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Die Verantwortlichkeit der Organe im Rahmen der Jahresabschlusserstellung

Die Verantwortlichkeit der Organe im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche. Verantwortlichkeit der Organe Beispiele für z ivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit. Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche. Bank für Handel und Industrie (BHI AG) 1995

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Die Verantwortlichkeit der Organe im Rahmen der Jahresabschlusserstellung

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Presentation Transcript


  1. Die Verantwortlichkeit der Organe im Rahmen der Jahresabschlusserstellung Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

  2. Verantwortlichkeit der OrganeBeispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche Bank für Handel und Industrie (BHI AG) 1995 Reinhard Fischer (Vorstand) Erhard Wressnig (Vorstand)

  3. Verantwortlichkeit der OrganeBeispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche Rieger Bank AG 1998 Wolfgang Rieger (Vorstand) Johannes Zierer (AR-Vorsitzender) Walter Türke (Prüfer)

  4. Verantwortlichkeit der OrganeBeispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche Meta-Hotels AG 1999 TPA Treuhandpartner Austria (Prüfer)

  5. Verantwortlichkeit der OrganeBeispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche LIBRO Disk Handels AG 2002 André Maarten Rettberg (Vorstand) Johann Knöbl (Vorstand) Kurt Stiassny (AR-Vorsitzender) Bernhard Huppmann (Prüfer)

  6. Verantwortlichkeit der OrganeBeispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche Telekom Austria AG 2006 Heinz Sundt (Ex-Vorstand) Stefano Colombo (Ex-Vorstand) Martin Huber (Ex-ÖBB-Vorstand)

  7. Verantwortlichkeit der OrganeBeispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche ImmofinanzBeteiligungs AG (IBAG) 2007Constantia Privatbank AG Karl Petrikovics (Vorstand)

  8. Verantwortlichkeit der OrganeBeispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH (OeBS) 2005 Michael Wolf (Geschäftsführer) Johannes Miller (Geschäftsführer) Kurt Meyer (Geschäftsführer) Wolfgang Duchatczek (Ex-AR-Präsident) Tigerlilly

  9. Verantwortlichkeit der OrganeBeispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche Hypo-Group-Alpe-Adria (Hypo) • Swap-Verluste 2006 • Kulterer, Striedinger • StyrianArways 2013 • Kulterer • Vorzugsaktien I 2013 • Kulterer, Striedinger, Gabriel, Kuchar • Vorzugsaktien II • Kulterer, Kircher, Grigg • Sonderdividende • 13 Beklagte (darunter Othmar Ederer)

  10. Umsatzwachstum der österreichischen Prüfungsgesellschaften • KPMG • Deloitte • PriceWaterhouseCoopers • EY • BDO Umsätze in Mio

  11. Fragen an den Abschlussprüfer Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche • Wirksamkeit des Risikomanagements? • Wirksamkeit des IKS? • Stand der internen Revision? • Einhaltung des öCGK?

  12. Fragen an den Abschlussprüfer Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche • Feststellungen aufgrund der Prüfung der für die Berichterstattung des Unternehmens wesentlichen EDV-Systeme? • Einhaltung unternehmensinterner Standards, Dokumentation bestehender Systeme? • Prüfungshandlungen zur Erkennung absichtlich herbeigeführter Fehldarstellungen im Jahresabschluss (fraud)? • Originale externer Bestätigungen Dritter (Kunden, Lieferanten, Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater)?

  13. Fragen an den Abschlussprüfer Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche • Management Letter? • Hinweise auf die Gefährdung des zukünftigen Bestands des Unternehmens (goingconcern-Prämissen)? • Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und Ausnutzung von Ermessensspielräumen? • Rechnungslegungsrelevante Prozesse (zBSaleand lease back-Geschäfte, Verkauf von Forderungsbeständen, Sicherungsgeschäfte, etc)?

  14. Rechtsnatur des Prüfungsvertrages Freier Dienstvertrag • Werkvertrag Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

  15. Honoraranspruch des Abschlussprüfers • § 270 Abs. 1 UGB Das Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers und dem voraussichtlichen Umfang des Prüfer zu stehen. • § 78 AktG Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder haben in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen und zur Lage der Gesellschaft zu stehen. Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

  16. Erwartungen des Aufsichtsrates von der Tätigkeit des Abschlussprüfers Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche • Der Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer einerseits und dem Vorstand sowie dem AR andererseits kommt größte Bedeutung zu. Prüfungsumfang und zeitliche Planung sind im Vorhinein festzulegen. • Auch wenn die Aufgabe des Abschlussprüfers nicht die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, sondern die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Vorstand und AR ist, übernimmt er doch auch die Verantwortung für die Evaluierung von Geschäftsrisiken und für die Bewertung interner und externer Einflussfaktoren.

  17. Erwartungen des Aufsichtsrates von der Tätigkeit des Abschlussprüfers Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche • Der Aufsichtsrat erwartet vom Abschlussprüfer die Erlangung hinreichender Sicherheit, dass der geprüfte Abschluss frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist und dass keine wesentlichen Verstöße gegen das Gesetz, die Satzung und die gültig gefassten Beschlüsse der Organe (AR und HV) vorliegen. • Der Aufsichtsrat erwartet vom Abschlussprüfer, dass dieser sich Informationen über die Branche einholt, Daten aus der Vergangenheit analysiert, Feststellungen aus den Vorjahren berücksichtigt, aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen beachtet, Gespräche mit Manager durchführt, das Gefahrenpotenzial einer absichtlichen Fehldarstellung in dem zu prüfenden Abschluss einschätzt und das Risiko von Malversationen mit dem Vorstand erörtert.

  18. Erwartungen des Aufsichtsrates von der Tätigkeit des Abschlussprüfers Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche • Der Aufsichtsrat erwartet vom Abschlussprüfer, dass dieser bei der Evaluierung von Geschäftsrisiken die Ergebnisse aus der Prüfung des IKS beachtet, Prüfungshandlungen vornimmt, um festzustellen, ob interne Kontrollen durch die Unternehmensleitung selbst ausgeschaltet werden können und ob ein allenfalls festgestellter Verstoß auf fraud der Unternehmensleitung selbst hindeuten kann. • Der AR erwartet vom Abschlussprüfer, dass dieser seiner unverzüglichen Berichtspflicht nachkommt, wenn er die Gefährdung des Unternehmensbestandes oder schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Satzung oder wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems feststellt. • Der AR erwartet vom Abschlussprüfer, dass er konstruktive Verbesserungsvorschläge kommuniziert.

  19. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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