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Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche. 2.
E N D
1. Grundfreiheiten und Grundrechte in der EU/EG Ein Überblick
Prof. A. Emmerich-Fritsche
2. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 2 Überblick über die Grundfreiheiten Rechtliche Bedeutung in der EG
Art. 3 Abs.1 lit. c, 14 Abs.2 EGV Verwirklichung des Binnenmarktes
Pfeiler der EG-Wirtschaftsverfassung
3. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 3 Überblick über die Grundfreiheiten Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. )
Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff.)
Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. )
Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff.)
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 ff.)
Freiheit des Zahlungsverkehrs (Art. 56 Abs.2)
4. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 4 Bedeutung neben Art. 12 EGV Diskriminierungsverbot (Auffangtatbestand)
Art. 18 EGV Unionsbürgerschaft
5. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 5 Merkmale Unmittelbare Geltung, Anwendbarkeit / Vorrang
Grenzüberschreitung
Subjektive Rechte
Objektive Prinzipien
6. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 6 Adressaten Mitgliedstaaten
EG-Organe
Private (Drittwirkung)?
7. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 7 Funktionen Gleichheitsrechte, Diskriminierungsverbote vgl. Art. 12 EGV
Umfassende Beschränkungsverbote, Einschränkung durch EuGH: Keck-Rechtsprechung (auf produktbezogene, diskriminierende und Marktzugangsbeschränkungen)
Abwehrrechte
Leistungsrechte
Verfahrensrechte
8. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 8 Prüfungsaufbau - Grundfreiheiten
Schutzbereich: persönlich, sachlich, Bereichsausnahmen
Beschränkung des Schutzbereichs
(Diskriminierung, allgemeine Beschränkung z.B. Genehmigungspflicht)
Rechtfertigung (Ausnahmen im Vertrag u. zwingende Erfordernisse)
9. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 9 Grundrechte in der EUBegriff Menschenrechte, Grundrechte, Geltungsgrund, Abgrenzung zu Grundfreiheiten des Binnenmarktes
Grundrechte und Verfassung
Grundrechtsfunktionen:
Abwehrrechte, Schutzpflichten
10. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 10 Quellen der Grundrechte im EU-Recht Art. 6 Abs.1 EUV
Art. 6 Abs.2 EUV
-> EMRK
-> gemeinsame Verfassungsüberlieferungen
Grundrechtscharta (Verbindlichkeit erst durch Lissaboner Vertrag)
11. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 11 Berechtigte und Adressaten
Grundrechtsberechtigte
Bindung der Gemeinschaftsorgane
Bindung der Mitgliedstaaten beim Vollzug
12. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 12 Rechtsprechung des EuGH Grundrechtsverständnis, soziale Funktion
objektive und subjektive Grundrechtsdimension (Abwehrechte und positive Verpflichtungen)
13. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 13 Grundrechtsprüfung Anerkennung des Grundrechts als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts
Eröffnung des Schutzbereichs
Vorbehalt des Allgemeinwohls
Rechtfertigung des Rechtsaktes durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel der Gemeinschaften
Wesensgehalt darf nicht angetastet werden
Rechtsakt darf gemessen am Leitbild des Grundrechts nicht unverhältnismäßig sein
14. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 14 Prüfungsintensität und Effektivität des EU-Grundrechtsschutzes
weiter Beurteilungsspielraum der Gemeinschaftsorgane
meist keine Berücksichtigung der subjektiven Rechtsstellung in der Angemessenheitsprüfung
15. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 15 Rechtsschutz vor UN-veranlassten Rechtsakten EuG, Rechtssache T-306/01 Yusuf, LS 6
Aus völkerrechtlicher Sicht haben die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) aufgrund der Charta der Vereinten Nationen unbestreitbar Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen des innerstaatlichen Rechts oder des Völkervertragsrechts; dies gilt, soweit sie Mitglieder des Europarats sind, auch für ihre Verpflichtungen aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit sie auch Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, für ihre Verpflichtungen aufgrund des EG-Vertrags. Dieser Vorrang erstreckt sich nach Artikel 25 der Charta der Vereinten Nationen, wonach die Mitglieder der UNO die Beschlüsse des Sicherheitsrats anzunehmen und durchzuführen haben, auch auf die in einer Resolution des Sicherheitsrats enthaltenen Beschlüsse.
Auch wenn die Gemeinschaft nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, ist davon auszugehen, dass sie schon nach dem Vertrag zu ihrer Gründung in der gleichen Weise wie ihre Mitgliedstaaten an die Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen gebunden ist. Zum einen darf sie weder die Verpflichtungen, die ihren Mitgliedstaaten aufgrund der Charta obliegen, verletzen noch die Erfüllung dieser Verpflichtungen behindern. Zum anderen muss sie schon nach ihrem Gründungsvertrag bei der Ausübung ihrer Befugnisse alle erforderlichen Bestimmungen erlassen, um es ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen nachzukommen.“
16. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 16 Verhältnis zum Grundrechtsschutz durch das BVerfG Solange I-Beschluß (BVerfGE 37, 271 ff.)
Solange II-Beschluß (BVerfGE 73, 339 ff.)
Maastricht-Urteil (BVerfGE 89, 155 ff.)
Bananenbeschluss (BVErfGE 102, 147 ff.)
17. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 17 Leitsätze - Solange I Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist … die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.
18. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 18 Leitsätze Solange II Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. …. Das Verfahrensrecht des Gerichtshofs genügt rechtsstaatlichen Anforderungen an ein gehöriges Verfahren; es gewährleistet insbesondere das Recht auf Gehör …
Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht … nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig.
19. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 19 7. Leitsatz - Maastricht Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung von BVerfGE 58, 1 [27]). Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Recht-sprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem "Kooperationsverhältnis" zum Europäischen Gerichtshof aus.
20. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 20 L e i t s ä t z eBananenbeschluss
Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten, die eine Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geltend machen, sind von vornherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ergehen der Solange II-Entscheidung (BVerfGE 73, 339 <378 bis 381>) unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei.
Deshalb muss die Begründung der Vorlage oder einer Verfassungsbeschwerde im Einzelnen darlegen, dass der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist. Dies erfordert eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene in der Art und Weise, wie das Bundesverfassungsgericht sie in BVerfGE 73, 339 (378 bis 381) geleistet hat.
21. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 21 Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) EG/EU noch nicht Vertragspartei der EMRK, Beitrittsmöglichkeit im Lissaboner Vertrag
Verantwortlichkeit der EMRK-Mitgliedstaaten (alle Mitglieder der EU in EMRK)
Achtung der EMRK durch die EU: Art. 6 II EUV, Mindestschutzniveau durch EMRK mit Zusatzprotokollen (Art. 57 EMRK)
Vorbild der EMRK (vgl. Nr. 5 Charta-Präambel)
22. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 22 Bedeutung der EMRKArt. 52 III Charta „So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“
23. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 23 EU-Grundrechte und EMRK als MindestschutzniveauArt. 53 Charta „Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und
das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkommen, bei denen die Union, die Gemeinschaft
oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.“
24. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 24 EMRK und Lissaboner Vertrag Artikel 6 (ex-Artikel 6 EUV)
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg
angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. ……..
(2) Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.
(3) Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.
25. Prof. Dr. A. Emmerich-Fritsche 25 Bosphorus-Entscheidung (EGMR, Urt. v. 30.06.2005, Az.: 45 036/98) „Ist der durch eine internationale Organisation (hier EU) gewährleistete Grundrechtsschutz demjenigen der EMRK vergleichbar, dann besteht eine Vermutung dahingehend, daß ein Vertragsstaat nicht gegen die Gewährleistungen der EMRK verstößt, wenn er lediglich seine rechtlichen Verpflichtungen erfüllt, die sich aus seiner Mitgliedschaft in der internationalen Organisation ergeben. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn der Schutz der Konventionsrechte im Einzelfall offensichtlich unzureichend war (Unterschied zu Solange II). Die Voraussetzung für das Eingreifen der Vermutungsregel ist hinsichtlich der EG zu bejahen.“ (weil das Gemeinschaftsrecht und EuGH-Rspr. auf EMRK verweisen)