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Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Jugendarbeitsschutz in Gaststätten. JArbSchG – allgemeine Regelungen. Gilt für Personen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr Verbot gefährlicher Arbeiten (Unfallgefahren, Hitze Kälte, Lärm, Erschütterungen usw.)

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

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  1. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Jugendarbeitsschutz in Gaststätten Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

  2. JArbSchG – allgemeine Regelungen • Gilt für Personen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr • Verbot gefährlicher Arbeiten(Unfallgefahren, Hitze Kälte, Lärm, Erschütterungen usw.) • Verbot von Akkordarbeit und tempoabhängigen Arbeiten • Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen • Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinsichtlich der Geeignetheit für Jugendliche • Ärztliche Untersuchung nach JArbSchG Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

  3. JArbSchG – Voraussetzung der Beschäftigung von Jugendlichen • Eine Erstuntersuchung muss bescheinigt sein. • Die Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurück liegen. • Ein Jahr nach der Erstuntersuchung muss eine Nachuntersuchung erfolgen und bescheinigt sein. Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

  4. JArbSchG - Beschäftigungszeiten • Tägliche Arbeitszeit • Maximal 8,5 h • 8 h • Wöchentliche Arbeitszeit • an fünf Tagen, • insgesamt 40 Stunden • Pausen • 1 h bei AZ > 6 h • 0,5 h bei AZ 4,5 – 6 h • Nachtruhe • Ab 22 Uhr bis 6 Uhr • In Schichtbetrieben ab 23 Uhr Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

  5. JArbSchG - Beschäftigungszeiten • Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) maximal 11 h • Freizeit mindesten 12 h • Samstag und Sonntag ist im Gastgewerbe eine Beschäftigung möglich • Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen jedoch beschäftigungsfrei sein Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

  6. JArbSchG - Beschäftigungszeiten Feiertagsruhe • Keine Beschäftigung nach 14 Uhr am 24.12 und 31.12 • Keine Beschäftigung am ersten Weihnachtstag, Neujahr, am Ostersonntag und am 1. Mai Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

  7. JArbSchG - Beschäftigungszeiten Ausnahmen • Per Tarifvertrag • Z. B. andere Verteilung der Arbeitszeiten • in Sachsen – Anhalt wurde kein Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht. • In besonderen Fällen • Bei vorübergehenden unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen • Mehrarbeit ist dann durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

  8. JArbSchG - Berufsschule • Freistellung ist Pflicht • Keine Beschäftigung, wenn Unterricht vor 9 Uhr • Keine Beschäftigung an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden a 45 min in der Woche • Freistellung in einer Woche mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen • Freistellung für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden • Freistellung am Tag vor schriftlicher Prüfung Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

  9. JArbSchG – Freistellungen und Arbeitszeit Anrechnung von Freistellungen auf die Arbeitszeit • 8 h für Berufsschultag mit mindestens 5 Stunden a‘ 45 min • 40 h für Berufsschule im Blockunterricht 25h/5 Tage • Alle Unterrichts- und Pausenzeiten • Freistellungszeiten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte • Freistellungen vor schriftlichen Prüfungen Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

  10. JArbSchG - Bezugsmöglichkeit Bundesministerium für Arbeit und Sozialen www.bmas.de Bestellung kostenlos über publikationen@bundesregierung.de Broschüre A707 Landesamt für Verbraucherschutz Dezernat 53 Ingelore Bruns

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