150 likes | 268 Views
Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB). Beteiligte beim Pauschalreisevertrag. Reisebüro. §§ 84 o. 93 HGB. §§ 675, 631/ 611. § 651a. Kunde. Veranstalter. §§ 328, 611/ 631 / 535. Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft). Was ist eine Pauschalreise?.
E N D
Beteiligte beim Pauschalreisevertrag Reisebüro §§ 84 o. 93 HGB §§ 675, 631/ 611 § 651a Kunde Veranstalter §§ 328, 611/ 631 / 535 Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft)
Was ist eine Pauschalreise? = Eine Reise, die mindestens aus zwei Leistungen besteht, Meistens: Anreise und Hotelaufenthalt. Am 17.02.2005 ist die VO 261/2004/EG über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung in Kraft getreten. U.a. erhalten nunmehr auch Pauschalreisende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft; die Rechtsstellung des Reisenden hat sich dadurch weiter verbessert. Aus der Verordnung lassen sich aber keine Rechte gegen den Reiseveranstalter herleiten (Island - BGH 07.10.2008 - X ZR 37/08, juris Rn. 12, 18 ff.)
Segelyacht - BGH 29.6.1995 BB 95, 2134: Die Segelyacht wurde nicht - wie vertraglich vereinbart - vom Vermieter in Laboe zur Verfügung gestellt. Anspruch auf Schadensersatz für vertane Zeit bzw. wegen fehlenden Genusses der Kieler Woche? 1. AGL: § 651 f Abs. 2 BGB: a) Pauschalreise?? 2. AGL: § 536 a Abs. 1, 1. o. 2. Variante: a) Mietvertrag; b) Mangel (oder Nichtleistung gem. § 281 BGB)? c) Bei Vertragsschluss? Oder später? d) Wenn später: Verschulden. e) Schaden: nur immaterieller. f) Kein Anspruch, denn Ersatz allein des materiellen Schadens möglich.
Ansprüche bei Reisemängeln • § 651 c II Abhilfe • § 651 c IIIAufwendungsersatz • § 651 dMinderung • § 651 e Kündigung • § 651 f I (materieller Schaden) • § 651 f II (immaterieller Schaden bei groben Mängeln) • Statt dessen bei höherer Gewalt = nicht abwendbares, betriebsfremdes Ereignis • § 651 j • Rücktritt vor Antritt der Reise: § 651 i
Die Streitigkeiten über die Qualität der Reise drehen sich vor allem um * Unterkunft * Lärm * Verpflegung * Ungeziefer * Beförderung * örtliche Gegebenheiten * Gepäckverlust. s. dazu in Kommentaren Listen über hinzunehmende Unannehmlichkeiten und darüber hinausgehende Mängel der Reise. Beispiel: Keller in: jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 651c BGB
B. AnwendungsvoraussetzungenRn. 17 I. ReisemangelRn. 17 1. Fehlen zugesicherter EigenschaftenRn. 17 2. FehlerRn. 24 3. Grenzen der EinstandspflichtRn. 31 a. Völlig unerhebliche MängelRn. 31 b. Landes- oder OrtsüblichkeitRn. 33 c. Höhere GewaltRn. 36 d. Allgemeines LebensrisikoRn. 39
II. Einzelfälle, in denen Reisemängel bejaht werden sind 1. BeförderungRn. 44 a. Ausfall, Verspätung der BeförderungRn. 44 b. BusreisenRn. 49 2. Urlaubsobjekt, UmweltverhältnisseRn. 52 a. Urlaubsort, UnterkunftRn. 52 b. Strandlage, StrandzustandRn. 55 c. GeruchRn. 60 d. LärmRn. 61 3. Service, VerpflegungRn. 64 4. Reisen mit besonderem CharakterRn. 68 a. Studienreisen, SprachreisenRn. 68 b. Schiffsreisen, KreuzfahrtRn. 73 c. Expeditionen, Abenteuerreisen, JagdreisenRn. 77 d. Cluburlaub, all-inclusive, FKKRn. 79 e. SporturlaubRn. 82 f. HochzeitsreisenRn. 83 g. JugendreisenRn. 84 h. LuxusreisenRn. 86i. BilligreisenRn. 89 j. Fortuna-, Joker-, Roulette-Reisen
Verspätung, Änderung der Flugtermine bei Pauschalreisen Weitgehende Freiheit des Pauschal-Veranstalters, die Flüge zu verschieben: aber nur am selben Tag, nicht die Nacht hindurch. Side - AG Duisburg 06.04.2005 - 45 C 367/05, juris = RRa 2005, 214 Der Abflug der Kläger sollte in Düsseldorf ursprünglich am 07.09.2004 gegen 6.00 Uhr erfolgen (Ankunft in Antalya um 10.30 Uhr). Tatsächlich startete der Hinflug erst um 18.25 Uhr (Ankunft 23 Uhr), was den Klägern mit Übersendung der Tickets mitgeteilt wurde. - Fuerteventura - LG Hannover 17.11.06 – 9 S 20/06, juris Der Rückflug von Fuerteventura nach Frankfurt ging am 5.8.2005 statt um 12.30 Uhr tatsächlich erst um 20.10 Uhr. Ankunft um 1.10 Uhr in Frankfurt und Essen erst in den frühen Morgenstunden.
Kündigungsrecht bei größeren Verspätungen? § 651e BGB Island - BGH 07.10.2008 - X ZR 37/08, juris:Vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik zum Gesamtpreis von 4.390 €. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig am vorgesehenen Reisetag um 14 Uhr starten (sondern erst um 23 Uhr). Um 20 Uhr flog der Kläger für 311 € zurück nach Düsseldorf. Er bekam 2200 € erstattet, verlangt aber den ganzen Preis. -
Weitere Beispiele für behauptete Mängel der Reise Behinderten-Anblick: Öffentlichen Protest erregten Prozesse, in denen Reisende als Mangel den Anblick einer Gruppe von Behinderten geltend machten. Minderungsanspruch? - AG Frankfurt NJW 80, 1965; AG Kleve 12.03.1999 - C 460/98, NJW 00, 84. + LG Frankfurt NJW 80, 1169; AG Flensburg 27.8.92 NJW 1993, 272. Nilreise - BGH 12.3.87 NJW 1987, 1938: Feuer auf dem Schiff, Abbruch der Reise. Schadensersatz vom Veranstalter? Balkonsturz - BGH 25.2.88 NJW 1988, 1380 = JuS 1988, 737:Sturz vom morschen Balkon des Hotels. Verantwortlichkeit des Veranstalters? Meist: Erfüllungsgehilfe § 651 f, 278, 276 = Leistungsträger Kein Verrichtungsgehilfe § 831, 832 I
Reisevertrag: Mängelrecht und allgemeines Pflichtverletzungsrecht Vereinigte Arabische Emirate - BGH 20.3.86 NJW 86, 1748 6.1.2002 Buchung der Reise 7. – 15.2.02 in die VA von Düsseldorf aus für 2.100 €. 7.2. um 5 Uhr: Abflug geplant, klappte nicht, da überbucht. Späteres Linienflugzeug erreichte Charterflugzeug in München nicht, Reisende kehrten um. Anspruch auf Rückzahlung des Preises + 700 €. 19.3.2002 Reiseveranstalter lehnt Forderung ab. 1.3.2005 Mahnbescheid. oder AGL: § 281 Abs. 2 BGB § 651 f Abs. 1 BGB? • Vertrag • Nichtleistung • §§ 276, 278 • Schaden • Verjährung: §§ 195, 199 (-) • RF: SE statt der Leistung • Reisevertrag § 651a • Reisemangel § 651 c Abs. 1 • Vertretenmüssen §§ 276, 278 • Schaden • Einwand: Verjährung § 651 g Abs. 2
Allgemeines Pflichtverletzungsrecht und Mängelhaftung Reisevertrag § 651a Dienst-/ ArbeitsV § 611 Werkvertrag § 631 § 651 c I § 651 c II § 651 d, e § 651 f I § 651 f II oder § 651 j §§ 634 Nr. 1, 635 §§ 634 Nr. 2, 637 §§ 634 Nr. 3, 323 ff. §§ 634 Nr. 4, 280 ff. Mängel- haftung §§ 280, 241 II §§ 280, 241 II §§ 311 II, 280, 241 II § 823 I oder II / SchutzG Nebenpflicht- verletzung Deliktsrecht: ja, sonst wie oben (!) oder § 651 i Nichterfüllung Verzug §§ 281 ff. /§ 311 a II §§ 286, 288
Allgemeines Recht der Pflichtverletzung Mängelrecht (1) Grundsatz der Trennung der Pflichtverletzungen: Mangel Nichtleistung Unmöglichkeit Verzug Vorvertragliche Pflichtverletzung (2) Vorrang des Mängelrechts aus Gründern der Spezialität • vor einfacher Irrtumsanfechtung und • vor fahrlässiger cic (§ 311 II) (3) Fast vollständiger Vorrang des Mängelrechts bei Miet- und Reisevertrag