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Indizierung von Trägermedien und Rechtsfolgen. § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG. Keine indizierten Medien Kindern und Jugendlichen zugänglich machen! Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten!. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG. Kein Verkauf am Kiosk; Beschränkungen im Versandhandel!.
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§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG • Keine indizierten Medien Kindern und Jugendlichen zugänglich machen! • Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten!
§ 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG • Kein Verkauf am Kiosk; Beschränkungen im Versandhandel!
§ 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG • Nicht für indizierte Medien werben!
§ 15 Abs. 6 JuSchG • Informationspflicht
Verstoß der Regeln • Mann kann eine Freiheitsstrafe bekommen und eine Geldstrafe wenn man die oben genannten Regeln nicht Einhält!!!!!!!!!!!!!!
Kennzeichnung • Deutsch Usk • DvdFsk (In Austria und Deutschland) • Pegi in Österreich
Quellen • http://www.it-recht-kanzlei.de/indizierte-spiele.html