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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit 2. Semester WiSe 2006. Lernziele, Materialien, Einführung Zwischenbericht Interviews Fallbearbeitung Ehewirkungen: Rechte und Pflichten. Rechtsquellen des materiellen Familienrechts. Art 6 Abs. 1 und 2 GG
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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit2. Semester WiSe 2006 • Lernziele, Materialien, Einführung • Zwischenbericht Interviews • Fallbearbeitung • Ehewirkungen: Rechte und Pflichten
Rechtsquellen des materiellen Familienrechts • Art 6 Abs. 1 und 2 GG • 4. Buch BGB §§ 1297 – 1921 : Rechte aus Ehe und Abstammung • Überblick: s. Gliederung BGB 4. Buch • Eingetragene Lebenspartnerschaft: Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft seit 1.8.2001 • Nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht gesetzlich normiert
Familienrecht (formell) • ZPO (Zivilprozeßordnung): § 606 Abs. 1 (Ehesachen), 621 Abs. 1 (andere Familiensachen), § 640 Abs. 2 (Kindschaftssachen): Dispositionsmaxime, Verhandlungsgrundsatz; mündlich, öffentlich, unmittelbar • FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Amts- oder Antragsverfahren; Amtsermittlung, Nicht-Öffentlichkeit
Verlöbnis: §§ 1297 – 1302 BGB („Eheversprechen“) • Fallbeispiel: Der Diakon Dieter, 38, war so hingerissen von Theologiestudentin Sabine, 23, dass er sonntags von der Kanzel verkündete: „Wir werden heiraten!“ Nach fünf Monaten ließ sie ihn sitzen. Da klagte Dieter und forderte von Sabine € 750.- für von ihm gekaufte Ringe, Hochzeitseinladungskarten und eine Urlaubsreise. Hat er Erfolg?
Das Wesen der Ehe Vertrag §§ 1310, 1311 BGB
Fehlerfreie Willensbildung seit 1.7.1998 wieder im BGB geregelt Erfordernisse für Eheschließung Ehefähigkeit Konsens Form Fehlen von Eheverboten
Eheschließungsvoraussetzungen • Geschlechtsverschiedenheit • Ehefähigkeit: • Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) • Ehemündigkeit (§ 1303 BGB)=Volljährigkeit (Ausnahmen auf Antrag § 1303 Abs. 2) • Fehlen von Eheverboten: Doppelehe (§ 1305), Verwandtschaft (§1307), Annahme als Kind (§ 1308)
Eheschließungsvoraussetzungen (2) • kein Eheverbot bei eingetragener Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 2 Zf. 1 LPartG) • Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (§ 1309 BGB: „soll“) • Eheschließung: Formalien (§ 1310 Abs. 1 S.1, 1311, 1312 Abs. 1 und 2
Fehlerfolgen Keine Folgen Nichtehe Aufhebbarkeit der Ehe §§ 1313-1318
Der Ehekonsens als unverzichtbarer Bestandteil der Ehe • Modalitäten des Konsenses, § 1311 • Höchstpersönlichkeit • Gleichzeitigkeit • Bedingungslosigkeit • Fristlosigkeit • Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe Form:Die obligatorische Zivilehe, § 1310 Fehlerfolge: Nichtehe Verfahren: § 1312 Fehlerfolge: Keine
Willensmängel § 1314 Abs. 2 Zf. 2-4 BGB • Willenserklärung • Scheinehe • Willensbildung • Irrtum • arglistigeTäuschung • Rechtswidrige Drohung • Trunkenheit • Nur gravierende Willensmängel sind überhaupt relevant • Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe
Die Ehefähigkeit • Minderjährige, § 1303 • Keine Ehemündigkeit • Ab 16 Jahren Möglichkeit der Befreiung • durch das FamG, wenn • ein Partner volljährig ist und • der andere das 16. Lebensjahr • vollendet hat Geschäftsunfähigkeit § 1304:Eheunfähigkeit Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe auf Antrag der Eheleute bzw. der Verwaltungsbehörde
Wer darf nicht heiraten? - Die Eheverbote - • Nahe Verwandtschaft, § 1307 • Verwandte in gerader • Linie • Voll- und halbbürtige • Geschwister • Adoptivkinder und • -eltern • Adoptivgeschwister - • Dispens möglich Doppelehe, § 1306 Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe auf Antrag des Ehegatten bzw. der Verwaltungsbehörde
Ehewirkungen in den Bereichen • der persönlichen Beziehungen zueinander • der Aufgaben- und Rollenteilung im gemeinsamen Haushalt • der wirtschaftlichen Absicherung der Familie durch Unterhalt und Vermögensangelegenheiten
Auswirkungen der Ehe Das eheliche Vermögen Sonstige Wirkungen • Die eheliche Lebens- • gemeinschaft, § 1353 • Der Unterhalt, § 1360 • Der Ehename, § 1355 • Die Schlüsselge- • walt, § 1357 • Güterstände • Der gesetzliche • Güterstand
Die allgemeinen Ehewirkungen §§ 1353ff. BGB • Der Ehename (§ 1355 ) • Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353) • Der Unterhalt (§ 1360) • Haushaltsführung, Mitarbeit (§ 1356) • Die „Schlüsselgewalt“ (§ 1357)
Der Ehename, § 1355 Beibehaltung der Namen Wahl eines gemeinsamen Namens („soll“) Eventuell mit„Anhängsel“ Kindesname = Ehename, § 1616 Kindesname = von Eltern zu bestimmen, § 1617 • Bei Scheidung, § 1355 V: • Ehename kann beibehalten werden (neu seit 2005!) • Geburtsname kann angenommen werden, Kinder können • nicht automatisch mitgenommen werden
Die eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353 Gegenseitige Verantwortung Lebenszeit- prinzip • Leben in Gemeinschaft • Mitbenutung der Hausratsgegenstände • Sorge um gemeinsame Angelegenheiten • Beistand in persönlichen Angelegenheiten • Gegenseitige Rücksichtnahme Problem: Rechtspflichten – klagbar (§ 606 Abs. 1 ZPO) allerdings nicht vollstreckbar (§ 888 Abs. 3 ZPO)
Die Unterhaltspflicht, § 1360 • Vermögen • Wirtschaftliche • Leistungen • Arbeit • Persönliche Leistung • Erledigung des Haushaltes • Sorge für Kinder • Umfang: gesamter Lebensbedarf der Ehegatten und Kinder • Einklagbar und durchsetzbar • Achtung: keine Rollenverteilung mehr vorgegeben, § 1356
Die Schlüsselgewalt, § 1357 • Geschäft der alltäglichen Bedarfsdeckung • Angemessen gemessen an den Verhältnissen der • konkreten Familie • Kein Ausschluss/Trennung Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus dem Geschäft
Exkurs: Kredithaftung, Bürgschaft • ggf. Nichtigkeit gem. § 138 BGB (st.Rspr. des BGH): wenn „ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und sittlich anstößiges Ausnutzen des Kreditgebers (BGH NJW 2002, 2228f.m.w.N.)
Die Ehe und ihre Folgen Die Rechtswirkungen der Ehe
Die Güterstände Der vertragliche Güterstand Der gesetzliche Güterstand Die Zugewinn- gemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 - 1390 • Vermögensverwaltung: • Einschränkung • während Ehe: • Verfügungen über Ver- • mögen im Ganzen, § 1365 • Verfügungen über eigene • Hausratsgegenstände, • § 1369 Eigentum: Während Ehe gilt Gütertrennung Nach Auflösung der Ehe: Zugewinnausgleich, §§ 1372 ff.
Veräußerung entgegen Verfügungsverbot • § 1367: einseitige Geschäfte: nichtig • § 1366: Verträge: schwebend unwirksam • Verweigerung der • Genehmigung durch • Partner • Widerruf des Dritten • Genehmigung • durch • Gatten Genehmigung durch VormG Unwirksamkeit des Vertrags Wirksamkeit des Vertrags
Die Güterstände Der vertragliche Güterstand Der gesetzliche Güterstand • Gütergemeinschaft • Gütertrennung • Mischformen
Die Gütertrennung, 1414 Folgen bei Eheauflösung: keine Wie kommt es dazu: notariell beurkundete Vereinbarung, § 1410 Ehe lässt Vermögensverhältnisse unangetastet
Die Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. Folgen bei Eheauflösung: Auseinander- setzung Wie kommt es dazu: notariell beurkundete Vereinbarung, § 1410 • Mehrere Vermögens- • massen • Gesamtgut, § 1416 • Vorbehaltsgut, § 1418 • Sondergut, § 1417