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mc-Themenabend 28.4.2011, Altlengbach Lohn - und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz 2011 : Welche gesetzlichen Vorgaben und Kostenaspekte Sie ab 1. Mai kennen sollten. Referenten : Markus Taibl - Kompetenzzentrum LSDB, Wiener Gebietskrankenkasse
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mc-Themenabend28.4.2011, AltlengbachLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2011: Welche gesetzlichen Vorgaben und Kostenaspekte Sie ab 1. Mai kennen sollten. Referenten: Markus Taibl - Kompetenzzentrum LSDB, Wiener Gebietskrankenkasse HR Mag. Bruno Manseder - Fachvorstand des FA Lilienfeld / St.Pölten ADir. Franz Hahn - Teamleiter eines Betriebsveranlagungsteams im FA Lilienfeld / St.Pölten ADir. Wolfgang Steiner - Teamleiter des Teams Finanzpolizei im FA Baden / Mödling Dr. Christian Gasser - Rechtsanwalt
Themeneingrenzung • Was soll der heutige Abend klären? Geänderte Spielregeln für Arbeitgeber ab 1.5.2011, wenn Nichtösterreicher aus dem EWR für sie in Österreich tätig werden („Arbeitsmarktöffnung“) • Unterschiedliche gesetzliche Kategorien von „Nichtösterreichern“ „EU-Ausländer“ <-> EWR-Bürger <-> übrige Ausländer Selbständige <-> Unselbständige <-> Arbeitnehmerähnliche • Welche Arbeitgeber sind betroffen? ALLE • Achtung Ausfallshaftung! Gesetzliche Haftung für das Nichteinhalten von Mindeststandards durch Andere, beispielsweise: • Bei Entsendung (§§7a, 7c AVRAG): • Auftraggeber von Subunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR haften als Gesamtschuldner für Zahlung des Mindestengelts an AN des Subunternehmers • Haftung (Bürgschaft) des Generalunternehmers (i) im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes, und (ii) für auf Baustellen eingesetzte AN • Bei Überlassungen (§ 14 AÜG): • Bürgschaft des Beschäftigers für Mindestentgelt, SV-Beiträge und BUAG-Zuschläge
Änderungen bei ENTSENDUNGEN(Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG)
Klärung gesetzlich verwendeter Begriffe: Mindestentgelt <-> Grundlohn • Mindestentgelt • Zumindest das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. • Achtung: ≠ IST-Lohn!!! Bezugsgröße ist das in der jeweiligen Norm festgelegte Mindestentgelt! • Extensive Auslegung – umfasst alles an Zulagen, Zuschlägen, sonstigen Leistungskomponenten und Aufwandersätzen, die keine Abgeltung eines tatsächlichen Kostenaufwandes (zB tatsächliche Reisekosten) darstellen; ebenfalls sind (aliquot) alle regelmäßig zu zahlenden Beträge hinzuzurechnen, wie insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgelder, Remunerationen, Treueprämien, Einmalprämien, Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, urheber- und patentrechtliche Vergütungen, in Sonderfällen Krankenentgelt. • Grundlohn Erläuternder Bemerkungen zur Regierungsvorlage LSDB-G): „Unter „Grundlohn“ ist im Gegensatz zum Begriff „Entgelt“ der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug (Grundlohn bzw. Grundgehalt) zu verstehen; dies schließt auch das Überstundengrundentgelt mit ein. Nicht erfasst sind jedoch die sonstigen allenfalls gewährten Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen. Als Kriterien für die maßgebliche Einstufung in Lohnordnungen sind beispielsweise die vom/von der Arbeitnehmer/in tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Anrechnung von Vordienst oder Schulzeiten oder sonstige Ausbildungen zu nennen.“
Bereithalten von Lohnunterlagen (§7d AVRAG) • Verpflichtung für Arbeitgeber (Beschäftiger)/Beauftragte, Lohnunterlagen in deutscher Sprache für Dauer der Beschäftigung am Arbeitsort bereitzuhalten (Alternative falls dort unzumutbar: Bereithaltung im Inland sowie Verpflichtung, Lohnunterlagen den Kontrollbehörden binnen 24 Stunden ab Anforderung zu übermitteln) • Begriff LohnunterlagenAlle Unterlagen, die „zur Überprüfung des dem AN nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Arbeitsvertrag / Dienstzettel, Arbeits- und Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise • Kontrolle Lohnunterlagen: • Vor-Ort-Kontrollen: Organe der Abgabenbehörden (Finanzpolizei!) sind berechtigt, • Betriebsstätten, Räume u.ä. zu betreten und Wege zu befahren • Auskünfte von (vermuteten) Arbeitnehmer/innen zu verlangen • in Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften anzufertigen • Aktenverfahren: Kompetenzzentrum / Krankenkassen / BUAK kontrollieren im Zuge ihrer üblichen Tätigkeit
Tatbestände & Stafrahmen im AVRAG ab 1.5.2011 Gestraft werden ARBEITGEBER (≠ Vertragspartner des Arbeitgebers!), wenn: • Zutritts- und/oder Auskunftsverweigerung, Behinderung oder Erschwerung von Kontrollen und/oder Einsichtnahme in Lohnunterlagen • Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro (Wiederholungsfall doppelte Höhe) • Keine Bereithaltung oder Bereitstellung von Lohnunterlagen • Geldstrafe von 500 bis 5.000 Euro (Wiederholungsfall doppelte Höhe) • Beschäftigung unter dem zustehenden Grundlohn • ≤ 3 Arbeitnehmer: Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro pro Arbeitnehmer (Wiederholungsfall doppelte Höhe) • > 3 Arbeitnehmer: Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro pro Arbeitnehmer (Wiederholungsfall 4.000 bis 50.000) • Verlängerte Verjährungsfrist: 1 Jahr • Untersagung der DienstleistungBezirksverwaltungsbehörde hatArbeitgeber die Ausübung der betreffenden Dienstleistungs-tätigkeit für mindestens 1 Jahr zu untersagen, wenn rechtskräftige Bestrafung wegen: • Unterschreitung des Grundlohns bei >3 Arbeitnehmer oder • Wiederholungsfall • Absehen von Strafe, sofern • Erstmalige geringe Unterschreitung des Grundlohnes und/oder geringfügiges Verschulden, und • wenn Lohndifferenz zwischen Grundlohn und Mindestentgelt nachweislich nachgezahlt wurde
Änderungen bei Überlassungen (ArbeitskräfteüberlassungsG)
Änderungen AÜG auf 1 Blick • Entfall der Teilausnahme (Abschnitt-III-Normen) für konzerninterne grenzüberschreitende Überlassungen • § 17(1): Erforderliche Meldung der Überlassung von Arbeitskräften an die Gewerbebehörde durch den Überlasser • § 17(2): Erforderliche Meldung grenzüberschreitender bewilligungsfreier Überlassung an Zentrale Koordinationsstelle KIAB (BMF) spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme
Anstellung / Entsendung von EWR-Bürgern im Geltungsbereich des AVRAG ab 1.5.2011 • Formelle Erfordernisse • Meldepflicht (bevorzugt in elektronischer Form) mit gesetzlichem Mindestinhalt bei grenzüberschreitender Entsendung aus dem EWR: Bis 1 Woche vor Aufnahme der Tätigkeit an die ZKO KIAB (BMF) • Dokumentation • Vom AN / Beauftragten am (ersten) Arbeitsort mitzuführende/bereitzuhaltende Unterlagen(Alternative falls unzumutbar: im Inland & Vorlage an Behörde binnen 24h): • Abschrift der Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle KIAB • Lohnunterlagen • Sofern AN nicht in Österreich sozialversichert: Sozialversicherungsnachweis (E101) • Sofern für konkreten AN erforderlich: Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung (Rumänen/Bulgaren!) • Mindeststandards • Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Mindestentgelts (≠ Grundlohn) • Urlaubsanspruch –mindestens im aliquoten Ausmaß wie nach österreichischem UrlaubsG • Arbeitnehmerschutz–wie für vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer; parallele Geltung von Schutzanforderungen an Überlasser u. Beschäftiger • Kontrollen / Verwaltungsstrafen: vgl. Folie 12 • Sonstiges: Gewerbe- und steuerrechtliche Aspekte nicht vergessen!
Arbeitskräfteüberlassung von EWR-Bürgern / aus EWR-Staaten nach Österreich ab 1.5.2011 • Formelle Erfordernisse • Überlassungsvertrag / Dienstzettel (mit gesetzlichem Mindestinhalt) • Bewilligungspflicht für grenzüberschreitende Überlassungen, ausgenommen Überlassung von innerhalb EWR nach Österreich • Meldepflicht (bevorzugt in elektronischer Form) mit gesetzlichem Mindestinhalt • Jedenfalls an: Gewerbebehörde bis Monatsende des der erstmaligen Überlassung folgenden Monats, sowie • Bei grenzüberschreitender Überlassung (auch im EWR!): An Zentrale Koordinationsstelle KIAB (BMF) spätestens 1 Woche vorab • Informationspflichten ggü. Arbeitnehmer für Überlasser und Beschäftiger über Details der Überlassung • Pflicht für Überlasser und Beschäftiger Aufzeichnungen mit gesetzlichem Mindestinhalt über sämtliche Überlassungen zu führen, aufzubewahren u. regelmäßig Behörden vorzulegen • Auf Verlangen der Behörde ( keine Mitführungspflichten wie im AVRAG!) haben Überlasser u. Beschäftiger die Pflicht, den Behörden „alle für eine Überprüfung erforderlichen“ Auskünfte / Unterlage / Abschriften zu geben • Sofern für konkreten AN erforderlich, sind von ihm die Nachweise der Aufenthalts- und Beschäftigungstitel mitzuführen • Mindeststandards • Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Mindestentgelts • Im Gegensatz zum Begriff des Mindestentgelts im AVRAG fordert das AÜG ein Angemessenes, ortsübliches Entgelt • Angemessenheit: Für die Dauer der Überlassung ist auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen. • Vergleichbarkeit: Nach Art der Tätigkeit u. Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers & Qualifikation des AN • mindestens 1x monatlich auszubezahlen u. schriftlich abzurechnen • Urlaubsanspruch: Mindestens im aliquoten Ausmaß wie nach österreichischem UrlaubsG • Arbeitnehmerschutz: Wie für vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer; parallele Geltung von Schutzanforderungen an Überlasser und Beschäftiger • Kontrollen / Verwaltungsstrafen: ähnliche Straftatbestände wie AVRAG • Sonstiges: Gewerbe- und steuerrechtliche Aspekte nicht vergessen!
Vorgehensweise bei der Entgeltberechnung und Berechnungsbeispiele im Geltungsbereich AVRAG
Vergleichsbeispiel zwischen österreichischem und ausländischem Mindestlohn gemäß AVRAG Vorgehensweise zur Berechnung Mindestentgelte • Zuordnung des konkreten AN zu anzuwendendem Gesetz / Verordnung / Kollektivvertrag • Einstufung des konkreten Arbeitnehmers nach Qualifikation und Dienstjahren KV-Lohn (brutto/M) • Hinzurechnen Überstundengrundentgelt Österreichischer Grundlohn (brutto/M) • Hinzuzrechnen (Aliquotierung!) sämtlicher sonstiger entgeltwerter Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, etc. („Aufschläge“)= Österreichisches aliquotes Mindestentgelt (brutto/M) • Achtung vormöglichen Doppelberechnungen von Aufschlägen, der AN hat keinen Anspruch auf doppelte Bezahlung desselben Anspruchs! Hier ist sehr wahrscheinlich die für den AN günstigere Variante heranzuziehen. Beispiel Auslandsdiäten: Vergleich der Inlandsdiät für Österreich mit der Auslandsdiät des jeweiligen Landes bei Entsendung des AN nach Österreich. Beispiel Tagesdiäten bei Entsendung aus Polen: Inlandstaggeld AT: max. EUR 44,93/d Taggeld PL für Entsendung nach AT: EUR 45/d • Wie die weitere Berechnung zu erfolgen hat, ist bis dato noch nicht mit Sicherheit geklärt. Folgende 2 Varianten erscheinen zum heutigen Tag sinnvoll, das BM für Soziales favorisiert derzeit Variante A: • Bruttovariante: Dem AN steht das österreichische Bruttoentgelt (ie, ohne AG-Beiträge) zu. Der ausländische AG rechnet diesen Brutto-Betrag in seine Währung um und errechnet anschließend die entsprechenden nationalen Nettobeträge, Steuern/Abgaben, SV-Beiträge und Aufschläge. Diese Variante kann dazu führen, dass der Ausländer im Ausland netto mehr erhält, als der österreichische Kollektivvertrag vorsieht. • Nettovariante: Der Betrag des österreichischen Mindestentgelts wird zunächst in das österreichische Netto-Äquivalent umgerechnet (ie, Abziehen der österreichischen Steuern u. Abgaben, SV-Beiträge, Kammer- u. BR-Beiträge). Der ausländische AG rechnet diesen Netto-Betrag in seine Währung um und schlägt die national vorgeschriebenen Steuern/Abgaben, SV-Beiträge, Kammer- und BR-Umlagen, sowie sonstige Aufschläge auf.
Veranschaulichungsbeispiel Entsendung Polen Österreich Geltungsbereich Kollektivvertrag für Arbeiter (1.09.2009) – Elektroindustrie • Fall 1: Entsendung Hilfsarbeiter, keine Vordienstzeiten, keine Überstunden Einstufung AT: C1 • Fall 2: Entsendung Monteur - Lehrling mit Lehrabschluss, 5 Jahre Vordienstzeit,ÜH-Grundentgelt für 15 ÜH-Std (inkl.50% Zuschlag) Einstufung AT: D1 Berücksichtigte Aufschläge: Aliquotierung 13./14. Gehalt (AT), Reisediäten sind nicht eingerechnet, wären aber (Günstigkeitsvergleich!) nach Polnischem Satz zu berechnen KV-LohnGrundlohn ATbrutto Mindestentgelt AT brutto Mindestentgelt AT netto IST-Lohn PL brutto Gesetzlicher Mindestlohn PL Brutto ohne AG-B mit AG-B ohne AG-B mit AG-B EUR PLN ohne / mit AG-B PLN brutto / netto PLN 1670,09 1670,092189,98 1948,44 2553,6 1456,42 5721,33 Je nach Berechnungs- 1386 1032,34 1783,8 2064,37 2707,01 2408,43 3156,46 1712,36 6726,75 variante A oder B ??? 1386 1032,34 Nettovariante Bruttovariante
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die kniffligsten Fragen sind erst später aufgetaucht? Kontaktieren Sie uns doch einfach! • Markus Taibl (Kompetenzzentrum LSDB, Wiener Gebietskrankenkasse)T: +43.1.601 22.2714 ; E: markus.taibl@wgkk.at • HR Mag. Bruno Manseder (Fachvorstand des FA Lilienfeld/St.Pölten)T: 02742.304 524.300 ; E: bruno.manseder@bmf.gv.at • ADir. Franz Hahn (Teamleiter eines Betriebsveranlagungsteams im FA Lilienfeld/St.Pölten) T: 02742.304 524.347 ; E: franz.hahn@bmf.gv.at • ADir. Wolfgang Steiner (Teamleiter des Teams Finanzpolizei im FA Baden/Mödling) T: 02236.206 520.476 , E: wolfgang.steiner@bmf.gv.at • Dr. Christian Gasser (Rechtsanwalt)T: 01.23060.8080 ; E: christian.gasser@gasser.pro