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§ 4: Nachträgliche vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit Rechtsfolgen: Untergang des Leistungsanspruchs gem. § 275 I; Schuldner behält Anspruch auf die Gegenleistung gem. § 326 II 1.
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§ 4: Nachträgliche vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit • Rechtsfolgen: Untergang des Leistungsanspruchs gem. § 275 I; Schuldner behält Anspruch auf die Gegenleistung gem. § 326 II 1. • Vertretenmüssen des Gläubigers ist im Gesetz nicht geregelt (§§ 276 - 278 betreffen lediglich Pflichten des Schuldners). • Fall 4 • S 611 oder 631 G Auflösung • Beleuchtung Konzerte Tic Tac Toe • Gage 450.- /Konzert • 225 freier Tag • Honorar?
Lösung von Fall 4: Vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit • Anspruch S - G: • Anspruchsgrundlage § 631 oder § 611 BGB • Anspruch entstanden durch Abschluss eines wirksamen Werk- oder Dienstvertrages: (+) • Abgrenzung Dienstvertrag: S schuldet Beleuchtung (Erfolg), aber nach BGH im konkreten Fall nur erfolgsorientierte Tätigkeit geschuldet; • Indizien für Dienstvertrag: Einbau in Produktion, Weisungsunter- worfenheit gegenüber Projektleiter und Bemessung der Vergütung an der Zahl der Konzert-, Probe und Aufbautage. • Konzertaufführung ist dagegen typischerweise Werkvertrag (vgl. MünchKomm/Müller-Glöge, BGB, § 611, Rn. 136).
II. Anspruch erloschen: • Gem. § 326 I : Unmöglichkeit der gestörten Leistung? • a) Unmöglichkeit (§ 275 I)? S kann zwar nach Absage der Tournee noch die Beleuchtung aufbauen, diese Leistung ist aber sinnlos, weil der mit der Beleuchtung verfolgte – vertragliche – Leistungszweck (Beleuchtung der Konzerte von „Tic Tac Toe“) nicht mehr erreicht werden konnte. • b) Rechtsfolge: Vergütungsanspruch des S erloschen (§ 326). • Ausnahme: besondere Gefahrtragungsregeln – hier: Unmöglichkeit vom Gläubiger G zu vertreten (§ 326 II). • Was hat Gläubiger zu vertreten? §§ 276 ff. gelten nicht unmittelbar, sind aber spiegelbildlich auf Gläubiger anzuwenden; Rechtsprechung unterscheidet folgende Fallgruppen:
a) Schuldhafte Verletzung von vertraglichen Mitwirkungspflichten • Beispiel: • V § 433 K • Verpflichtung, • Grundstück ZV Gläubiger G zu • befriedigen • G V ►K: §§ 433 II, 326 II, 2. Alt. • Beispiel:Käufer eines Grundstücks übernimmt die Verpflichtung, Gläubiger des Verkäufers zu befriedigen. • Unterlässt er Befriedigung und vollstrecken Gläubiger in das Grundstück, hat Käufer Unmöglichkeit zu vertreten. • Hier: G hat keine Pflicht verletzt
b) Schuldhaftes deliktisches Handeln des Gläubigers (§§ 823 ff.) • Beispiel: • V § 433 K • Vase • Zerstörung vor Gefahrübergang • (§ 446) • Zerstört K verkaufte Vase vor Gefahrübergang, muss er Kaufpreis bezahlen (§ 326 II 1, 1. Alt.) • Hier: kein deliktisches Verhalten des G
c) WidersprüchlichesVerhalten des Gläubigers (§ 242) Beispiel: U § 631 B Kirche Fresken malen Abriss U ► B: §§ 631, 326 II, 2. Alt.; s.a. § 645 (Mangel des vom Besteller gelieferten „Stoffes“)
Larenz (SR AT, § 25 III = S. 401): widersprüchliches Verhalten, wenn B die Folgen seines eigenen freien Tuns auf den vertragstreuen Partner U abwälzen würde. • M.E. verstößt B auch hier gegen Verhaltenspflichten; er darf nach dem Sinndes Werkvertrages mit U das Leistungssubstrat nicht mutwillig beseitigen, weil er sonst den Vertragszweck gefährdet. • Fallbezogen: G handelt mit Ablehnung der „Beleuchtung“ nicht mutwillig, da er für die Auflösung von „Tic Tac Toe“ nichts kann. • Sphärentheorie? • (a) h.M.: kein generelles Einstehenmüssen für Umstände aus der eigenen Sphäre (arg.: unsichere Abgrenzung); aber bei Zweckerreichung (Fall 83) soll nach Medicus/Lorenz (Rn. 445a) Gläubiger näher dran sein, das Risiko der Leistungsstörung zu tragen, wenn Hindernis aus seiner Sphäre stammt
(b) BGH: Analogien zu §§ 537 I, 615, 644, 645 zulässig • wichtig: § 645 analog, wenn Unmöglichkeit • - auf Handlungen des Bestellers beruht oder • - auf Umständen in der Person des Bestellers • Beispiele: • aa) BGHZ 40, 71: • U 631 B • Heu • 326 II 1, 1.Alt.?
OLG Köln, JuS 1976, 257: • U § 631 B • Werk Schloss • (Holzvertäfelung) • Schweißarbeiten H • ´ § 326 II 1, 1. Alt.( + )
BGHZ 60, 14: Pockenimpfung U §§ 631, 651 a V Reise Teneriffa Kind (Einreiseverbot wg. fehlender Pocken- impfung)
(1) Teilunmöglichkeit? §§ 326 I 1, 2. Hs., 441 III • (Minderung des Reisepreises?) • Nein: Leistung nicht teilbar (§§ 323 V 1, 281 I 3) • §§ 631, 326 II? Mangel des gelieferten Stoffes (Kind!) • heute: Kündigungsrecht des Kunden gem. § 651i; dafür Anspruch des • Reiseveranstalters auf Entschädigung gem. § 651i, II, III (üblich: %-Sätze, gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Kündigung) • Fallbezogen: G hat weder durch eigene Handlungen, noch durch Umstände in seiner Person Unmöglichkeit verursacht.
e) Vertragliche Risikoübernahme: Aus dem Sinn des Vertrages kann sich ergeben, dass eine Partei das Risiko der Durchführbarkeit tragen soll (BGH NJW 2002, 595). • Hier: Verwendungsrisiko einer Leistung trägt grds. der Gläubiger (§§ 537, 615 BGB). • Störung wurde vom Vertragspartner des G verursacht; dieser ist „näher dran“ das Risiko zu beurteilen und zu beherrschen (z.B. durch Vertragsgestaltung mit Tic Tac Toe). • Ohnehin haftet Tic Tac Toe gem. §§ 280 I, III, 283 für die Absage der Tournee gegenüber G; d.h. im Ergebnis trifft diese die Verantwortung • Ergebnis: G trifft Risiko des Tournee-Abbruchs: er schuldet daher S gem. § 326 II BGB die versprochene Vergütung. • ------------------------------------------------------------------------