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Im Rahmen einer Veranstaltung der. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen. Kinderbetreuungskosten Kindertagesstätte öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter Betriebskindertagesstätte Sonstige Betreuung. Voraussetzungen steuerlicher Förderung.
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Im Rahmen einer Veranstaltung der Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Unternehmen
Kinderbetreuungskosten • Kindertagesstätte • öffentliche Kindertagesstätte / Tagesmutter • Betriebskindertagesstätte • Sonstige Betreuung
Voraussetzungen steuerlicher Förderung • zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zum Gehalt • nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers • Kindertagesstätte oder vergleichbare Einrichtung • auch wenn der Elternteil die Aufwendungen trägt, der nicht beim erstattenden Arbeitgeber beschäftigt ist => lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei
Nicht schulpflichtig ist ein Kind, dass • das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder • im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet hat, es sei denn es ist eingeschult oder • im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet hat in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres oder • mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt ist.
Begünstigt sind: • Unterbringung einschließlich Unterkunft und Verpflegung: • in betrieblicher Kindertagesstätte, • in öffentlichen Kindertagesstätten, • im Schulkindergarten, • in einem Kindergarten, • in einer Kinderkrippe, • bei einer Tagesmutter, • bei einer Wochenmutter, • in einer Ganztagespflegestelle. • Betreuung im Haushalt der Eltern wird nicht gefördert. • Betreuung • kein Unterricht • keine Beförderungskosten zwischen Wohnung und Kindertagesstätte
Nachweispflichten • Bei Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind die Originalnachweise zum Lohnkonto zu nehmen. • Da die Höhe des Zuschusses auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt sind, ist ein Nachweis der tatsächlichen Kosten zum Lohnkonto zu nehmen. • Ratschlag: Zur Vermeidung von Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen empfiehlt es sich, Auszahlungen ausschließlich gegen Aushändigung der Originalbestätigung der Kindertagesstätte / der Tagesmutter vorzunehmen.
Prüfungsrisiken • Sachleistungen (Betriebskindertagesstätte)Bewertung des über den steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag hinausgehenden Teils nach den üblichen Preisen am Abgabeort, Hinzurechnung zum Arbeitslohn. • Barleistungen (außerbetriebliche Kinderbetreuung)Bei Überzahlung oder nicht gelungenem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung Hinzurechnung zum Arbeitslohn.
öffentliche Kindertages-stätte / Tagesmutter Zahlung des Arbeitgebers an die Kindertagesstätte / Tagesmutter um ein Belegungsrecht ohne Wartezeit für die Kinder seiner Mitarbeiter zu erwerben, sind kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer. Sie sind damit Betriebsausgabe und lohnsteuerfrei.
öffentliche Kindertages-stätte / Tagesmutter Zahlung des Arbeitgebers an die Kindertagesstätte / Tagesmutter um zusätzliche Öffnungszeiten für die Kinder seiner Mitarbeiter zu erwerben, sind kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer, soweit diese Öffnungszeit betrieblich benötigt wird. Sie sind damit Betriebsausgabe und lohnsteuerfrei.
Betriebskindertagesstätte Steuerlich liegt eine Betriebskindertagesstätte im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und die Aufwendungen des Arbeitgebers stellen Betriebsausgaben dar und sind lohnsteuerfrei. (OFD Hannover, S-2332 – 261 – StH 211 / S-2332 – 126 – StO 211, Verfügung vom 29.01.1990)
Betriebskindertagesstätte Auch umsatzsteuerlich ist eine Betriebskindertages-stätte im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Daher liegt eine nichtumsatzsteuer-bare Leistung vor. (R 12 Abs. 4 Satz 3 Nr. 7 Umsatzsteuerrichtlinien)
Betriebskindertagesstätte Bezieht die Betriebs-kindertagesstätte Leistungen anderer Anbieter (z.B. fremder Betreiber) so sind diese Leistungen grundsätzlich Betriebsausgaben.
Betriebskindertagesstätte Nimmt die Betriebskindertages-stätte Kinder von Betriebsfremden auf, so liegt hierin eine der normalen Umsatzsteuerpflicht unterliegende Tätigkeit. Vermutlich greift die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht, da es sich nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine ihr vergleichbare Einrichtung privaten Rechts handelt. • Vermutlich 19 % Umsatzsteuer • Vorschlag: Gründung einer gemeinnützigen Organisation oder Kooperation mit einer gemeinnützigen Organisation
Sonstige Betreuung Alles was unter Betreuung in Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtung zu fassen ist, kann grundsätzlich dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden.