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Kinder und Jugendliche. Kinder und Jugendliche im Schießsport. Sportschießen durch Jugendliche. Sportschießen mit Kindern und Jugendlichen unterschiedliche Regelungen für Altersgruppen Waffenarten nur mit Einverständnis des Sorgeberechtigten „besondere Obhut“
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Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche im Schießsport
Sportschießen durch Jugendliche Sportschießen mit Kindern und Jugendlichen • unterschiedliche Regelungen für • Altersgruppen • Waffenarten • nur mit Einverständnis des Sorgeberechtigten • „besondere Obhut“ § 27 Abs. 3-6 WaffG§ 10 Abs. 5+6 AWaffV
Mindestalter • Mindestalter beim Schießen: • 12 Jahre bei Luftdruckwaffen • 14 Jahre für Kleinkaliber Waffen Ausnahmen vom Mindestalter: • durch örtliche Waffenbehörde • Förderung des Leistungssports • erforderliche Bescheinigungen: • geistige und körperliche Eignung (Arzt) • schießsportliche Begabung (Verein) § 27 Abs. 3, 4 WaffG
Einverständnis der Eltern • Einverständnis • muss vor dem Schießen vorliegen • nachträgliche Genehmigung ist unwirksam • kann auch generell für die Zukunft erklärt werden (z.B. in Aufnahmeantrag) • durch Sorgeberechtigten • in der Regel beide Eltern (Ausnahme: ein Elternteil verstorben oder gerichtliche Übertragung) • Erteilung des Einverständnisses durch • persönliche Anwesenheit beim Schießen • schriftliche Einverständniserklärung (ist bis zum Ende des Schießens aufzubewahren) § 27 Abs. 3 WaffG
„besondere Obhut“ • durch besonders qualifizierte Aufsichtsperson • muss auf Schießstand anwesend sein • gegenüber Aufsicht beim einzelnen Schützen weisungsberechtigt • „Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen“ • Qualifikation erfolgt durch Schießsportverbände • Qualifizierungsrichtlinien sind Bestandteil des Anerkennungsverfahrens § 27 Abs. 3 WaffG§ 10 Abs. 5 AWaffV