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Retter oder Verräter? Hat das Parlament mit der Rettung der Banken die Demokratie verraten?

Retter oder Verräter? Hat das Parlament mit der Rettung der Banken die Demokratie verraten?. Struktur Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Die FMSA ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Bundesbank,

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Retter oder Verräter? Hat das Parlament mit der Rettung der Banken die Demokratie verraten?

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Presentation Transcript


  1. Retter oder Verräter?Hat das Parlament mit der Rettung derBanken die Demokratie verraten?

  2. Struktur Finanzmarktstabilisierungsanstalt

  3. Finanzmarktstabilisierungsanstalt • Die FMSA ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Bundesbank, • aber organisatorisch von ihr getrennt • und untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

  4. Finanzmarktstabilisierungsanstalt • Der Leitungsausschussleitet die Finanzmarktstabilisierungsanstalt. • Er besteht aus drei Mitgliedern, die das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernennt. • Dr. Hannes RehmSprecher, zuletzt: Vorstandsvorsitzender der Norddeutschen Landesbank Girozentrale • Dr. Christopher Pleister Zuletzt: Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken • Gerhard StratthausZuletzt: Finanzminister des Landes Baden-Württemberg

  5. Finanzmarktstabilisierungsanstalt • Der Lenkungsausschuss ist ein innerministerieller Ausschuss • Er entscheidet über Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, sowie bei Entscheidungen über wesentliche Auflagen • Er ist besetzt mit je einem Vertreter • des Bundeskanzleramts, • des Bundesministeriums der Finanzen, • des Bundesministeriums der Justiz, • des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie • sowie einem Mitglied der Länder.

  6. Finanzmarktstabilisierungsanstalt • Entscheidungsbefugnis über „Stabilisierungsmaßnahmen“ hat das BMF (§ 4 I FMStG) • Befugnisse können aber durch RVO übertragen werden an die Anstalt (§ 4 II FMStG) • Mit RVO vom 20.10.2008 wurden der FMSA die „Entscheidungen über Maßnahmen“ nach dem FMStG übertragen. • Faktisch entscheidet das Leitungsgremien • Mitglieder mehrheitlich Bankvertreter • Im Benehmen mit Bundesbank berufen Über die Maßnahmen, d.h. die Verwendung der Gelder.

  7. Finanzmarktstabilisierungsanstalt Der Fond hat drei Aufgaben: • Garantien: Interbankenmarkt wiederbeleben durch staatlicher Garantien für neue Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten (Bürgschaften) • Rekapitalisierung: Der Fonds kann sich an Finanzunternehmen beteiligen und damit deren Eigenkapital aufstocken. • Risikoübernahme: Der Fonds kann Risikopositionen (z. B. Forderungen und Wertpapiere) übernehmen und im Gegenzug sichere Schuldtitel dann des Bundes liefern

  8. Finanzmarktstabilisierungsanstalt Mittel: • Garantien bis zur Höhe von 400 Mrd. Euro bis zum 31. Dezember 2009 begebene Schuldtitel mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten (§ 7 FMstG) • Rekapitalisierung ohne gesetzliche Vorgabe über Höhe und Grenze (§ 8) • Risikoübernahme • § 9 (1): Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes Kredite bis zur Höhe von 70 Milliarden Euro aufzunehmen.

  9. Finanzmarktstabilisierungsanstalt • Hoffnung: 400 Mrd. werden nicht fällig, • Kredite werden zurückgezahlt, • es werden Gebühren gezahlt und • Anteile und Wertpapiere können wieder verkauft werden. • Hoffnung scheint aufzugehen: 2009 hat der Fonds ein Minus von ca. 4 Mrd. gemacht

  10. Finanzmarktstabilisierungsanstalt Problem: • 400 Mrd. Garantieermächtigung mit => Gefahr der Inanspruchnahme (worst case) • Ermächtigung zu 80 Mrd. Kreditaufnahme (einkalkuliert) Bundeshaushalt in 2009: Ansatz 294,5, Ergebnis 303 Mrd., Kredit = 37,5 Mrd, 2010: Ansatz 325,4 Mrd., Kredit = 85,8 Mrd.

  11. Finanzmarktstabilisierungsanstalt Bewertung: • Notstandsgesetzgebung? • Ausnahmezustand? • Verrat an der Demokratie

  12. Ausnahmezustand und Recht Klassische Notstandsvorschrift war Art. 48 WRV: „(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.“ Verstanden als Ermächtigungsgrundlage für Ausrufung des Ausnahmezustands und präsidiale Notverordnungen in mehr als 250 Fällen.

  13. Ausnahmezustand und Recht Unterschiedliche Konzeptionen des Ausnahmezustandes/ Notstandes: • Ausnahmezustand als legal definierte vorübergehende Suspendierung demokratischer Verfahren und individueller Rechte. Ausnahmezustand dient der Wiederherstellung der legalen Ordnung. • Ausnahmezustand mit notwendigen Elementen extralegaler Gewalt. Die rechtliche Bindung der rechtlichen Entbindung ist reine Fiktion. Das Recht wird auf seinen Ursprung zurück geworfen – Macht und Gewalt. (Gründungsakt)

  14. Ausnahmezustand und Recht Beide Konzeptionen des Ausnahmezustandes passen im Fall der FMSA nicht: • Legale Einbindung des Notstandes • GG sieht diese Form des Ausnahmezustandes nicht vor: • Verteidigungsfall = Angriff mit Waffengewalt • Spannungsfall = zwischenstaatliche Konfliktsituation (-) • Notstand im Inneren = Art. 87a IV GG

  15. Ausnahmezustand und Recht Art. 87 a (4): Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. Finanzmarktstabilisierung durch Kredite kein Fall des GG

  16. Ausnahmezustand und Recht • Ausnahmezustand / Notstand wird i.d.R. Ermächtigung zur Gesetzgebung verstanden.Beispiel: Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich)Antwort des GG ist Art. 80: Beschränkung der Eigenständigkeit einer RVO • Verlagerung der staatlichen Steuerung zur Steuerung über Geld. Beschränkung der Aufwendung finanzieller Mittel durch den Staat oder die Ermächtigung solche zu verwenden nicht im Horizont der Verfassungen . • => Keine legale Beschränkung des Notstandes oder Ausnahmezustandes durch das GG.

  17. Ausnahmezustand und Recht Die Position Benjamins: Im Ausnahmezustand „verschwindet jede Fiktion eines Bandes zwischen Gewalt und Recht: Es gibt nur noch eine Zone der Anomie, in der Gewalt herrscht, ohne jeden rechtlichen Deckmantel. Der Versuch der Staatsmacht, sich die Anomie durch den Ausnahmezustand einzuverleiben, wird von Benjamin bloßgestellt als das, was er ist: eine fictio iuris par excellence, die vorgibt, das Recht genau dort, wo es suspendiert ist, als Gesetzeskraft aufrecht zu erhalten. An seine Stelle treten jetzt Bürgerkrieg und revolutionäre Gewalt.“ (Agamben, Ausnahmezustand. S. 71)

  18. Ausnahmezustand und Recht These: • Im worst case Szenario wäre die Gesetzeskraft suspendiert worden. Die FMSA hätte zur Nebenregierung ohne rechtliche Bindung werden können. • Wenn sich die Risiken nicht verwirklichen – wie es z.Z. scheint – lässt sich nicht von einer Ersetzung des Rechts durch Gewalt sprechen.

  19. Ausnahmezustand und Recht Ergebnis: • Das FMStG ist an der Wirkung eines Ermächtigungsgesetzes im Ausnahmezustand knapp vorbei geratscht.

  20. Pluralismus der Oligarchien • Keine Entwarnung für die Demokratie • FMStG ordnet sich ein in allgemeine Tendenz im neoliberalen Kapitalismus, nämlich:Machtübertragung von gleicher Repräsentation auf Oligarchien

  21. Pluralismus der Oligarchien • Kennzeichen • Repräsentativorgane bleiben formal bestehen • Übertragen Macht auf legale, oligarchische Gremien, d.h. Überrepräsentanz der sozial Mächtigen Gruppen • Legitimation erfolgt legal durch staatliche-demokratische Organe, aber faktisch Entscheidungen ausgelagert

  22. Pluralismus der Oligarchien • Kennzeichen • Verschiebung zum asymmetrischen Korporatismus der frühen Bundesrepublik • Sozial ohnmächtige Gruppen werden als Feigenblatt integriert • Mächtige Gruppen werden in ihrer Pluralität vertreten

  23. Pluralismus der Oligarchien • Funktion: • An Stelle sozialer Integration tritt Abschottung der Macht • Keine Diktatur, autoritäres Regime oder autoritärer Etatismus • Bezeichnung: Postdemokratie oder Pluralismus der Oligarchien

  24. Pluralismus der Oligarchien • Die Demokratie wurde nicht durch die Bankenrettung „verraten“, sondern durch die vorherige Entfesselung der Finanzmärkte. • Unmöglichkeit der autonomen Selbstbestimmung der Gesellschaft, durch Unterwerfung unter globale Marktgesetze.

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