230 likes | 458 Views
Anfechtung und Vertretungsmacht. Problem: . Was soll angefochten werden? Vollmachterteilung oder Ausführungsgeschäft? Und wegen was? Irrtum/Täuschung/Drohung beim Geschäftshernn oder beim Vertretenen? . Anfechtung des Ausführungsgeschäfts.
E N D
Problem: • Was soll angefochten werden? • Vollmachterteilung oder Ausführungsgeschäft? • Und wegen was? • Irrtum/Täuschung/Drohung beim Geschäftshernn oder beim Vertretenen?
Anfechtung des Ausführungsgeschäfts • Das Ausführungsgeschäft entspricht nicht den Erwartungen des G • Vertreter hat zB die falsche Sache gekauft • Weil er (der Vertreter) sich geirrt hat • zB Versprechen, Verschreiben oder Eigenschaftsirrtum • Hat er damit VM überschritten, ohnehin keine Bindung des G • Ansonsten klare Lösung in § 166 I: • Irrtum des Vertreters ist relevant • Gilt auch für die arglistige Täuschung
Willensmängel des Geschäftsherrn • Willensmängel können auch bei G auftreten • Insbes. wenn dieser den Vertreter anweist • Irrtümer wirken so in die Vollmacht hinein • Führen zum fehlerhaften Ausführungsgeschäft • Oder Irrtum über die Geeignetheit/ Zuverlässigkeit des Vertreters • Lösung?
Zwei Ansätze: • § 166 II oder Anfechtung der Vollmacht? • Anfechtung der Vollmacht unproblematisch, wenn noch nicht betätigt • Kein praktischer Unterschied zum Widerruf • Problematisch bei betätigter Vollmacht: • V wird nachträglich zum Vertreter ohne VM • Allerdings gutgläubig, also Abs.2, nicht Abs. 1 • Neg. Interesse an D • Hat seinerseits Regress aus § 122 gegen G • Trägt aber insoweit das Risiko der Vermögenslosigkeit • Selbst Direktanspruch D gegen G aus § 122 würde daran nichts ändern
Alternative Lösung daher: • Anfechtung der betätigten Vollmacht ausgeschlossen • Statt dessen § 166 II analog • Auch ohne bestimmte Weisung Anfechtung des Ausführungsgeschäfts • Wenn G bei Selbstausführung anfechtungsberechtigt wäre • Vorteil: V wird aus der Rückabwicklung herausgehalten • Erfolgt allein im Verhältnis G – D • Problemfall: Anfechtung der Vollmacht wegen Irrtum über Eigenschaften des Vertreters
Abwicklung der Anfechtung: • § 166 I und II betreffen nur den Anfechtungsgrund • Sonstige Voraussetzungen müssen vorliegen • Fristwahrung, Anfechtungserklärung • Vertreter ist nicht anfechtungsberechtigt • Bei Anfechtung des Ausführungsgeschäfts Erklärung ggü. D erforderlich
Begrenzung der Vertretungsmacht • Trotz bestehender Vertretungsmacht keine Bindung des Vertretenen • Bei Missbrauch der Vertretungsmacht • Betrifft vor allem Fälle, bei denen Können und Dürfen des Vertreters auseinander fallen • zB Prokura, §§ 49 ff. HGB • Prokurist hat VM zu allen Geschäften • Außer Grundstücksgeschäften und Veräußerung des Unternehmens im Ganzen • Intern kann Prokura aber beschränkt werden • zB nur Einkaufsgeschäfte • Was, wenn Prokurist die Beschränkung nicht einhält?
Missbrauch der Vertretungsmacht • Grundsätzlich Bindung im Außenverhältnis, § 50 HGB • Im Innenverhältnis aber Pflichtverletzung, § 280 BGB mit RF Schadensersatz • Außerdem Widerruf der Prokura für die Zukunft möglich • Wie aber, wenn D • Die Beschränkung im Innenverhältnis kennt? • Möglichweise sogar bewusst mit V zum Nachteil des G zusammenwirkt?
Missbrauch der Vertretungsmacht • Bei Vorsatz und planmäßigem Zusammenwirken liegt § 826 BGB vor • Ebenso wenig schutzwürdig ist D bei Kenntnis der Beschränkung • Vollmacht im Außenverhältnis dient dem Verkehrsschutz • Wer weiß, dass gegen die Weisungen des G verstoßen wird, ist nicht schutzwürdig • Auch hier wieder Problem: Genügt auch Fahrlässigkeit? • Etwa, wenn V Schecks veruntreut, und die Inkassobank das leicht hätte erkennen können? • BGH: Ja, aber Schaden wird geteilt (§ 254) • Das ist unsystematisch: Es geht um Bestehen der VM, nicht um SE • Besser daher: Höhere Anforderungen (grobe Fahrlässigkeit), dann aber keine Teilung.
Selbstkontrahieren und Mehrvertretung, § 181 • Beschränkung der VM zum Schutz des G: • § 181 • Regelt zwei Fälle: • Selbstkontrahieren: • Geschäft im Namen des Vertretenen mit dem Vertreter als dritte Partei • Beispiel: Prokurist der G-GmbH bewilligt sich selbst Gehaltserhöhung
§ 181 • 2. Fall: Mehrvertretung • V ist Vertreter zweier Parteien, G1 und G2 • An sich kein Problem • Bank in der Hauptversammlung der AG, Eltern mit mehreren Kindern • Problem erst dann, wenn V die beiden G als Vertragspartner zusammenbringt: • Makler hat Verkaufs- Vollmacht von G1, Kauf-Vollmacht von G2. • Er schließt Kaufvertrag im Namen von G1 und G2 • Diesem Vertrag fehlt die Richtigkeitsgewähr • Kein Aushandeln möglich • V ist beiden Parteien gleich verpflichtet, wie soll er für angemessenen Preis sorgen?
§ 181: • Daher: • Begrenzung einer an sich bestehenden VM • Prokurist kann sich keine Gehaltserhöhung bewilligen • Aber Genehmigung möglich (§ 177) • Und auch insgesamt Befreiung von der Norm • Wortlaut „sofern ihm nicht.. ein anderes gestattet ist“… • Vertretener kann auf den Schutz verzichten • Häufig bei GF von Unternehmen, die in mehrere Gesellschaften segmentiert sind • Befreiung ist hier nötig zum Leistungsaustausch zwischen den Schwestergesellschaften • 2. Ausnahme: Reines Erfüllungsgeschäft • Verbindlichkeit besteht schon, daher keine größere Gefahr für den Vertretenen
Überschießender Regelungsbereich • § 181 ist formales Recht • Begrenzt VM in den beiden Konstellationen, die genannt sind • Keine allgemeine Regel über Interessenkollisionen • Das führt zu Unschärfen in beiden Richtungen: • § 181, obwohl Geschäft für den Vertretenen ungefährlich • Geschäft von § 181 nicht erfasst, obwohl für den Vertretenen gefährlich • Analogie/Restriktion?
Beispiel: Schenkung an Kinder • Eltern wollen mit Kind Schenkungsvertrag (§ 516) schließen • Wie geht das?
Restriktion des § 181 • § 181 würde das verbieten: • Selbstkontrahieren liegt formell vor • Befreiung nicht möglich: • Befreiung durch Kind scheitert an § 107 • Befreiung durch Eltern wieder an § 181 • Ergänzungspfleger nötig! • Anwendung auch, wenn Interessenkollision klar fehlt? • hM: (-), Lösung entsprechend § 107: • Wenn K lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, ist das Insichgeschäft unbedenklich • Insbes. könnte beschränkt GF ja auch selbst handeln • Grenze also nur dort, wo persönliche Verpflichtung entsteht • zB Schenkung einer ETW, BGHZ 78, 28, 31 ff.
Ausdehnung des § 181 • Interessenkollision ohne Personenidentität • Als allgemeine Regeln nicht anerkannt • Lösung eher mit anderen Mitteln: • Gesetzesumgehung, Beispiel: • Vertreter schaltet Untervertreter ein, um die Konstellation des § 181 zu vermeiden • Missbrauch der Vertretungsmacht, Beispiel: • Vertreter verpflichtet den Geschäftsherrn zur Bürgschaft für seine Privatschulden • Hier muss sich dem D aufdrängen, dass Unternehmen normalerweise nicht für die Schulden ihrer Angestellten bürgen • Missbrauch evident, keine VM des V.
Sonderproblem: Wissenszurechnung • Viele Normen stellen auf Wissen und Wissen- Müssen ab • zB § 932, § 442 • Problematisch bei juristischen Personen, die selbst keine „Kenntnis“ haben können. • Das Wissen der Handelnden wird zugerechnet: • § 166 I und II beim Stellvertreter • § 278 beim Erfüllungsgehilfen • § 31 beim Organ (zB Geschäftsführer)
Wissenszurechnung • Problem ist das Wissen von Personen, die an dem fraglichen Rechtsgeschäft nicht beteiligt sind • Beispiel: BGHZ 132, 30 • Gemeinde G verkauft an K ein Grundstück • Wird dabei vom Bürgermeister (B1) und einem Beigeordneten (B2) vertreten • Das Grundstück hat einen Fehler • Das wussten B1 und B2 nicht • Wohl aber der Leiter des Liegenschaftsamtes • Der aber an dem Verkauf • Nicht beteiligt und • Vor Vertragsschluss pensioniert worden war.
Wissenszurechnung • Nur Einzelnormen? • Wissenszurechnung als Rechtsprinzip? • Vor allem bei Organen und Wissensvertretern • Also Zurechnung ohne Ausnahme • Auch bei verstorbenen oder ausgeschiedenen Mitarbeitern • Ohne Unterscheidung dienstlich/privat • Zurechnung sofort (keine Frist zur Kommunikation)
Wissenszurechnung • Vermittelnde Lösung des BGH • Pflicht zur Organisation der Kommunikation • Gleichstellung mit natürlicher Person • Wissensspeichersysteme treten an Stelle des Gedächtnisses • Archivierung/ Weiterleitung durch den Wissenden • Abfrage durch den Handelnden
Wissenszurechnung • Nachteile der Lösung: • Sehr einzelfallbezogen • Änderung der Pflichten mit dem Stand der Kommunikationstechnik • Fahrlässigkeitsmaßstab • Wissen- müssen wird mit Wissen gleichgesetzt • Zurechnung auch des Wollenselements bei der Arglist?