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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WS 2006/2007. Einführung, offene Fragen Sonderregeln bei Getrenntleben Zuweisung der Ehewohnung Gewaltschutz Eskalationsstufen von Konflikten Mediation Einführung, offene Fragen: Trennungs- / Scheidungsmediation Getrenntleben-Unterhalt.
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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit2. Semester WS 2006/2007 • Einführung, offene Fragen • Sonderregeln bei Getrenntleben • Zuweisung der Ehewohnung • Gewaltschutz • Eskalationsstufen von Konflikten • Mediation • Einführung, offene Fragen: Trennungs- / Scheidungsmediation • Getrenntleben-Unterhalt
Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens • Hausratsverteilung • Nutzung der Ehewohnung • Exkurs: bei Gewalt in der Ehe • Unterhalt
Hausratverteilung während des Getrenntlebens • Def. Getrenntleben: § 1567 BGB • Anspruch auf Herausgabe eigener Gegenstände gem. § 1361 Abs. 1 BGB • Gemeinsame Haushaltsgegenstände: Verteilung nach „Recht und Billigkeit“ (§ 1361a Abs. 2 BGB) • Bei Nichteinigung Urteil des Familiengerichts (HausrVO)
Getrenntleben: Nutzung der Ehewohnung • § 1361b Abs. 1 S.1 n.F. nach GewSchG v. 11.12.2001: Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ z.B. zum Schutz von Kindern (§ 1361b Abs.1 S.2 BGB): vorläufige Entscheidung des Familiengerichts • Alleinige Nutzung durch Antragsteller § 1361b Abs. 1 S.2 BGB
Zuweisung der Ehewohnung nach GewSchG („go-order“) • §§ 1 Abs. 1 S.1, 2 Abs.1 S.1 GewSchG: „Wer schlägt, geht!“ • Zuständig: Familiengericht, Ausführung: Polizei
§ 13 Abs. 4 HausRatsVO Sind Kinder von Wohnungs-zuweisung mitbetroffen Mitteilung an Jugendamt § 1361 b BGB Änderung der Vorschriften zur Zuweisung Ehewohnung statt schwerer Härte nununbillige Härte = Kindeswohlgefährdung ZPO GewaltSchG = eigenes Gesetz ( 4 Artikel) plus Änderungen in anderen Gesetzen GVG FGG ( Zuständigkeit Familiengericht) EGBGB GKG
Zivilrechtliche Schutzanordungen § 1GewaltSchG Bei vorsätzlichen Verletzungen (Körper, die Gesundheit, Freiheit) oder drohenden Verletzungen erläßt das Familiengericht auf Antrag Schutzanordnungen: 1. Betretungsverbot der Wohnung 2. Näherungsverbot Umkreis der Wohnung 3. Kontaktverbot
Wohnungsüberlassung § 2 GewaltSchG • Bei auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt hat verletzte Person gegen den Täter Anspruch auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung --> Beweiserleichterung • Es wird im Regelfall davon ausgegangen, daß weitere Verletzungen drohen • Wohnungszuweisung nur ausgeschlossen, wenn Täter beweisen, kann, daß keine weiteren Verletzungen ( Glaubhaftmachung)
Strafbewehrung § 4 GewaltSchG Wer einer vollstreckbaren Anordnung zuwiderhandelt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr odermit Geldstrafe bestraft
Voraussetzungen Getrenntlebenunterhalt • Bestehen der Ehe • Getrenntleben der Eheleute • Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten • Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten • Kein Ausschluss gem. § 1361 Abs. 3 i.V. 1579 Zf. 2 – 7 BGB • Bei Nichteinigung Urteil des Familiengerichts (HausrVO)
Bedürftigkeit und Bedarf des Unterhaltsberechtigten • maßgeblich: Lebensverhältnisse der Ehepartner vor der Trennung, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse • Unterhaltsbedarf: prägende / nicht prägende Einkünfte • Halbteilungsgrundsatz abzüglich „Erwerbstätigenbonus“
Anrechung von Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten • Einkommen aus „unzumutbarer“ Tätigkeit z.B. bei Kleinkindbetreuung: „überobligationsmäßig“: 1/3 bis ½ der bereinigten Netto-Einkünfte anrechnungsfrei • Haushaltsführung für neuen Partner: fiktive Anrechnung zw. € 200 und € 550.- /Monat • Vermögen: keine Verwertung des Vermögensstamms • Wohnvorteil: ersparte Aufwendungen, keine Kapitalisierung im 1. Trennungsjahr
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten • Ausschluss des Unterhaltsanspruchs gem. § 1361 Abs. 3 i.V. § 1579 Zf. 2-7 BGB (grobe Unbilligkeit: gewichtiges Fehlverhalten des Berechtigten) außer wenn Belange gemeinsamer Kinder berührt
Höhe des Getrenntlebenunterhalts • Höhe: nicht gesetzlich normiert, Grenze: Härteklausel § 1579 Zf. 2 bis 7 (§ 1361 Abs. 4 S.4); in der Praxis: Halbteilungsgrundsatz: 50/50 abzüglich Erwerbstätigen-Bonus • Meist Orientierung an der „Düsseldorfer Tabelle“: 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen den Einkommen geht an Berechtigten ( aber: Umstände des Einzelfalls maßgeblich)
Ehescheidung - Grundprinzipien • Vom Schuld- zum „Zerrüttungs“prinzip mit 1. EheRG 1977 • Einziger Scheidungsgrund: Zerrüttung der Ehe (vor 1977: Scheidung nur, wenn anderer Ehe gebrochen oder schuldhaft zerrüttet hat oder nach dreijähriger Trennungszeit) • Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Antrag eines oder beider Ehegatten (§ 622 ZPO), i.d.R. Kostentragung hälftig: § 93a ZPO
Ehescheidung - Voraussetzungen 1. Scheitern der Ehe: § 1565 Abs. 1 S.1, Def. S.2: keine Lebensgemeinschaft (Analyse) und Herstellung nicht zu erwarten (Prognose) • Kein Eingreifen der Härteklausel des § 1568 BGB § 1566: Vermutung des Scheiterns: „einverständlich“ ein Jahr (Abs. 1), „streitig“: drei Jahre (Abs. 2) Getrenntleben (Def. in § 1567)
Scheitern der Ehe Def. § 1567 • Keine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten: keine gemeinsame Haushaltsführung, keine persönlichen Beziehungen • Kein Wille, häusliche Gemeinschaft wieder her zu stellen, zumindest durch einen Ehepartner (subjektiver Trennungswille) • Kurzzeitiges Zusammenleben zu Versöhnungszwecken keine Unterbrechung der Trennung (§ 1567 Abs. 2)
Voraussetzungen für die einverständliche Scheidung • Scheidungsantrag eines Ehegatten • Zustimmung oder eigener Scheidungsantrag des anderen Ehegatte • Einigung über Ehescheidungsfolgensachen • Voraussetzungen für „Kinderschutzklausel“ § 1568 Abs. 1 S. 1 liegen nicht vor
„streitige“ Scheidung • Gerichtliche Feststellung des Scheiterns der Ehe auf Antrag nur eines Ehegatten • Vermutung der Zerrüttung nach mehr als drei Jahren Getrenntleben oder bei weniger als einem Jahr Trennungszeit wenn unzumutbare Härte (§ 1565 Abs. 2) und • kein Härtefall gem. § 1568 für Kinder (Kinderschutzklausel) oder Ehegatten (persönliche Härteklausel)
Ehescheidungsfolgensachen • Zugewinnausgleich • Ehegattenunterhalt • Kindesunterhalt • Ehewohnung/Hausrat • Versorgungsausgleich • Seit 1.7.1998 KindRG: Entscheidung über elterliche Sorge nur auf Antrag, Umgangsrechtsregelung nur auf Antrag • Ehename
Nachscheidungsunterhalt • Bedürftigkeit des Antragstellers, Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen unabhängig von Verschulden • Eigenverantwortung vs. nachwirkende Mitverantwortung: Verpflichtung, für eigenen Unterhalt zu sorgen Grenze: Umstände der §§ 1570 – 1576 BGB • I.d.R. ununterbrochene „Unterhaltskette“
Unterhaltstatbestände des nachehelichen Ehegatten-Unterhalts • Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570) • Alter (§ 1571) • Krankheit oder Gebrechen (§ 1572) • Fehlende Erwerbsmöglichkeit (§ 1573 Abs. 1) • Aufstockung bei nicht bedarfsdeckenden Eigeneinkünften ( § 1573 Abs. 2) • Ausbildung, Fortbildung, Umschulung ( § 1575) • Sonstige Billigkeitsgründe ( § 1576)
Kinderbetreuungsunterhalt § 1570 BGB • Nur bei Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes (in Unterschied zu Trennungsunterhalt): in und vor der Ehe geboren, wenn Vaterschaft anerkannt oder festgestellt, „scheineheliche“ Kinder bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung, adoptierte Kinder • Dauer nicht gesetzlich geregelt: Faktoren: Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Arbeitsmarktschancen, frühere Berufstätigkeit, Dauer der Ehe, wirtschaftliche Gesamtsituation...
Teilweise / volle Erwerbsobliegenheit • Teilweise (Stundenweise bis halbschichtig) bei einem Kind von 9-15 bzw. 9-16 Jahre alt (uneinheitlich), zwei Kindern bis 18 Jahre alt • Volle Erwerbsobliegenheit bei einem Kind ab 15 Jahre oder mehreren volljährigen Kindern
Privilegierung von Unterhalt wegen Kindererziehung • Gegenüber anderen nachehelichen Unterhaltsansprüchen • Gegenüber Unterhaltsansprüchen neuer Ehegatten • Ggf. Wiederaufleben des alten Kinderbetreuungsunterhalts-Anspruchs nach erneuter Scheidung einer weiteren Ehe
Altersunterhalt § 1571 BGB • Einsatzzeitpunkte: • Scheidung, Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder Wegfall eines Unterhaltsanspruchs gem. § 1572 BGB (Krankheitsunterhalt) oder § 1573 (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit) • Ununterbrochene Unterhaltskette • Krankheitsbegriff wie im Sozialversicherungsrecht (auch Sucht)
Altersgrenzen für Kinderbetreuungsunterhalt • Erwerbsverpflichtung je nach Kindesalter nicht gesetzlich geregelt • Rechtsprechung: Betreuung von • einem Kind bis 8 Jahre • zwei Kindern bis 14 Jahre • drei Kindern bis 18 Jahre, je nach Einzelfall • über 8-jährigem „Problemkind“