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Das Rechtsdienstleistungsgesetz. Christina Möller 21./22. Mai 2008. Möglichkeiten der Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienst-leistungen. Gegenwärtige Rechtslage Das Rechtsdienstleistungsgesetz Leitlinien der Gesetzgebung Definition Rechtsdienstleistung
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DasRechtsdienstleistungsgesetz Christina Möller21./22. Mai 2008 Möglichkeiten der Erbringung vonaußergerichtlichen Rechtsdienst-leistungen
Gegenwärtige Rechtslage • Das Rechtsdienstleistungsgesetz • Leitlinien der Gesetzgebung • Definition Rechtsdienstleistung • Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung • Voraussetzung der Rechtsdienstleistungserbringung • Untersagung der Rechtsdienstleistungserbringung • Haftung • Zusammenfassung Das Rechtsdienstleistungsgesetz
I. Gegenwärtige Rechtslage • Rechtsberatungsgesetz von 1935, Art. 1 § 3 RBerG: Zulässigkeit der Rechtsberatung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit • Konsenspapier BMJ/BAGFW von 1969 • Rechtsprechung Partizipation der kirchlichen Wohlfahrts-verbände am öffentlich-rechtlichen Status der Kirche, Zuständigkeit gem. § 8 BSHG / §§ 5, 10 SGB XII GRAUZONE Wie weit reicht die Befugnis zur Rechtsberatung? Das Rechtsdienstleistungsgesetz
II. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) • Vollständige Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes • Verabschiedung am 12. Dezember 2007 • Inkrafttreten zum 01. Juli 2008 Grundlegende Änderungen für die rechtliche Beratungspraxis der diakonischen Träger „Rechtsberatung öffnen – Qualität sichern“ Das Rechtsdienstleistungsgesetz
II.1. Leitlinien der Gesetzgebung • Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG • Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben • Verbraucherschutz / Schutz der Rechtspflege • Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen Das Rechtsdienstleistungsgesetz
II.2. Definition Rechtsdienstleistung (RDL) Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG: „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ d.h.: • rechtliche Prüfung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall • Aufsuchen, Wiedergabe und bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall sind daher keine RDL Weites Begriffsverständnis • BERATUNG • VERHANDLUNG • VERTRETUNG Außergerichtlich ! Das Rechtsdienstleistungsgesetz
II.3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung • „Annexrechtsberatung“ im Zusammenhang mit anderer Tätigkeit, wenn RDL zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 RDG) Problem: rechtliche Beratung regelmäßig Hauptbestandteil • Generelle Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen im Näheverhältnis oder unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 RDG) Problem: Grenze der Unentgeltlichkeit • Generelle Zulässigkeit der Vereinsrechtsberatung für Mitglieder unter weiteren Voraussetzungen (§ 7 RDG) Problem: RDL nur für Mitglieder des Vereins • Spezialregelungen für öffentliche Stellen, öffentlich anerkannte Stellen und Personen, Verbraucherzentralen und Wohlfahrtsverbände (§ 8 RDG) Das Rechtsdienstleistungsgesetz
II.3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung § 8 Abs. 1 RDG:Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die … Nr. 2 … juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse dem Wortlaut nach ohne weitere Voraussetzungen Nr. 3 nach Landesrecht anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 305 InsO Nr. 5Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch… § 8 Abs. 2 RDG bestimmt besondere Voraussetzungen durch Verweis auf §§ 7 Abs. 2, 6 Abs.2 RDG im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz
II.4. Voraussetzung der Rechtsdienstleistungserbringung Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2, § 6 Abs. 2 RDG: • Zur sachgerechten Erbringung erforderliche • personelle (Anzahl und „(juristische) Qualifikation“ der Mitarbeiter) • sachliche (Büroausstattung, Bücher, Zeitschriften) • finanzielle (Abdeckung von Haftungsfällen) Ausstattung • Erbringung der RDL durch einen oder unter Anleitung eines Volljuristen Das Rechtsdienstleistungsgesetz
II.4. Voraussetzungen der Rechtsdienstleistungserbringung Legaldefinition der juristischen Anleitung in § 6 Abs. 2 RDG: „Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkungbei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist“ • Umfang und Dauer der Einweisung orientieren sich an Qualifikation und Vorkenntnissen • Unterschiedliche Formen für Fortbildung zulässig (Schulungen/Fachtage, Rundbriefe, Periodikalektüre, kollegiale Beratung) • durch eigene angestellte Volljuristen, kooperierende Rechtsanwälte oder Volljuristen beim Landesverband • Keine engmaschige Kontrolle, keine Aufsicht durch Juristen Das Rechtsdienstleistungsgesetz
II.5. Untersagung der Rechtsdienstleistungserbringung § 9 RDG: Untersagung • für max. 5 Jahre • bei dauerhaft unqualifizierter Erbringung von Rechtsdienstleistungen, insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen die Pflichten nach §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 RDG (personelle, sachliche, finanzielle Ausstattung; RDL-Erbringung durch/unter Anleitung des Volljuristen) § 20 RDG: Bußgeldvorschriften • Geldbuße max. 5.000 € • u.a.bei Verstoß gegen Untersagungsanordnung nach § 9 RDG Das Rechtsdienstleistungsgesetz
II.6. Haftung • Keine Änderung durch das RDG • Träger haftet grundsätzlich für schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten und für unerlaubte Handlungen (Pflicht zur vollständigen „richtigen“ Beratung) daher: • Erfüllung der Voraussetzungen des RDG • Einhaltung Schweigepflicht und Datenschutz • Sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter nach fachlicher Qualifikation und persönlicher Geeignetheit • Dokumentation des Beratungsprozesses und –inhaltes • Haftpflichtversicherung empfohlen, keine gesetzliche Pflicht Das Rechtsdienstleistungsgesetz
III. Zusammenfassung • Weitergehende Befugnisse: • Außergerichtliche Beratung • Außergerichtliche Verhandlung • Außergerichtliche Vertretung (Widerspruchsverfahren) • Neue Voraussetzungen (auch für bisherige Tätigkeiten): • Personelle, sachliche, finanzielle Ausstattung • Erbringung der RDL durch oder unter Anleitung eines Volljuristen • Keine Veränderung des Haftungsumfanges Das Rechtsdienstleistungsgesetz