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Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den Gemeindeärzten Dr. Werner Katschnig. Landtagswahlordnung 1992. Ausschluss vom Wahlrecht Verbot der telefonischen Beantragung von Wahlkarten Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer. Landtagswahlordnung 1992.
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Neuerungen im Wahlrecht, beim Stiftungswesen und bei den GemeindeärztenDr. Werner Katschnig
Landtagswahlordnung 1992 • Ausschluss vom Wahlrecht • Verbot der telefonischen Beantragung von Wahlkarten • Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer
Landtagswahlordnung 1992 • Wählerverständigungskarte • Ausfolgung von max. 2 weiteren Wahlkarten an schriftliche legitimierte Personen • Auskunft, ob Wahlkarte ausgestellt wurde
Landtagswahlordnung 1992 Ausschluss vom Wahlrecht nur bei gerichtlichem Ausschluss bei • mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren • Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe
Landtagswahlordnung 1992 Amtliche Wahlinformation Muster • Anlage 9: Name, Geburtsjahr und Anschrift Wahlsprengel (Wahlort) Nummer im Wählerverzeichnis Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal • Anlage 10: zusätzlich eine mindestens 7-stelligeBuchstaben/Zifferkombination
Landtagswahlordnung 1992 Beantragung der Wahlkarte • telefonische Beantragung unzulässig • mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen • schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte • ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit
Landtagswahlordnung 1992 Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte • Übernahmebestätigung (Aktenvermerk) • schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles • andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen • Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst
Landtagswahlordnung 1992 Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte • bis zum 29. Tag nach dem Wahltag • mündliche oder schriftliche Anfrage
Gemeinderatswahlordnung 1994 • Ausschluss vom Wahlrecht • Staatsangehörige anderer EU-Staaten • amtliche Wahlinformationskarte • telefonische Beantragung der Wahlkarte unzulässig
Gemeinderatswahlordnung 1994 • Beantragung der Wahlkarte auch mit Reisepassnummer • Beantragung der Wahlkarte mit Buchstaben/Ziffernkombination der amtliche Wahlinformation • Ausfolgung / Übermittlung der Wahlkarte
Gemeinderatswahlordnung 1994 Ausschluss vom Wahlrecht nur bei gerichtlichem Ausschluss bei • mind. 1 Jahr unbedingte Strafe bei Wahlen, Volksbefragungen, -abstimmungen und -begehren • Mehr als 5 Jahre unbedingte Strafe
Gemeinderatswahlordnung 1994 Staatsangehörige anderer EU-Staaten werden wie die österreichischen Staatbürger von Amts wegen in die Gemeindewählerevidenz aufgenommen
Gemeinderatswahlordnung 1994 Amtliche Wahlinformation • Name, Geburtsjahr und Anschrift • Wahlsprengel (Wahlort) • Nummer im Wählerverzeichnis • Wahltag, Wahlzeit, Wahllokal • zusätzlich eine mindestens 7-stelligeBuchstaben/Zifferkombination möglich
Gemeinderatswahlordnung 1994 Beantragung der Wahlkarte • telefonische Beantragung unzulässig • mündlicher Antrag: Identität durch Dokument nachweisen • schriftlicher Antrag mit Passnummer oder Buchstaben/Ziffernkombination der Verständigungskarte • ausdrückliches Ersuchen um Besuch durch die besondere Wahlbehörde mit Glaubhaftmachung der Notwendigkeit
Gemeinderatswahlordnung 1994 Ausfolgung bzw. Übermittlung der Wahlkarte • Übernahmebestätigung (ausnahmsweise Aktenvermerk) • schriftliche Legitimation des Ehepartners, des eingetragenen Partners, des Kindes, des Elternteiles • andere schriftlich legitimierte Personen dürfen nur max. 2 fremde Wahlkarten übernehmen • Eingeschriebene Zustellung nur mit Zustelldienst (NICHT: GEMEINDE)
Gemeinderatswahlordnung 1994 Auskunft über die Ausstellung einer Wahlkarte • bis zum 29. Tag nach dem Wahltag • mündliche oder schriftliche Anfrage
NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz • Wirtschaftliche Unternehmungen • Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen • Darlehen • Rechnungsabschluss • Genehmigungspflicht
NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Wirtschaftliche Unternehmungen • ohne eigene Rechtspersönlichkeit Keine Wertminderung • mit eigener Rechtspersönlichkeit dürfen nicht errichtet werden
NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Erneuerungs- und Erweiterungsrücklage bei Vermögensgegenständen, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen
NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Rechnungsabschluss vollständiger Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung
NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Genehmigungspflicht • Änderung der Anlegungsart • Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen • Erwerb von unbeweglichem Vermögen, wenn ortsüblicher Preis überschritten wird
NÖ Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz Genehmigungspflicht • Aufnahme eines Darlehens • Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die einer Kreditverpflichtung gleichkommt • Unbedingte Erbserklärung • Annahme eines Vermächtnisses oder Schenkung
Gemeindeärztegesetz 1977 • Aufteilung der Kosten der Sanitätsgemeinde auf die verbandsangehörigen Gemeinden • Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband
Gemeindeärztegesetz 1977 Aufteilung der Beiträge der Gemeinden an den Gemeindeärztepensionsverband • nach den Bevölkerungsstand der Bundesanstalt Statistik Österreich • Stichtag: 31. Oktober des zweiten Jahres vor der Kostenaufteilung