740 likes | 947 Views
D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T . Agenda:. Vorstellung, Ablauf, Anspr?cheI. Informationsfreiheit - ?berblickbisherige Entwicklungvon der Theorie zur PraxisII. das IFG M-VEntwicklungGrunds?tzeUmfang und Antragsberechtig
E N D
1. Informationsfreiheit für Mecklenburg-Vorpommern:Seminar Studieninstitut für kommunale Verwaltung Karsten Neumann
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Stand: 19-09-06
2. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Agenda: Vorstellung, Ablauf, Ansprüche
I. Informationsfreiheit - Überblick
bisherige Entwicklung
von der Theorie zur Praxis
II. das IFG M-V
Entwicklung
Grundsätze
Umfang und Antragsberechtigte
Auskunftspflichtige
Verfahren
III. Ausnahmen
Regelausnahmen
Rechtsbehelfe
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
IV. Evaluierung
Verwaltung im Wandel – transparente Verwaltung
V. Diskussion
Anhang:
andere Auskunftsrechte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
DSG M-V Auszüge
3. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
I. Bisherige Entwicklung: Auswahl 1766 (1810): erstes Informationsfreiheitsgesetz in Schweden
1946: Deklaration der UN- Hauptversammlung
1966: freedom of information act (USA)
1998: AIG – Brandenburg
1999: IFG – Berlin
2000: IFG – Schleswig-Holstein
2001: IFG – Nordrhein-Westfalen
2001: Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des EP, des Rates und der Kommission
2006: IFG – Bund: 01.01.2006
Mecklenburg-Vorpommern: 29.07.06
Hamburg: 01.08.06
Bremen: 01.08.06
Saarland: 15.09.06
4. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Stand - international
5. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Informationsfreiheit: von der Theorie zur Praxis Art. 5 (1) GG:„Jeder hat das Recht, … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
Art. 1 GG:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
6. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
II. Informationsfreiheit in M-V: Entwicklung erster Gesetzentwurf v. 1991: Drs. 1/0941
Verfassungsdiskussion: Art. 6 Verf M-V
Umweltinformationsgesetz
Informationsfreiheitsgesetz Drucksache 4/2117 vom 22.02.2006GESETZENTWURF der Fraktionen der Linkspartei.PDS und SPDEntwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz - IFG M-V)
Drucksache 4/2320Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses
7. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 1 (2) IFG M-V: „Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen.“
§ 1 (3)1: „Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bleiben unberührt.“ -> Anspruchskonkurrenz
§1 (3)2: „Bei zulässigem Informationsantrag gilt das Prinzip der Amtsverschwiegenheit nicht.“-> § 30 VerwVerfG M-V
-> zB: § 203 StGB (Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis…) Informationsfreiheit: Grundsätze
8. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Informationsfreiheit: bisherige Situation Fülle von Auskunfts-/Akteneinsichtsrechten:
§ 25 SGB X; § 83 SGB X
§ 26 LandesverfassungsschutzG,
§ 18 LandeskrankenhausG,
§ 9 LandesmeldeG,
§ 48 Sicherheits- und OrdnungsG,
§§ 24 ff. DatenschutzG,
GrundbuchO, BauGB u.v.a.
§ 29 Landesverwaltungs-verfahrensG,
§§ 34(4), 22 Abs. 2 i.V.m. 73 Kommunalverfassung
§ 4 LandespresseG
- Texte im Anhang - aber exklusiv für:
Beteiligte, Betroffene,
zumindest begründetes rechtliches Interesse
Abgeordnete,
Journalisten
9. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Informationsfreiheit: Umfang und Antragsberechtigte Informationen: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten
nicht: Entwürfe und Notizen
Informationsträger: alle Medien
Antragsberechtigt:
Jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts
auch Personenvereinigungen, zB Parteien, Gewerkschaften, Vereine, Bürgerinitiativen etc.
10. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Informationsfreiheit: Auskunftspflichtige Anwendungsbereich:
alle Behörden des Landes i.S.v. § 1 (3) VerwVerfG M-V,
der Landkreise,
der Ämter und Gemeinden,
auch bei Ausführung von Bundes- und Europarecht
sonstige Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
nat. oder jur. Personen des Privatrechts,
soweit Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahrgenommen werden oder
die Erfüllung öffentl. Aufgaben übertragen wurden oder
an denen eine oder mehrere jur. Personen des öffentl. Rechts mit der Mehrheit der Anteile oder Stimmen beteiligt sind
Landtags-, Rechnungshof-, Rechtspflegeverwaltung,
11. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Informationsfreiheit: Verfahren schriftlicher Antrag, möglichst konkret, § 10(1)
Beratungspflicht der Behörde zur Konkretisierung, § 10(2)
Wahlfreiheit des Antragstellers über Form der Antworterteilung: mündliche oder schriftliche Auskunft, Akteneinsicht oder lesbare Ausdrucke, § 4(1)
unverzüglich zu bescheiden, spätestens nach 1Monat, auf besondere Begründung nach 1 Monat Verlängerung auf 3 Monate bei umfangreichen und komplexen Informationen, § 11
zeitliche, räumliche und sachliche Möglichkeiten für den Informationszugang sind zu schaffen, ansonsten Kopien, § 4(3)
Auskunft spätestens nach Abschluss eines Vorganges, auch teilweise/eingeschränkt zu erteilen, §§ 10(5), 11(3)
keine Begründung oder Darstellung eines Interesses erforderlich, außer in Fällen von § 7(1) Nr. 3 oder 5
Kosten: Gebühren und Auslagen – vorherige Hinweispflicht – einfache Auskünfte sind gebührenfrei,
ablehnende Bescheide i.d.R. „einfache Auskünfte“
- Übersicht I -
12. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
III. Informationsfreiheit: Ausnahmen allgemein zugängliche Quellen, §§ 4 (4), 6 (7)
Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung, §5 ; gleichförmige Anträge, §10 (4)
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, §6
13. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 4 (4): Die Behörde kann aus Kostengründen auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie dem Antragsteller die Fundstelle angibt. ->Ermessensentscheidung
§ 6 (7): Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, wenn sich die Information aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt. ²Gleiches gilt, wenn die Informationen bereits bekannt oder bei Massenverfahren den Bevollmächtigten bereits zugegangen sind. §§ 4, 6: Veröffentlichungsgebot ?
14. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit und solange
1. das Bekanntwerden der Informationen dem Wohl des Landes, den inter- und supranationalen Beziehungen, den Beziehungen zum Bund oder zu einem Land schwerwiegende Nachteile bereiten oder die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde,
2. durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde, § 5 IFG: Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
15. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
3. durch die Bekanntgabe der Informationen Angaben und Mitteilungen von Behörden, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, offenbart würden und die Behörden in die Offenbarung nicht eingewilligt haben oder von einer Einwilligung nicht auszugehen ist,
4. das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann,
5. das Bekannt werden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. - Übersicht II - § 5 IFG: Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung
16. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung vereitelt würde.
(2) Nicht der unmittelbaren Vorbereitung dienen insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(3) Nicht zugänglich sind Protokolle vertraulicher Beratungen.
(4) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt. § 6 IFG: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
17. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(5) Informationen, die nach den Absätzen 1 und 3 nicht gewährt werden konnten, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. ²Dies gilt hinsichtlich Absatz 3 nur für Ergebnisprotokolle.
(6) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg behördlicher Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, von ordnungsbehördlichen Anordnungen oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, gefährdet oder vereitelt sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde.
(7) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, wenn sich die Information aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt. ²Gleiches gilt, wenn die Informationen bereits bekannt oder bei Massenverfahren den Bevollmächtigten bereits zugegangen sind.
- Übersicht III - § 6 IFG: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
18. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn,
1. die Betroffenen willigen ein,
2. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt,
3. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten,
4. die Einholung der Einwilligung des Betroffenen ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse des Betroffenen liegt,
5. der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.
§ 7: Schutz personenbezogener Daten
19. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. ²Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die zuständige Behörde diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - Übersicht IV - § 7: Schutz personenbezogener Daten
20. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
personenbezogene Daten Grundrecht aus Art. 1, 2 I GG
§ 3 (1) DSG
„Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben
über persönliche
oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten
oder bestimmbaren
natürlichen Person.“
21. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit
der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder
durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder
eine sonstige wettbewerbsrelevante Information, die ihrem Wesen nach einem Betriebsgeheimnis gleichkommt,
offenbart wird und
der Betroffene nicht eingewilligt hat.
- Übersicht V - § 8: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
22. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
geistiges Eigentum Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz:
Marken-,
Patent-,
Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht
Wettbewerbsrecht
eigenständige bundesgesetzliche Regelung in einzelnen Fachgesetzen zB
Erstveröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG und
die Verwertungsrechte, also das
Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG sowie das
Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG.
nur „private Belange“: Behörde kann nicht Urheber sein, aber Nutzungsrechte innehaben
§ 43 UrhG
23. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Grundrecht aus Art. 14, 12 I GG
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Geschäftsgeheimnisse: die zur kaufmännischen Seite gehörenden Geheimnisse
Betriebsgeheimnisse: die zur technischen Seite des Unternehmens gehörenden Geheimnisse
sind Tatsachen,
die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen und deren Kenntnis Konkurrenten Vorteile am Markt verschaffen könnte – wettbewerbsrelevante Information -,
die nicht offenkundig sind,
nach dem Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden sollen und
die schutzwürdig sind.
24. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) In den Fällen der §§ 7 und 8 gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind,
schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats,
sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben.
Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
-> Rechtsbehelfsmöglichkeit für Drittbetroffene: § 80a I VwGO § 9: Verfahren bei Beteiligung Dritter
25. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Kontrollfragen: Besteht Anspruch auf Informationen, die dem Arztgeheimnis unterliegen?
Wenn nein, wie ist der Ablehnungsbescheid zu begründen?
Besteht Anspruch auf Informationen, die dem Steuerberatergeheimnis unterliegen?
Wenn nein, wie ist der Ablehnungsbescheid zu begründen?
26. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Informationsfreiheit: Rechtsbehelfe bei Untätigkeit: nach Fristablauf sofortige (Untätigkeits-) Verpflichtungsklage zulässig (§ 75 VwGO: besonderer Umstand der gesetzlichen Frist->1 Monat)
bei „Verlängerungs“bescheid: seperater VA => sofortige Prüfung im Klageverfahren, § 75 VwGO, ohne vorherigen Widerspruch möglich
bei (teilweisem) Ablehnungsbescheid:
-> § 66 VwVerfG (Anhörungspflicht bei gepl. Ablehnung): nicht anwendbar
Begründungspflicht und Hinweispflicht im Bescheid, § 12
Rechtsweg: Widerspruch und Verpflichtungsklage
außergerichtlicher Rechtsbehelf: Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit
27. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit § 14 Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und der Rechtsaufsicht
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist, hat das Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser erhält insoweit die Funktion eines Beauftragten für Informationsfreiheit. Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz finden entsprechend Anwendung. …
28. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit: Aufgaben und Befugnisse DSG M-V Abschnitt 4 :
§ 29 Berufung und Rechtsstellung
§ 30 Kontrolle
§ 31 Unterstützung
§ 32 Beanstandungen
§ 33 Weitere Aufgaben und Befugnisse
- Anhang -
29. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
30. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Rechtsstellung (§ 29 DSG M-V) Wahl durch das Parlament (sechs Jahre Amtszeit)
2/3-Mehrheit für Abwahl notwendig
Organisatorische Anbindung beim Landtagspräsidenten
unabhängig und weisungsfrei (keine Fach- oder Rechtsaufsicht; nur Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten)
Oberste Dienstbehörde i. S. v. § 96 StPO und oberste Aufsichtsbehörde i. S. v. § 99 VwGO
31. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Aufgaben (§§ 30, 32, 33 DSG M-V) Bearbeitung von Petitionen
Beratung bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen
Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Beratung von Behörden; Erarbeitung von Gutachten
Information der Öffentlichkeit
Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzinstitutionen
Beobachtung der Entwicklung der IuK-Technik
32. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Befugnisse (§§ 29 ff. DSG M-V) Unterstützungspflicht durch öffentliche Stellen
Einsichtsrecht in alle Unterlagen
Zutrittsrecht für alle Räume
Beanstandungsrecht
Strafantragsrecht
Recht, sich jederzeit an den Landtag zu wenden
Information der Öffentlichkeit (z. B. Presse) und der Betroffenen
33. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Beanstandungsverfahren Petition / von Amts wegen / Prüfkatalog
Anhörung der Behörde, Bitte um Stellungnahme
Prüfung der Stellungnahme
eventuell Kontroll- und Informationsbesuch
Bericht mit rechtlicher Stellungnahme
Stellungnahme der Behörde
förmliche Beanstandung – Beteiligung der Rechtsaufsicht – oder Verzicht
Mitteilung der getroffenen Maßnahmen durch Behörde
Information an Betroffenen/Aufsicht/Öffentlichkeit
34. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
IV. Evaluierung des IFG Evaluierungsberichte Schleswig-Holstein u.v.a. in den Tätigkeitsberichten
Evaluierungsbericht EU 2005
regelmäßiger Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
-> Mitteilung über durchgeführte Antragsverfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz IFG M-V
halbjährlich
Evaluierungsbericht der Landesregierung zum 30.06.2009
35. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Informationsfreiheit: Verwaltung im Wandel
36. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Informationsfreiheit: Verwaltung im Wandel
37. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Informationsfreiheit: Transparente Verwaltung Regel:(kostenlose) A U S K U N F T + aktive Informationspolitik
38. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Weitere Informationen: www.informationsfreiheit-mv.de
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Schloss Schwerin, 19053 Schwerin
Tel.: 0385 – 5 94 94 0 Fax: 0385 – 5 94 94 58mail: datenschutz@mvnet.de
Schulungen Studieninstitute:
20. September und 25. September Greifswald
29. November Güstrow
22. Februar 2007 Praxisseminar Malchin
39. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Anhang:
Beispiele für spezialgesetzliche
Auskunfts und Akteneinsichtsrechte,
die durch das IFG MV unberührt bleiben
40. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Anhang: § 30 VerwVerfG M-V Geheimhaltung „Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse, sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“
41. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Anhang: § 203StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
…
,anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.
42. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Anhang: § 203StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3).
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
43. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Anhang: § 25 SGB XAkteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
44. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Absatz 1 nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit Anhang: § 83 SGB X Auskunft an den Betroffenen
45. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, an diesen, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.
(6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf Verlangen der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich. Anhang: § 83 SGB X Auskunft an den Betroffenen
46. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten. Von der Auskunft können Angaben über die Herkunft der Daten und von Übermittlungen ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Über Daten aus Akten, die nicht zu der betroffenen Person geführt werden, wird Auskunft nur erteilt, soweit Daten, namentlich aufgrund von Angaben der betroffenen Person, mit angemessenem Aufwand auffindbar sind. Die Verfassungsschutzbehörde bestimmt Verfahren und Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunftserteilung kann nur abgelehnt werden, soweit
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen oder
durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist.
Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzbehörde oder ein besonders von ihm beauftragter Mitarbeiter, der die Befähigung zum Richteramt besitzen soll.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren.
(4) Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist dem Antragsteller die Rechtsgrundlage dieser Ablehnung mitzuteilen. Die antragstellende Person ist auf ihr Recht hinzuweisen, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden zu können. Dem Landesbeauftragen für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen. Stellt der Innenminister oder im Verhinderungsfall der Staatssekretär im Einzelfall fest, dass durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, so darf die Auskunft nur dem Landesbeauftragten persönlich erteilt werden. Mitteilungen des Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Anhang: § 26 LVerfSchG M-VAuskunft an betroffene Personen
47. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Patienten ist auf Antrag kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und Einsicht in die Krankenunterlagen einschließlich der ärztlichen und pflegerischen Dokumentation zu gewähren. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Angaben über die Personen und Stellen, denen Patientendaten übermittelt worden sind. Die Datenschutzrechte Dritter sind zu beachten. Sind Patientendaten mit personenbezogenen Daten Dritter untrennbar verbunden, kann die Einsicht in diese Daten verwehrt werden, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen gefährdet würden. Im Übrigen bleibt das Einsichtsrecht unberührt.
(2) Das Krankenhaus kann im Einzelfall die Auskunft über die gespeicherten Daten oder die Akteneinsicht durch einen Arzt vermitteln lassen, sofern anderenfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zu befürchten ist. Die Notwendigkeit der Vermittlung ist zu begründen und schriftlich in der Krankenakte festzuhalten.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Dritte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen und schutzwürdige Belange des Patienten nicht entgegenstehen. Anhang: § 18 LKHG Auskunft und Akteneinsicht
48. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Herkunft beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen sowie die Arten der zu übermittelnden Daten,
3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermittlungen.
(2) Die Auskunft kann durch elektronische Datenübertragung über das Internet erteilt werden, wenn die anfragende Person eindeutig identifiziert worden ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen verschlüsselt übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.1970), zu führen. § 34a Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Aufgaben gefährden würde, Anhang: § 9 LandesMeldeGAuskunft an den Betroffenen
49. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, nicht gestattet werden darf,
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 24 Abs. 5 und 6 des Landesdatenschutzgesetzes. Anhang: § 9 LandesMeldeGAuskunft an den Betroffenen
50. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Dem Betroffenen ist von der mit den Daten umgehenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über
1.die über ihn gespeicherten Daten,
2.den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie
3.die Empfänger von Übermittlungen und die Teilnehmer an automatisierten Abrufverfahren.
Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Auskunft bereits erteilt wurde und die gespeicherten personenbezogenen Daten sich nicht geändert haben oder die Auskunft offensichtlich mißbräuchlich verlangt wird.
(2) Sind personenbezogene Daten in Akten oder nicht automatisierten Dateien gespeichert, ist dem Betroffenen gebührenfrei Einsicht in die jeweiligen ihn betreffenden Akten oder Dateien zu gewähren. Die Einsichtnahme darf nicht erfolgen, wenn die personenbezogenen Daten des Betroffenen mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der betroffenen Person jedoch über die zu ihr gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt. Anhang: § 48 SOG M-V Auskunftsrecht des Betroffenen, Akteneinsicht
51. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(3) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht entfällt, soweit eine Prüfung ergibt, daß
1.dadurch die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet werden würde,
2.die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden müssen oder
3.durch die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden; die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung trifft in diesem Fall das Innenministerium.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die betroffene Person unter Mitteilung der wesentlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Eine Begründung erfolgt nicht, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet werden würde. Die Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind aktenkundig zu machen. Anhang: § 48 SOG M-V Auskunftsrecht des Betroffenen, Akteneinsicht
52. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Anhang: § 24 DSG M-V Auskunft, Akteneinsicht (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten und die Empfänger, an die die Daten übermittelt werden,
3. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
4. die Funktionsweise des Verarbeitungsverfahrens im Falle einer zulässigen automatisierten Einzelentscheidung nach § 12.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, soll der Betroffene Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(3) Den Betroffenen kann statt der Auskunft Einsicht in die zu ihrer Person gespeicherten Daten gewährt werden. Die Einsicht wird nicht gewährt, soweit diese mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Rechtsvorschriften über Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
53. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Anhang: § 24 DSG M-V Auskunft, Akteneinsicht (4) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Einsicht unterbleibt, soweit eine Prüfung ergibt, dass
1. dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Daten verarbeitenden Stelle, einer übermittelnden Stelle oder einer empfangenden Stelle gefährdet würde,
2. dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes schwere Nachteile entstehen würden oder
3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheim gehalten werden müssen.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung und die Versagung der Einsichtnahme bedürfen keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung oder der Versagung der Akteneinsicht verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft oder Einsicht gewährt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Daten verarbeitenden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat.
(7) Auskunft und Akteneinsicht sind unentgeltlich.
54. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. Anhang: § 29 VwVfG M-V Akteneinsicht durch Beteiligte
55. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
…(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Antrag eines Viertels aller Gemeindevertreter oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.
(3) Jeder Gemeindevertreter kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(4) In Einzelfällen ist auf Antrag eines Viertels aller Gemeindevertreter oder einer Fraktion einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Gemeindevertretern Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder des Bundes entgegenstehen. Anhang: § 34 KV M-V Kontrolle der Verwaltung
56. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift
des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen
oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er
hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der
hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn
die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach
Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigen
Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke
besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt
wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die
Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen
Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden. Anhang: § 475 StPO
57. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen, die erkennbar durch eine Maßnahme nach den §§ 98a, 100a, 100c Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 110a und 163f ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, zur Abwehr von erheblichen Gefahren und für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, übermittelt werden. Eine Verwendung nach § 476 ist zulässig, wenn Gegenstand der Forschung eine der in Satz 2 genannten Vorschriften ist. § 481 bleibt unberührt.
(3) In Verfahren, in denen
1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen. Anhang: § 477 StPO
58. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener Informationen zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig.
(2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht.
(3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Anhang: § 478 StPO
59. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
(1) Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit
hierdurch die sachgemäße Durchführung von schwebenden Verfahren oder Verwaltungsvorgängen zu Lasten Dritter vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen,
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(4) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.
(5) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. Anhang: § 4 PresseG M-V Informationsrecht der Presse
60. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Anhang:
Auszüge
Gesetz zum Schutz des Bürgersbei der Verarbeitung seiner Daten(Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
vom 28. März 2002*
*Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).
Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 154Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2005, GVOBl. M-V 2005, S. 535
61. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 29 Berufung und Rechtsstellung (1) Das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz wird beim Präsidenten des Landtags eingerichtet.
(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(5) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Landesbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags abberufen werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann jederzeit die Entlassung verlangen.
62. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 29 Berufung und Rechtsstellung (6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in der Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags. Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtags in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(7) Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Landesbeauftragten für den Datenschutz ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.
(8) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung und oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und die Mitarbeiter in eigener Verantwortung.
(9) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
63. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 30 Kontrolle (1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen. Er kontrolliert die Einhaltung der Datenschutzvorschriften auch bei Stellen, die sich und soweit sie sich seiner Kontrolle unterworfen haben.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, verbinden. § 32 bleibt unberührt.
64. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 31 Unterstützung (1) Die öffentlichen Stellen und diejenigen Stellen, die sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterworfen haben, sind verpflichtet, ihn und seine Beauftragten bei der Aufgabenerfüllung, namentlich bei der Durchführung von Kontrollen zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung stehen, namentlich in die gespeicherten Daten sowie in die Datenverarbeitungssysteme und Programme, und
2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 dürfen nur vom Landesbeauftragten für den Datenschutz persönlich ausgeübt werden, wenn die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet.
65. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 32 Beanstandungen (1) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei den Behörden des Landes gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
2. bei den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen gegenüber dem verwaltungsleitenden Organ,
3. bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ,
4. bei privatrechtlichen Stellen nach § 2 Abs. 2 gegenüber dem gesetzlichen Vertreter
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 unterrichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz gleichzeitig auch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder bereits beseitigte Mängel handelt.
66. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 32 Beanstandungen (3) Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Landesbeauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Stellen leiten der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann nach pflichtgemäßem Ermessen Betroffene von Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Datenschutzvorschriften unterrichten.
67. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 33 Weitere Aufgaben und Befugnisse Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Landtag und der Landesregierung jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen. Die Landesregierung leitet dazu innerhalb von vier Monaten nach Vorlage dieses Berichts ihre Stellungnahme dem Landtag zu.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz berät die obersten Landesbehörden sowie die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes. Dabei kann er Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Der Landtag und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Erstellung von Gutachten und der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen betrauen. Vor dem Erlass oder der Änderung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz zu hören.
68. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 33 Weitere Aufgaben und Befugnisse (3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wirkt auf eine Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind, sowie mit den für nicht-öffentliche Stellen nach dem Bundesdatenschutzgesetz zuständigen Aufsichtsbehörden hin. Im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz die für die Ausübung der Kontrolle im öffentlichen Bereich zuständigen Stellen um Amtshilfe ersuchen und ist auf Ersuchen selber zur Amtshilfe verpflichtet.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz informiert die Öffentlichkeit in angemessener Form zu Fragen des Datenschutzes.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere der automatisierten Datenverarbeitung, und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsweise der öffentlichen Stellen. Zu diesem Zweck ist er über Verfahrensentwicklungen im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
69. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
§ 12: Bescheid - Pflichtinhalt Ablehnung des Antrags, Rechtsweg
(1) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie hierfür die Gründe und darüber hinaus mitzuteilen,
ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise
zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
Auf die Möglichkeit von Widerspruch und Verpflichtungsklage sowie
Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit
ist dabei hinzuweisen.
(2) Gegen die Ablehnung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. Diese Behörde erlässt den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.
70. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
ablehnender Bescheid – Pflichtinhalt (Vorschlag) Beispiel:
Ihr Antrag auf Informationszugang wurde gemäß § 6 Abs. 1 IFG M-V (teilweise) abgelehnt, weil eine Veröffentlichung der Informationen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, ohne den Erfolg der geplanten Maßnahme zu gefährden. nähere Begründung
Das Verfahren soll voraussichtlich am … durch Beschluss des Kreistages abgeschlossen werden. Sie können sich zu diesem Zeitpunkt erneut mit einem Antrag in dieser Angelegenheit an die Behörde wenden.
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen einen Monat nach Bekanntgabe Widerspruch/Verpflichtungsklage bei Anschrift der Widerspruchsbehörde / Verwaltungsgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einlegen. Durch Einlegen des Widerspruchs / der Klage können weitere Kosten entstehen.
Sie können diese Entscheidung auch durch den unabhängigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Schloss Schwerin, 19053 Schwerin, 0385-594940, kostenlos und unverbindlich überprüfen lassen.
71. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
EU-Bilanz 2005:
72. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
EU-Bilanz 2005:
73. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
EU-Bilanz 2005:
74. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
EU-Bilanz 2005:
75. D A T E N S C H U T Z U N D I N F O R M A T I O N S F R E I H E I T
Verfassung Mecklenburg-Vorpommern: Artikel 6
(Datenschutz, Informationsrechte)
(1) Jeder hat das Recht auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Dieses Recht findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und in den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit.
(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten, soweit nicht Bundesrecht, rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen.
(3) Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei der öffentlichen Verwaltung vorhanden sind.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.