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Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes. Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes. Grundsätzliches „Die Erfüllung des Verfassungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes und Umsetzung dieses Gesetzes sind besondere Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.“
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Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Grundsätzliches „Die Erfüllung des Verfassungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes und Umsetzung dieses Gesetzes sind besondere Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen.“ (§ 1 Abs. 3 Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Grundsätzliches "Zuständig für die Umsetzung des Gesetzes sind die einzelnen Dienststellen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen. Es obliegt in erster Linie der Dienststelle selbst, für die Einhaltungder Vorschriften zur Frauenförderung zu sorgen.“ (VV zu § 17 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Grundsätzliches „Jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin.“ (§15 Abs. 1 LGG) „Die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und einer Stellvertreterin ist eine Mindestforderung. In einer größeren Dienststelle können auch eine oder mehrere Gleichstellungs- beauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bestellt werden.“ (VV zu § 17 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Grundsätzliches „Die Gleichstellungsbeauftragte hat auf die Umsetzung des Gesetzes ergänzend hin zu wirken, die Dienststelle zu beraten und ihr Anregungen zu geben.“ (VV zu § 17 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Stellung der Gleichstellungsbeauftragten „Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei.“ (§ 16 Abs. 1 LGG).
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten „Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des LGG und aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können.“ (§ 17 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten „Dies gilt insbesondere für • soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied in Beurteilungsbesprechungen; • die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans; • die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung.“ (§ 17 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Rechte der Gleichstellungsbeauftragten Die Gleichstellungsbeauftragte ist „bei allen Maßnahmen zur Ausführung der frauenfördernden Vorschriften sowie an allen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, zu beteiligen.“ (VV zu § 17 LGG) „Auch wenn lediglich Männer durch eine Maßnahme betroffen sind, kann diese die Belange der Frauenförderung berühren.“ (VV zu § 17 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Rechte der Gleichstellungsbeauftragten "Die Regelung zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten garantiert ihr auch die Mitwirkung in der fachlichen Aufgabenwahrnehmung. Sie ist unter gleichstellungspolitischen Gesichtspunkten z.B. bei Gesetzesvorhaben, Richtlinien, Programmen sowie Grundsatz- und Einzelfragen bei der Umsetzung von Gesetzen zu beteiligen." (VV zu § 17 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Rechte der Gleichstellungsbeauftragten „Sie ist von Beginn an in den Willensbildungsprozess einzubinden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz für die Beurteilung der Gleichstellungsrelevanz zuständig.“ (VV zu § 17 LGG) „Die Gleichstellungsbeauftragte erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist.“ (§ 18 Abs. 1 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Rechte der Gleichstellungsbeauftragten „Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten. Ihr ist innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel eine Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ (§ 18 Abs. 2 LGG) „Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs betreffen." (VV zu § 18 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Rechte der Gleichstellungsbeauftragten „Wird die Gleichstellungsbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme für eine Woche auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. (§ 18 Abs. 3 LGG) Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Ihr ist Gelegenheit zur Teilnahme an allen Besprechungen ihrer Dienststelle zu geben, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs betreffen.“ (VV zu § 18 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Rechte der Gleichstellungsbeauftragten „Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit diesem Gesetz, anderen Vorschriften zur Gleichstellung von Frau und Mann oder mit dem Frauenförderplan, kann sie innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung der Maßnahme widersprechen. (...) Bis zur erneuten Entscheidung ist die Maßnahme auszusetzen.“ (§ 19 Abs. 1 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Rechte der Gleichstellungsbeauftragten "Unbeschadet der Tatsache, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei gleichstellungsrelevanten Sachverhalten eine Unterstützungs- und Mitwirkungspflicht im Sinn von § 17 hat, steht ihr aufgrund ihrer fachlichen Weisungsfreiheit die Entscheidung darüber zu, wie sie ihre Aufgaben fachlich-inhaltlich wahrnimmt, d.h. welcher Sache sie sich schwerpunktmäßig annimmt und sie diese bearbeitet.“ (VV zu § 16 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Rechte der Gleichstellungsbeauftragten „Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen sächlichen Mitteln auszustatten und bei Bedarf personell zu unterstützen.“ (§ 16 Abs. 2 LGG)
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes Beispiele fachlicher Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten • Richtlinien, Lehrpläne, Rahmenvorgaben etc.(z.B. Lehrpläne aller Schulformen /-stufen; Rahmenvorgaben für ökonomische Bildung und für politische Bildung, Schulfähigkeitsprofil, Medienbildung) • ressortspezifische rechtliche (gesetzliche) Regelungen, Runderlasse(z.B. SchEG, SchulG, Beurteilungsrichtlinien, Einstellungsgrundlagenerlass, Versetzungserlass, Berufswahlorientierungserlass, Arbeitsprogramm des Landesinstituts Soest, Struktur der Lehrerfortbildung etc.) • Modellversuche (Selbstständige Schule) • Veröffentlichungen (Broschüren / Flyer, z.B. Grundschulbroschüre, Aktionsmaterial „Lehrer werden“, Anforderungsprofil für Leitungsfunktionen in Schulaufsicht, Schul- und Seminarleitung,) • Statistik (durchgehende Geschlechterdifferenzierung bei Erhebung und Auswertung)