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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII. Entstehungsgeschichte, Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe. Historische Wurzeln des Jugendhilferechts. Was ist Jugend ? (Mitterauer 1986) Phase, die zur Erwachsenenrolle führt soziale Regelungen des Übergangs
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Das Kinder- und JugendhilfegesetzSGB VIII Entstehungsgeschichte, Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe
Historische Wurzeln des Jugendhilferechts • Was ist Jugend? (Mitterauer 1986) • Phase, die zur Erwachsenenrolle führt • soziale Regelungen des Übergangs • früher entscheidend: Heirat oder ökonomische Selbständigkeit • Ende 19. Jhdt.: die ‚Kontrolllücke‘ zwischen Schulbank und Kasernentor oder Fabrik • ‚Zwangserziehung‘ an der Nahtstelle zwischen Vormundschafts- und Strafrecht • Jugendstrafrecht als eine Wurzel
Wurzeln aus Ordnungs-, Polizei-, Straf und Fürsorgerecht • Notlage nichtehelicher Kinder und von Kindern in Pflegefamilien • ‚Halte- und Pflegekinderwesen‘: in Preußen seit 1840 polizeiliche Erlaubnis nötig • Versagen der Einzelvormundschaft: 1922 Amtsvormundschaft des Jugendamts für alle nichtehelichen Kinder (RJWG) • Jugendarbeit; staatliche Beeinflussung der Jugendbewegung • Disziplinierung Arbeiterjugendbewegung durch Vereinsrecht (1904; 1908) • Staatsknete: Jugendpflegerlass 1911 (vaterländische Erziehungsziele)
Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922RJWG - abgespeckt in Kraft 1924 - • Einführung von Jugendämtern • Zuvor Armen- und Fürsorgeamt (evt. mit Abteilung Kinderpflege) und Polizei und Ordnungsämter (Pflegekinderwesen, Fürsorgeerziehung) • Mängel des JWG • Überwiegend reaktiv bei Auffälligkeiten; wenig Beratung und Unterstützung • Kein bedarfsgerechtes Angebot allgemeine Jugendförderung • nicht genügend differenzierte Leistung zum Ausgleich besonderer Benachteiligungen • 1955 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
Die ‚Pädagogisierung des Recht‘- vom Ordnungs- und Eingriffsrecht zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz • 1991: Kinder- und Jugendhilfegesetz (8. Buch des Sozialgesetzbuch SGB VIII) • präventiv orientiert; Förderung und Unterstützung; soziales Leistungsrecht • Ziele: § 1 Abs. 3 SGB VIII • Leistungen freiwillig auf Antrag • rechtliche Kontrollmöglichkeiten • Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§ 27ff) • Verpflichtung d. JA zur Jugendhilfeplanung (§ 79)
Kritik... • wenig ‚harte‘ Rechtsansprüche • Hilfen zur Erziehung nicht eigene Rechte der Kinder und Jugendlichen (§ 27 I S. 1) • Kindergartenplätze auf Raten bis 1999 • Spannungsverhältnis Ziele und knappe Finanzmittel Jugendhilfe= Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung; Finanzierung durch Kommunen und Land (örtl.Träger! § 69 I) = Kreise und kreisfreie Städte
Aufgaben der Jugendhilfe:Leistungen und ‚andere Aufgaben‘ • Leistungen (§§ 11 – 41) Angebotscharakter: • Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 8, 36 I) • Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) • Verhältnis öffentl./freie Träger (§§ 3;4 II;74) • ‚andere‘ (hoheitliche) Aufgaben) §§ 42-60, z.Bsp. • Inobhutnahme (§ 42) • Mitwirkung in Gerichtsverfahren (§ 50) – ‚Wächteramt‘, siehe § 50 Abs. 3 SGB VIII • § 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft, Vormundschaft