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Aktuelle Übersicht

Aktuelle Übersicht. Aktuelle Informationen zu den Themenbereichen: Heimkosten – Pflegesätze – Leistungszuschuss MDK-Einstufung – Personalbemessung Leistungs-/Qualitätsversprechen. Aktuelle Übersicht 2. Pflegesatz („Heimkostensatz“) 3. Zusätzliche Betreuungskräfte

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Aktuelle Übersicht

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Presentation Transcript


  1. Aktuelle Übersicht Aktuelle Informationen zu den Themenbereichen: Heimkosten – Pflegesätze – Leistungszuschuss MDK-Einstufung – Personalbemessung Leistungs-/Qualitätsversprechen • Aktuelle Übersicht • 2. Pflegesatz („Heimkostensatz“) • 3. Zusätzliche Betreuungskräfte • 4. Länderspezifische Besonderheiten • Von öffentlichem Interesse - Grundlagen der Pflegesatzberechnung • Von Öffentlichen Interesse - Kurzprotokoll der Pflegesatzverhandlung • 7. Die neuen Pflegesätze ab 01.06.2009 • 8. Eigenanteil der Bewohner • Preisvergleichsliste Pflegekosten in MV • Unser Leistungs- und Qualitätsversprechen • Zielsetzungen, Anforderungen, Erwartungen • Eigenmittel und Sozialhilfe • Ansprechpersonen Folienwahl durch ... EingabeFolienNr 1-13, dann Enter-Taste oder MausKlick bzw Pfeilsteuerung

  2. Pflegesatz („Heimkostensatz“) • Der tägl. Pflegesatz („Heimkostensatz“) • ist die Summe verschiedener Entgelt - Bestandteile: • Entgelt für die Leistungen der Pflege und Betreuung: • sogenannte „Pflegekosten“ nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, • Entgelt für anteilige Berechnung der Ausbildungsvergütung: sogenannte „Ausbildungsbetrag“ nach § 82 a SGB XI, • Entgelt für die Leistungen der Unterkunft und Verpflegung: • sogenannte "Hotelkosten" nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, • Entgelt für die Aufwendungen der Investitionsfolgekosten: • sogenannte „Investitionskosten“ nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3-4 SGB XI, • Entgelt für gesondert vereinbarte Zusatzleistungen: z.B.besondere Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung (§ 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), • z.B. zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI)

  3. Zusätzliche Betreuungskräfte

  4. Länderspezifische Besonderheiten Auf Grund der föderalen Struktur der Bundesrepublik gibt es länderspezifische „Besonderheiten“ ...

  5. Von öffentlichem Interesse – Grundlagen der Pflegesatzberechnung Pflegesatzverfahren nach § 85 Abs. 1 SGB XI Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern (= Pflegekassen, Sozialhilfeträger) vereinbart. Referenz: Bundessozialgericht; Urteil vom 29.01.2009[Aktenzeichen: B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R, B 3 P 9/08 R, B 3 P 9/07 R, B 3 P 8/07 R]

  6. Von öffentlichem Interesse – Kurzprotokoll der Pflegesatzverhandlung ... im öffentlichen Interesse Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung für Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI in Verbindung mit § 84 Abs. 5 SGB XI am 27.05.2009 Radio NDR 1 MV am 11.05.2009

  7. Die neuen Pflegesätze ab 01.06.2009 gültig ab 01.06.2009

  8. Eigenanteil der Bewohner

  9. Preisvergleichsliste Pflegekosten in MV Die Frage nach dem Preis - Leistungs - Verhältnis ist erlaubt !!!

  10. Unser Leistungs- und Qualitätsversprechen Die Pflegesatzvereinbarung regelt nicht nur die Kosten und den Preis (Pflegesatz) ... ... sie ist vor allem auch Richtlinie und Verpflichtung für die Dienste und Leistungen, die wir unseren Bewohnern versprechen ... (... und von unseren Mitarbeitern erwarten). Download oder Ansicht als pdf möglich.

  11. Zielsetzungen, Anforderungen, Erwartungen Zielsetzungen ... des Gesetzgebers Anforderungen ... der Kostenträger Erwartungen ... der Leistungsempfänger ... eine Kunst jeden zufrieden zu stellen !!!

  12. Eigenmittel und Sozialhilfe Die Pflegekosten werden in Deutschland durch die Pflegeversicherung mit einer nach oben begrenzten Leistungspauschale bezuschusst. Im Verständnis des SGB XI muss der Bewohner (= Leistungsempfänger/Kunde) für die durch die Teil-Kasko-Pauschale der Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflegekosten eigene Finanzmittel (Rente, Einkünfte aus Vermögen ...) einsetzen. Ist der Bewohner dazu nicht vollständig in der Lage, tritt subsidiär der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege ein. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Bewohner der stationären Pflegeeinrichtung zu bezahlen. Sie werden durch eigene Einkünfte - in der Regel Renten - erbracht. Reichen dafür die Eigenmittel nicht aus, tritt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege ein. Die Aufwendungen der Investitionsfolgekosten sind ebenfalls vollständig vom Bewohner zu übernehmen, sofern die Pflegeeinrichtung nicht (ganz oder teilweise) nach Landesrecht gefördert wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt (bzw übernimmt) der Sozialhilfeträger diese Kosten als sogenanntes Pflegewohngeld. Gerne stehen wir Ihnen für allgemeine Fragen bzgl. „Hilfe zur Pflege“ oder „Pflegewohngeld“ zur Verfügung. Wir helfen Ihnen auch bei der Vermittlung der für Sie zuständigen Ansprechpartner in den Sozialämtern. Darüber hinaus gehende Auskünfte oder Berechnungen können und dürfen wir nicht leisten.

  13. Ansprechpersonen Pflegeheim Schwerin-Zippendorf GmbH: Heimleitung: Frau Christel Kliemchen / 0385 20 10 10 11 Pflegedienstleitung: Frau Britta Schermer / 0385 20 10 10 52 Frau Monika Rathje / 0385 20 10 10 31 Frau Marion Hoch / 0385 20 10 10 51 Hauswirtschaftsleitung: Frau Sylke Gräber / 0385 20 10 10 61 Heimverwaltung: Frau Martina Teske / 0385 20 10 10 10

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