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Schulung Beschaffungswesen 2005. Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz: Ein Überblick Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst. Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung 2. Die neuen Rechtsgrundlagen 3. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick 4. Einzelfragen
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Schulung Beschaffungswesen 2005 Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz: Ein Überblick Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Die neuen Rechtsgrundlagen 3. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick 4. Einzelfragen 4.1 Anwendungsbereich 4.2 Ausgewählte Verfahrensregeln 4.2.1 Vorbefassung 4.2.2 Ungewöhnlich niedrige Angebote 4.2.3. Ausschlussgründe 4.3 Sanktionen 4.4 Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb 4.5 Rechtsschutz 5. Beschaffungsrechtliches Minimalwissen
Anlass für die Schaffung des neuen Rechts • Bilaterale Abkommen • Harmonisierung des Beschaffungsrechts
Einbettung GATT / WTO GPA Bi Abk EU BöB BGBM BöV IVöB VIVöB
Zweck Art. 1 Abs. 3 IVöB Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Zwei getrennte Rechtsordnungen Interkantonale Vereinbarung KRB Verordnung GATT + ? Submissionsverordnung REST
Eine Ordnung - zwei Bereiche Staatsvertragbereich Interkantonale Vereinbarung KRB Verordnung GATT BGBM Binnenbereich
Regelungsschwerpunkte Interkantonale Vereinbarung Geltungsbereich Grundsätze des Verfahrens Rechtsschutz Kantonsratsbeschluss Zuständigkeit Verwaltungsgericht Haftung Sanktionen Verordnung zur IVöB Ausführungsgesetzgebung Verfahrensbestimmungen
Anwendungsbereich Staatsvertragsbereich: • Kanton und Anstalten (soweit nicht kommerzieller Natur) • Bezirke und Gemeinden (soweit nicht kommerzieller Natur) • öffentliche oder öffentlich beherrschte Betriebe in bestimmten Bereichen • Private: konzessionierte Unternehmen in bestimmten Bereichen Zusätzlich im Binnenbereich: für Objekte, die mit mehr als 50 % subventioniert sind • Private: Träger einer öffentlichen Aufgabe
§ 8 VIVöB • § 8 Vorbefassung • Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.
§ 30 VIVöB • § 30 Ungewöhnlich niedrige Angebote • 1Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. • 2Liegt ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, so kann eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber die Leistung angemessener Sicherheiten verlangen. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kanndas Angebot ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe • Voraussetzungen • nicht abschliessend, Ermessen • Verhältnismässigkeit • Verfahren
Sanktionen • Zuständigkeit • Schwerwiegende Verletzungen von Vergabebestimmungen • Adressat • Sanktionszumessung • Rechtsschutz
Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb • Was ist ein Planungswettbewerb • Was ist ein Gesamtleistungswettbewerb • Hat der Gewinner eines Planungswettbewerbs einen Anspruch darauf, für das Vorhaben die weiteren Planungen auszuführen? • Was kann alles angefochten werden?
Art. 42 VoeB • Art. 42Wettbewerbsarten • 1Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen: • a. zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb); • b. zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb). • 2Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung.
Art. 55 Abs. 1 VoeB • Art. 55Ansprüche aus den Wettbewerben • 1Der Gewinner oder die Gewinnerin: • a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag; • b. eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag; • c. eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den Zuschlag.
Rechtsschutz • Verwaltungsgericht • Anfechtbare Akte • Klage • Keine aufschiebende Wirkung
Grundprinzipien des Beschaffungsrechts • Gleichbehandlungsgebot • Diskriminierungsverbot • Treu und Glauben • Begründungspflicht / Sachlichkeitsgebot