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THEMA 3: Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung: Vertrauen als Baustein des Rechtsraums. Brüssel I: Die Verodnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
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THEMA 3: Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung: Vertrauen als Baustein des Rechtsraums. Brüssel I: Die Verodnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
I DER GRUNDSATZ DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG: VERTRAUEN ALS BAUSTEIN DES RECHTSRAUMS • 1.-Historische Grundlagen • Von der Wirtschaftsunion zu einem Europa der Bürgerinnen und Bürger in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts • Der freie Verkehr von Gerichtsentscheidungen als Eckstein des Systems
2.-Definitioin des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, Entwicklung des Systems • Automatische Anerkennung. Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 in Zivil- und Handelssachen • Anerkennung und Vollstreckung auf der ausländischen Entscheidungsebene. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) in Zivil- und Handelssachen • Direkte Vollstreckung der ausländischen Gerichtsentscheidung. Verordnungen Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa), in Ehesachen und die elterliche Verantwortung betreffend; Nr. 805/2004, europäischer Vollstreckungstitel; und Nr. 4/2009 in Unterhaltssachen
II BRÜSSEL I: DIE VERORDNUNG (EG) NR. 44/2001 VOM 22. DEZEMBER 2000 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN • 1.-Einleitung • Die Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen • Die Vorfrage des Gerichtshofes der Europäischen Union
2.-Die Geltungsbereiche der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 • 2.1.- Sachlicher Geltungsbereich • Zivil- und Handelssachen • Ausgenommen:der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen; die ehelichen Güterstände; das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren und die Schiedsrichtbarkeit • Auslegung des EuGH des sachlichen Anwendungsgebiets: • Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1976, Eurocontrol • Urteil des EuGH vom 21. April 1993, Volkar • Urteil des EuGH vom 14. Novemberg 2002, Baten • Urteil des EuGH vom 10. September 2009, German Graphics
2.2.-Territorialer Geltungsbereich • Urteil des EuGH vom 27. Februar 2002, Weber • 2.3.- Zeitlicher Geltungsbereich • Inkrafttreten am 1. März 2002 • Anwendbar auf die geltend gemachten Rechtshandlungen oder auf vollstreckbare öffentliche Urkunden, die erst nach dem Inkrafttreten ausgefertigt worden sind. • Ausgenommen: wenn das Urteil, das noch vor dem Inkrafttreten gefällt wurde, gemäß international rechtlicher Kompetenzrichtlinien, wie denen der Verordnung, gefällt wurde.
2.4.- Räumlicher Geltungsbereich • Grundsatz: die Verordnung wird angewandt, wenn sich der Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedsstaat befindet. • Ausnahmen: ausschließliche Zuständigkeit und ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung • 3.-Internationale gerichtliche Zuständigkeit • 3.1.-Die Hauptgerichtsständemit international gerichtlicher Zuständigkeit • Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen • Erteilen dem Gerichtshof des ausgewählten Mitgliedsstaats die Zuständigkeit ohne den Wohnsitz der Parteien in Betracht zu ziehen. • Die Genauigkeit seiner Reichweite durch den EuGH: Urteil des EuGH vom 13. Oktober 2005, Klein
B) Gerichtsstandsvereinbarung • Ausdrückliche: verlangt Schriftform, bestimmte Vorbehalte in der Folgewirkung der Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Vertragsvorraussetzungen (Urteil des EuGH vom 14. Dezember 1976, Segoura) und mindestens eine der Prozessparteien muss ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben (Urteil des EuGH vom 13. Juli 2000, Group Josi) • Stillschweigende: steht über der Ausdrücklichen (Urteil des EuGH vom 7. März 1985, Spitzley) y damit diese nicht eintritt, muss der Beklagte die international gerichtliche Zuständigkeit des entscheidenden Richters anfechten (Urteil des EuGH vom 24. Juli 1981, Elephanten).
C) Der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten • Bestimmung des Wohnsitzes von natürlichen Personen. Einführung einer Kollisionsregel, Verweisung auf das Recht des Mitgliedstaats, von dem man annimmt, dass die Person dort ihren Wohnsitz hat (Art. 59) • Bestimmung des Wohnsitzes von juristischen Personen. Die Verordnung definiert ihn als autonom, aber weiträumig. Als Wohnsitz wird folgendes definiert: dort, wo die juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre zentrale Verwaltung oder das Zentrum ihrer Haupttätigkeit hat (Art. 60).
2.2.- Verfahrensvorschriften der international gerichtlichen Zuständigkeit • Rechtshängigkeit • Verhindert, dass zwei Gerichtsverfahren bearbeitet werden, die später zu zwei widersprüchlichen Urteilen führen. • Konzeptauslegung des EuGH: • Urteil des EuGH vom 8. Dezember 1987, Gubisch • Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2004, Maersk • Urteil des EuGH vom 19. Mai 1998, Drouot,
B) Zusammenhang (Art. 28) • Versucht zu vermeiden, dass zwei Gerichtsverfahren gleichzeitig bearbeitet werden, die ohne identisch zu sein, widersprüchliche Urteile zur Folge haben könnten. • Eingrenzung durch den EuGH: Urteil vom 8. Mai 2003, Gatner • C) Überpfrüfung von Amts wegen (Art. 25) • Erlaubt einem nicht zuständigen Richter sich aus einem, vor ihm eingelegten Gerichtsverfahren auszuschließen (Urteil des EuGH vom 13. Juli 2006; GAT )
D) Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen (Art.31) • Erlauben dem Richter des Mitgliedstaats diese Maßnahmen anzuwenden, wenn das Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bearbeitet wird (Urteil des EuGH vom 26. März 1992, Mario Reichert) • 3.-Urteilsanerkennung in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 • Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitserklärung • Die Auswirkungen des anerkannten Richterspruchs sind die des Ursprungssaates (Urteil des EuGH vom 4. Februar 1988, Hoffman) • Es wird ohne Anhörung der Gegenpartei anerkannt(Urteil des EuGH vom 29. April 1999, Coursier )
4.1.- Beanstandungsgründeder Anerkennung • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Urteil des EuGH vom 28. März 2000, Krombach) • Säumnis des Beklagten (Urteil des EuGH vom 21. April 1993, Sonntag) • Unverträglichkeit mit dem Richterspruch des ersuchten Mitgliedsstaates (Urteil des EuGH vom 6. Juli 2002, Italian Leather) • Unverträglichkeit mit einem Urteil, dass in einem Staat gefällt wurde, der vor dem anzuerkennenden Urteil noch kein Mitgliedsstaat war.
4.2.-Anerkennungsverfahren und Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen • Es stellt ein autonomes und vollständiges System dar, das in erster Linie von der eigenen Verordnung und sekundär vom Gesetz des Gerichtsstandes des angeklagten Staates geregelt wird. • 4.3.-Rechtsbehelfe • Einspruch gegen die Verleihung der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung. In Spanien handelt es sich dabei um den Rechtsbehelf vor der Audiencia Provinvcial. • Außerordentliche Berufung. In Spanien handelt es sich dabei um die Aufhebung eines Gerichtsurteils (recurso de casación) vor dem Obersten Gerichtshofs Spaniens.