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Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen

Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen. PG 1965 ( im Auslaufen) Beamte vor 1955 geboren PG 1965 + APG = Parallel (Übergangsrecht) Beamte zw. 1955 und 1975 geboren und bereits vor 2005 B. APG = Allgemeines Pensionsgesetz B. ab 1976 geboren oder ab 2005 ernannt = APG.

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Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen

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  1. Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen • PG 1965 (im Auslaufen) Beamte vor 1955 geboren • PG 1965+APG = Parallel (Übergangsrecht) Beamte zw. 1955 und 1975 geboren und bereits vor 2005 B. • APG = Allgemeines Pensionsgesetz B. ab 1976 geboren oder ab 2005 ernannt = APG

  2. Übertritt in den Ruhestand • Erfolgt von Gesetzes wegen • bis 2016: mit Ende des 65. Jahres nach dem Jahr der Geburt • ab 2017: mit Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird • Aufschub um bis zu 5 Jahre möglich (durch Minister/in) • Bonus bei Übertritt bis 2016 • Kein Rechtsanspruch auf Aufschub!

  3. Pensionsantritt durch Erklärung • Voraussetzung: Mindestalter („gesetzliches Pensionsalter“) erreicht • dzt. Übergangsphase 64 -> 65, Mindestalter steigt pro Quartal um 1 Monat • ab 2017: Mindestalter 65 für Beamtinnen und Beamte – Regelung geht in Übertritt in den Ruhestand auf • Kein Abschlag • Mindestalter ist maßgebend für Berechnung von Abschlag und Zurechnung

  4. Hacklerregelung bis inkl. Jahrgang 1953 Voraussetzungen: • Mindestalter 60 • 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit • Abschlagsfrei, wenn Voraussetzungen bis Ende 2013 erfüllt sind • ansonsten maximal 12 %Pkte. Abschlag

  5. Hacklerregelung ab Jahrgang 1954 Voraussetzungen: • Mindestalter 62 • 42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit • Normaler Abschlag (0,28 Prozentpunkte/Monat (innerhalb der 10%-Deckelung)

  6. Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für vor 1954 Geborene • die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind), • bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, • Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten, • Zeiten der Kindererziehung, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG • Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld, • Zeiten eines Krankengeldbezuges • nachgekaufte Zeiten.

  7. Beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit für ab 1954 Geborene • die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind), • bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7% zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, • Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten, • Zeiten der Kindererziehung, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG • Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld, • nachgekaufte Zeiten (aber keine Schul- und Studienzeiten).

  8. Nachkauf von Dienstzeit durch Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages Nachkauf von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit: §§ 236b und 236d BDG 1979): • bereits angerechnete Schul- und Studienzeiten: Risikozuschläge für vor 1955 Geborene (+122%; wenn über 60 +134%) = 1 Schul-/Studienmonat 2.292,90 € und für über 60-jährige 2.416,85 € • erstattete Zeiten während der Schul- und Studienzeit (valorisierter Erstattungsbetrag) Nachkauf von ausgeschlossenen Zeiten (§ 53 Abs.2a PG 1965): Valorisierter bes.PB und für Schul- und Studienzeiten: 1032,84 € Nachkauf von erstatteten Zeiten nur für das Pensionskonto (§ 104 Abs.1 PG 1965): valorisierter Erstattungsbetrag

  9. Korridorregelung Voraussetzungen: • Mindestalter 62 • 38,5 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (bis 2017 in 6-Monats-Schritten ansteigend auf 40 Jahre) • Halbierter Abschlag (0,14 Prozentpunkte/Monat (außerhalb der 10%-Deckelung) Ab Jahrgang 1954: • Normaler Abschlag (0,28 Prozentpunkte/Monat (innerhalb der 10%-Deckelung) • Zusatz-Abschlag (Kürzung der Bruttopension um 0,175%/Monat (außerhalb der 10%-Deckelung) • Kein Korridor nach 65!

  10. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit • ruhegenussfähige Bundesdienstzeit • angerechnete Ruhegenussvordienstzeit • zugerechnete Zeiträume

  11. Schwerarbeitsregelung • Gilt für Alle • Voraussetzungen: • Mindestalter 60 • 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit • 120 Schwerarbeitsmonate in den 20 Jahren vor Pensionsantritt (zB: Nachtarbeit, Exekutivdienst mit mindestens 50% Außendienst) • reduzierter Abschlag (1,44 statt 3,36 %Pkte. p.a.)

  12. Amtswegige Ruhestandsversetzung Ruhestandsversetzung in 2 Fällen auch amtswegig (=gegen den Willen) möglich: • bei Dienstunfähigkeit • bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters + 100% Steigerunsbetrag (= aufgrund der Dienstzeit) Die amtswegige Ruhestandsversetzung hat keine Auswirkungen bei der Pensionsberechnung!!!

  13. Dienstunfähigkeit • Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt auf Antrag oder amtswegig • im Verfahren ist ein Gutachten der BVA einzuholen • Abschlag bis zum gesetzlichen Pensionsalter, maximal 18 %Pkte. • Zurechnung bis zum gesetzlichen Pensionsalter, maximal 10 Jahre

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