinderpornographie Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 22.01.1999 RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012 40
C. Arbeitsrecht Unterscheide: Dienstliche oder private Nutzung? Dienstliche VeranlassungZ.B. soll die Marketing-Abteilung eine Werbeaktion bei Facebook oder XING unterstützen): Arbeitgeber ist gem. § 106 GewO berechtigt, die Leistungspflicht des Mitarbeiters durch sein Weisungsrecht näher auszugestalten Arbeitsrecht „Außerdienstliches Verhalten“ Soweit keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis: Grds. kein Einfluss des Arbeitgebers (Meinungsfreiheit und Recht auf Privatsphäre). Führungskräfte, deren Erscheinungsbild dem Unternehmen zugerechnet wird: Zumindest Handlungsempfehlungen möglich.Immer zulässig: Hinweis auf gesetzliche und vertragliche Pflichten (z.B. Unterlassung von unternehmensschädlichen Äußerungen; Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen). RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
C. Arbeitsrecht Arbeitgeber entscheidet über die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel. Unzulässige oder exzessive Privatnutzung während der Arbeitszeit kann sodann eine Kündigung rechtfertigen. Zulässigkeit privater Nutzung während der Arbeitszeit? RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
C. Arbeitsrecht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:Z.B. Arbeitnehmer berichtet über neue, geplante Produkte oder teilt Geschäftszahlen mit Geheimhaltungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Tatsache offenkundig ist. Inhalt von Äußerungen der Mitarbeiter im Social Web Kritik am Arbeitgeber:Ruf des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit nicht herabsetzen. Schmähkritik und Formalbeleidigung sind nicht als Meinungsäußerung geschützt (BAG, NZA 2005, 158). Oftmals nur schmaler Grat zwischen erlaubter Meinungsäußerung und Beleidigung, insbesondere wenn sich eine Forendiskussion „hochschaukelt“. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance Überblick B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Haftungsfalle Social web E Datenschutzrecht Überblick F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
D. Kartellrecht Gleichbehandlungspflicht für Anbieter auf markt-beherrschenden Plattformen Kartellrecht Markt für „Social Games“ in Europa und Nordamerika: 835 Millionen Dollar im Jahre 2010 (laut Game Developers Conference in San Francisco 2010) Abhängigkeit der Unternehmen, die solche Spiele entwickeln und anbieten, von den Betreibern Sozialer Netzwerke: Insbesondere nach Veröffentlichung eines „Social Games“ kaum Möglichkeit, auf eine andere Plattform auszuweichen. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
D. Kartellrecht Folge: Kartellrecht Diskriminierungsfreiheit:Die geschäftlichen Beziehungen zwischen Plattform (z.B. facebook) und den Entwicklern von „Social Games“ müssen diskriminierungsfrei sein, Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV. RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
D. Kartellrecht Folge: Freier Marktzugang:„Essential-Facilities-Doctrine“. Danach muss ein Unternehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung („essential facility“) gewähren, wenn ansonsten (auch nur) potenzielle Wettbewerber des Marktbeherrschers am Marktzutritt gehindert werden. Anwendungsbereich ursprünglich Zugang zu physischen Einrichtungen wie Eisenbahnbrücken; in den letzten Jahren auf das Recht des Geistigen Eigentums einschließlich der urheberrechtlich geschützten Werke erweitert (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 Tz. 40 ff. – „IMS Health“).Europäische Kommission verhängte im März 2004 ein Bußgeld in Höhe von rund 500 Mio. Euro gegen Microsoft, mit der Maßgabe, vollständigen Zugang zu den Programmierschnittstellen zu gewähren (Europäische Kommission, WuW/E EU-V 931-948 Tz. 1080). Programmierschnittstellen von „Social Networks“ können wesentliche Einrichtungen im Sinne der „Essential-Facilities-Doctrine“ sein. Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Haftungsfalle Social web A Haftungsvermeidung durch Compliance Überblick B Risiken mangelnder Vorsorge C Arbeitsrecht D Kartellrecht RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012
Haftungsfalle Social web E Datenschutzrecht Überblick F Medienrecht G Risiken RA Dr. Volker Römermann – Haftungsfalle Social Web – 2012