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Änderungen des NBG 2011 – Auswirkungen auf Arbeitszeit der Lehrkräfte Stand: 23. Juni 2011. Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 5. 1. 2011, Drucksache 16/3207 Ziel: Anpassung der Altersgrenze an die Regelungen im Rentenrecht Inkrafttreten: 1. 1. 2012
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Änderungen des NBG 2011 – Auswirkungen auf Arbeitszeit der LehrkräfteStand: 23. Juni 2011 • Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom 5. 1. 2011, Drucksache 16/3207 • Ziel: Anpassung der Altersgrenze an die Regelungen im Rentenrecht • Inkrafttreten: 1. 1. 2012 • Inhalte: Anhebung auf Regelaltersgrenze 67 • Wiedereinführung Altersteilzeit nach dem Modell:60/60/70/80
Änderungen II • Alterskorridor 60. – 70. Lebensjahr • Regelaltersgrenze: • Ab 2012 wird die Regelaltersgrenze in Monatschritten (bis 2023) und danach in Zweimonatsschritten bis 2029 auf das 67. Lebensjahr angehoben (analog Rentenrecht) • Schwerbehinderte auf 65. Lebensjahr • In der Versorgung gilt entsprechend die neue Regelaltersgrenze
Änderungen III • abschlagsfreie Pension: • 45 Dienstjahre und 65. Lebensjahr • Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall), 40 Dienstjahre und 63. Lebensjahr • Für ATZ mit Beginn vor 2010 und GdB mit mind. 50% gilt alte Regelung 65 • Altersteilzeit: Modell 60/60/70/80 a. Ab 60. Lebensjahr möglich und wenn keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen b. Bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze c. 60% der vorhergehenden Arbeitszeit
Änderungen IV d. 70% der Besoldung e. 80% der Zeit anrechenbar auf Versorgung f. Beginn 1. 1. 2012 • Abweichungen Lehrkräfte: (ArbeitszeitVO-Lehr ist angepasst) § 9 ATZ kann aber nicht in Kraft treten, da die gesetzliche Grundlage NBG noch nicht verabschiedet ist ) • Beginn wohl erst zum 1. 8. 2012 • Ungleichverteilung der Arbeitszeit nach Modell 90/(60)/ 30, (andere Aufteilung evtl. möglich) d. h. Beginn mit 90% und Ausklang mit 30% im Mittel müssen 60% erreicht werden, Ungleichverteilung bis 2015 vorgeschrieben, dann Regelfall 60% mit Möglichkeit Ungleichverteilung zu beantragen • Flexibilisierung für Lehrkräfte, aber auch für Dienstherren (Unterrichtsversorgung)
Änderungen V • Alterszugangskorridor 60 – 70 Lebensjahr • Ziel: Flexibilisierung • Der Beamte kann auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten • Regelaltersgrenze 67 kann bis zu 3 Jahren hinausgeschoben werden • Auf Antrag des Beamten auf 68 (Ablehnung nur wenn dienstliche Belange entgegenstehen) • Auf Antrag des Dienstherren/des Beamten mit Zustimmung des Beamten/des Dienstherren um weitere zwei Jahre auf 70 • Beamte kann Nr. 2 mit einer Frist von 3 Monaten seine Zustimmung entziehen, dann unverzüglicher Eintritt in den Ruhestand
Änderungen VI • Versorgungsabschläge betragen weiterhin 0,3% pro Monat vor Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze • Max. 25,2% Versorgungsabschlag möglich (bei Eintritt mit 60 bei Regelaltersgrenze 67) • Weitere Änderungen: eigene Arbeitszeitverordnung für Schulleiter mit dem Grundsatz AZVO – Beamte (40 Stundenwoche), keine Festlegung von Verlagerungsstunden, sondern von zu erteilenden Unterrichtstunden • Grundsatz der Festlegung der Stunden: Anzahl der Lehrersollstunden der jeweiligen Schule
Änderungen des NBG 2011 Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit. Jetzt besteht die Möglichkeit für Nachfragen und zur Diskussion! Rüdiger Heitefaut, c/o GEW Landesverband Niedersachsen, Berliner Allee 16, 30175 Hannover, Tel.: 0511/33804-24, r.heitefaut@gew-nds.de