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ga-baden.de Präsentation zur Delegiertenversammlung am 27. und 28.10.2005 TVöD Bund

Gesamtausschuss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Baden und dem Diakonischem Werk Baden. www.ga-baden.de Präsentation zur Delegiertenversammlung am 27. und 28.10.2005 TVöD Bund. Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) - Fassung Bund -.

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  1. Gesamtausschussder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evang. Landeskirche in Baden und dem Diakonischem Werk Baden www.ga-baden.de Präsentation zur Delegiertenversammlung am 27. und 28.10.2005 TVöD Bund

  2. Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)- Fassung Bund - • Geltungsbereich (§1) • Der TV gilt nicht für: • leitende Angestellte • B mit Vergütungen von mehr als der Entgeltgruppe 15 • B die Eingliederungszuschüsse erhalten oder in ABM sind • Geringfügig B gem. § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV • B in Gaststätten und Hotels • Waldarbeiter TVöD Bund

  3. Nebentätigkeit (§ 3 Abs. 5) • Nebentätigkeiten gegen Entgelt sind vorher schriftlich anzuzeigen. • Sie können nur verweigert werden, • wenn dadurch die arbeitsvertraglichen Pflichten • oder • die berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. TVöD Bund

  4. Versetzung – Abordnung – Zuweisung – Personalgestellung (§ 4) • Abordnung • Vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Einrichtung des AG • Versetzung • Zuweisung zu einer anderen Einrichtung des AG auf Dauer • Zuweisung • Vorübergehende Übertragung mindestens gleich vergüteter Tätigkeit bei einem Dritten im In- und Ausland (Bedarf Zustimmung des AN; Ablehnung nur aus wichtigem Grund) • Personalgestellung • dauerhafte Beschäftigung bei einem Dritten, wenn die Aufgaben verlagert worden sind (Bedarf eines Vertrages zwischen AG und Drittem) TVöD Bund

  5. Qualifizierung (§ 5) • Kein Anspruch auf Qualifizierung • Anspruch auf Gespräch zur Qualifizierung • Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen sind Arbeitszeit • Kosten- und/oder Zeitbeteiligung durch DV möglich TVöD Bund

  6. Arbeitszeit (§§ 6 - 11) • 1. Regelmäßige Arbeitszeit • durchschnittlich 39 Stunden pro Woche • Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr • Feiertage vermindern die regelmäßige AZ um ausgefallene Arbeitsstunden • durch DV kann abgewichen werden von • 10 Std Höchstarbeitszeit • durch DV kann vereinbart werden: • Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Std • Rahmenzeit von bis zu 12 Std (zwischen 6 und 20 Uhr) • Gleitzeitregelung TVöD Bund

  7. 2. Sonderformen der Arbeit • B ist verpflichtet zu: • Wechselschichtarbeit • regelmäßiger Wechsel der AZ und Nachtschicht spätestens nach 1 Monat • Schichtarbeit • regelmäßiger Wechsel um mindestens 2 Std. bei Zeitspanne von 13 Std. • Bereitschaftsdienst • AG bestimmt den Aufenthaltsort zur Arbeitsaufnahme im Bedarfsfalle • Rufbereitschaft • AN zeigt den Aufenthaltsort zur Arbeitsaufnahme im Bedarfsfalle an (auch bei Gestellung eines Mobiltelefons) TVöD Bund

  8. Überstunden • Std. über Dienstplan • auf Anordnung durch AG, • nicht bis zum Ende der folgenden Woche (bei Schichtplan bis zum Ende Schichtplanturnus) ausgeglichen • Mehrarbeit • Std. Teilzeitbeschäftigter über vereinbarter AZ • Nachtarbeit • Ab 21:00 Uhr TVöD Bund

  9. 3. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit • 3.1 Zeitzuschläge • Überstunden • EGr 1 – 9 30 v.H. • EGr 10 – 15 15 v.H. • Nachtarbeit 20 v.H. • Sonntagsarbeit 25 v.H. • Feiertagsarbeit 35 v.H. • Arbeit am 24. und 31. Dezember 35 v.H. • Samstagsarbeit von 13 – 21 Uhr 20 v.H. • (nicht bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit) TVöD Bund

  10. 3.2 Mehrarbeitsstunden • 100 v.H. • 3.3 Zulagen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft • Rufbereitschaft • Montag – Freitag 2 Std. pro Tag • Samstag, Sonntag, Feiertag 4 Std. pro Tag • Bereitschaftsdienst noch nicht geklärt TVöD Bund

  11. 3.4 Wechselschicht- und Schichtzulage • Wechselschichtzulage 105 € • Schichtzulage 40 € (bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit) • 4. Bereitschaftszeiten • =Zeiten der Anwesenheit in der Dienststelle, in denen weniger als 50 v.H. Arbeit zu leisten ist • werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet • werden nicht gesondert ausgewiesen • dürfen zusammen mit AZ nicht mehr als 48 Std geleistet werden TVöD Bund

  12. 5. Arbeitszeitkonto • Durch Dienstvereinbarung können Arbeitszeitkonten eingerichtet werden • Auf das Konto können gebucht werden: • Mehrarbeitsstunden • Überstunden • Zeitzuschläge • Rufbereitschaftsentgelte • Bereitschaftsdienstentgelte TVöD Bund

  13. In der DV ist zu vereinbaren: • Zeitschuld (Minusstunden) max. 40 Std • Zeitguthaben (Plusstunden) mehrfach x 40 Std • Fristen zur Abbuchung des Zeitguthabens • Berechtigung zur Abbuchung in bestimmten Zeiten (z.B. Brückentage) • Folgen bei Widerruf des bereits genehmigten Freizeitausgleiches • Bei durch ärztliches Attest nachgewiesener Krankheit während des Freizeitausgleiches • keine Minderung des Zeitguthabens TVöD Bund

  14. Entgelt (§§12 - 15) • 1. Eingruppierung • - wird in 2006 geregelt – • 2. Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit • Übernimmt der B für mindestens einen Monat eine höherwertige Tätigkeit, erhält er rückwirkend für die gesamte Dauer eine persönliche Zulage. • Die Zulage beträgt: • EGr 1 bis 8 4,5 v.H. des pers. Tabellenentgeltes • EGr 9 bis 15 Differenz zu höherer EGr TVöD Bund

  15. TVöD Bund

  16. Stufen der Entgelttabelle • 3.1 Stufen der Entgeltgruppe 1 • Stufe 2 zu Beginn der Tätigkeit • Stufe 3 bis 6 nach jeweils 4 Jahren in den Stufen • 3.2 Stufen der Entgeltgruppen 2 bis 8 • Stufe 1 im ersten Jahr der Berufstätigkeit • Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 • Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 • Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 • Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 • Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5 TVöD Bund

  17. 3.3 Stufen der Entgeltgruppen 9 bis 15 • Stufe 1 im ersten Jahr der Tätigkeit beim Bund • Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1 • Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2 • Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3 • Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 • Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber fängt man in Stufe 2 an TVöD Bund

  18. Der Wechsel der Stufen 4 bis 6 kann • bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt werden • bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt verlängert werden • Bei Verlängerung des Stufenaufstiegs hat der AG jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. • Für Beschwerden wegen Verlängerung des Stufenaufstiegs ist eine paritätisch besetzte Kommission aus Arbeitgeber- und Mitarbeitervertreter/innen zuständig. TVöD Bund

  19. Leistungsentgelt (§ 18) • Ab 1. Januar 2007: • zusätzliches Leistungsentgelt • aus 1 % der ständigen Monatsentgelte • Näheres regelt ein noch abzuschließender Tarifvertrag. • Kommt bis zum 31. Juli 2007 kein Tarifvertrag zustande, • erhalten alle B im Dezember 2007 12 % der Septembervergütung als Prämie. • Nichtgewährung von Leistungsprämie darf nicht zu arbeitsrechtlichen Sanktionen führen. TVöD Bund

  20. Erschwerniszuschläge (§ 19) • Erschwerniszuschlag wird gewährt für • außergewöhnliche Erschwernisse, • die nicht ohnehin berufs- bzw. tätigkeitsbedingt sind. • Die Erschwerniszuschläge betragen: • zwischen 5 und 15 % des Stundenentgeltes der EGr. 2 St. 2 • Näheres regelt ein noch abzuschließender Tarifvertrag. TVöD Bund

  21. Jahressonderzahlung (§ 20)- gilt erst ab 2007 - • Jeder B der am 1. Dezember in einem Beschäftigungsverhältnis steht erhält im Monat November eine Jahressonderzahlung • Höhe der Jahressonderzahlung: • EGr 1 bis 8 90 v.H. • EGr 9 bis 12 80 v.H. • EGr 13 bis 15 60 v.H. • Bemessungsgrundlage: • Individueller Durchschnitt der Monatsvergütungen Juli, August, September • Bei Elternzeit: Volle Sonderzahlung in dem Jahr, in dem das Kind geboren wurde TVöD Bund

  22. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 21,22) • In den ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit erhält der/die B Entgeltfortzahlung • Danach erhält der/die B einen Krankengeldzuschuss = • Unterschiedsbetrag zwischen dem ausbezahlten Krankengeld • und dem Nettoentgelt • Nettoentgelt = • Tabellenentgelt • Durchschnitt der Zeitzuschläge u.ä. der letzten 3 Monate • Der Krankengelzuschuss wird gewährt • bei mehr als 1 Jahr Beschäftigungszeit bis Ende 13. Woche • bei mehr als 3 Jahren Beschäftigungszeit bis Ende 39. Woche TVöD Bund

  23. Besondere Zahlungen (§23) • Vermögenswirksame Leistung 6,50 € pro Monat • Jubiläumszuwendung • 25 Jahre Beschäftigungszeit 350 € • 40 Jahre Beschäftigungszeit 500 € • Teilzeitbeschäftigte erhalten die volle Höhe • Sterbegeld • Tabellenentgelt für den Sterbemonat • und weitere 2 Monate TVöD Bund

  24. Zusatzurlaub bei Schicht- bzw. Wechselschichtdienst (§27) • 1. Bei ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erhält der B für je • 2 zusammenhängende Monate Wechselschichtdienst 1 Tag • 4 zusammenhängende Monate Schichtdienst 1 Tag • 2. Bei nicht ständiger Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erhält der B für je • 3 Monate Wechselschichtdienst im Jahr 1 Tag • 5 Monate Schichtdienst im Jahr 1 Tag • Urlaub und Zusatzurlaub können höchsten zusammen betragen: • bei bis zu 50-Jährigen 35 Tage • bei über 50-Jährigen 36 Tage TVöD Bund

  25. Befristung von Arbeitsverträgen (§ 30) • Es gelten die Grundsätze des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. • Darüber hinaus ist geregelt: • 1. Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund • kann nur für höchstens 5 Jahre abgeschlossen werden. • 2. Ein befristeter Arbeitsverhältnis ohne sachlichem Grund • muss für mindestens 6 Monate abgeschlossen werden. • 3. Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden, wenn sie für eine Mindestdauer von 1 Jahr abgeschlossen wurden. • Kündigungsfristen: • bei Befr. ohne sachlichem Grund 6 Wochen • bei Befr. mit sachlichem Grund 6 Monate TVöD Bund

  26. Führung auf Probe (§ 31) • Befristete Übertragung einer Führungsposition bis zur Dauer von 2 Jahren • bei max. 2maliger Verlängerung in diesen 2 Jahren • Vergütung: Bisherige EGr • zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der Differenz zur EGr für die Führungsposition • Definition Führungsposition: • Stellen ab EGr 10 mit Weisungsbefugnis TVöD Bund

  27. Führung auf Zeit (§ 32) • Befristete Übertragung einer Führungsposition bis zur Dauer von 4 Jahren • bei EGr 10 – 12: • max. 2malige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren • ab EGr 13 • max. 3malige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 12 Jahren • Vergütung: Bisherige EGr • zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der Differenz zur EGr für die Führungsposition • zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 75 % der Differenz zur nächst höheren Entgeltgruppe (entfällt bei dauernder Übertragung) TVöD Bund

  28. Kündigung ( § 35) • Die Kündigungsfristen betragen bei einer Beschäftigungszeit • bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss • von mehr als 1 Jahr 6 Wochen • von mindestens 5 Jahren 3 Monate • von mindestens 8 Jahren 4 Monate • von mindestens 10 Jahren 5 Monate • von mindestens 12 Jahren 6 Monate • zum Schluss eines Kalendervierteljahres • Ordentliche Unkündbarkeit bei 15 J. Beschäftigungszeit und Vollendung 40. Lj. • Beschäftigungszeit: • Zeiten bei allen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TVöD erfasst werden !! TVöD Bund

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