250 likes | 474 Views
Die Haftung des Bauingenieurs Dipl.-Ing. Frank Jainz Leiter Niederlassung Hochbau München. Einführung Anforderungen an den Bauleiter Rechtliche Grundlagen Konflikt der Bauleitung Aktionsradius Baustelle Haftung Vergütung und Versicherung Zusammenfassung. Ziviles Recht . Bauherr.
E N D
Die Haftung des Bauingenieurs Dipl.-Ing. Frank Jainz Leiter Niederlassung Hochbau München
Einführung • Anforderungen an den Bauleiter • Rechtliche Grundlagen • Konflikt der Bauleitung • Aktionsradius Baustelle • Haftung • Vergütung und Versicherung • Zusammenfassung
Ziviles Recht Bauherr Vision Planung Vertragsverhältnis gemäß § 15 HOAI InvestitionsobjektRendite Bauleiter • Der Bauleiter ist Erfüllungsgehilfe des Bauherren • Er ist für die Umsetzung der Planung in die Realität zuständig
Anforderungen des Bauherren an den Bauleiter Der Bauleiter muss für seine Aufgabe „geeignet“ sein • fachliche Eignung (z.B. aus Studium der Architektur oder des Bauingenieurwesens, Meisterschule) • besondere Kenntnisse über Brandschutz, Schallschutz, Baukonstruktion, Tragwerksplanung • Arbeitssicherheit • Anerkannte Regeln der Technik • Koordination • Management • Mitarbeiterführung
Bauherr Vision Planung Vertragsverhältnis gemäß § 15 HOAI InvestitionsobjektRendite Bauleiter Öffentliches Recht Gesellschaft • Privates Recht findet innerhalb der Gesellschaft statt • Einflüsse aus dem Projektgeschehen auf andere Bereiche möglich
Rechtliche Grundlagen Grundsatz: in Deutschland gilt Vertragsfreiheit Jeder kann mit seinem Vertragspartner einen Vertrag mit nahezu beliebigem Inhalt schließen (Grundsatz von Treu und Glauben beachten) Zum Schutze der Öffentlichkeit gibt es allgemeine Bestimmungen, die in jedem Fall beachtet werden müssen Ziviles Recht Öffentliches Recht Privates Baurecht VOB/B … BGB Musterbauordnung Landesbauordnungen …
Anforderungen der Öffentlichkeit an den Bauherren Auszug aus der Hessischen Bauordnung
Anforderungen der Öffentlichkeit an den Bauherren • Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorschriften • Wahrung der Sicherheit aller am Bau Beteiligten • Wahrung der Interessen der Nachbarschaft • Vermeidung der Gefährdung von unbeteiligten Dritten • Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik • Mindestqualifikation Da der Bauherr in der Regel nicht fachkundig ist, zieht er einen „geeigneten“ Erfüllungsgehilfen hinzu. Anforderungen an den Bauherren werden an den Bauleitenden i.S. des öffentlichen Rechts weitergegeben
Konflikt der Bauleitung Anforderungen seitens der Öffentlichkeit Anforderungen seitens des Bauherren Anforderung Bauleiter Ausführende Unternehmen Bauherr Beteiligte Kreditgeber Planer Potentielle Mieter
Konflikt der Bauleitung Unternehmensinteressen Öffentliche Anforderungen Sicherer bautechnischer Betrieb Wenig Personalaufwand Gefahrloses Ineinandergreifen der Arbeiten verschiedener Unternehmer Geringe Kosten Wenig Arbeitsaufwand Überwachung der Bauausführung verlängerter Arm der Bauaufsichtsbehörde Vermeidung Belästigungen Dritter Kurze Ausführungszeiten Einhaltung der technischen Bestimmungen Keine Unfälle Bauleiter muss unternehmerische Interessen als auch die Interessen Öffentlichkeit in gleichem Maße verfolgen
Aktionsradius Baustelle Muss der Bauleiter permanent auf der Baustelle sein? ? JA NEIN • Überwachung der Bauausführung • Überwachung der Verkehrssicherung • Schutz der Baubeteiligten je nach Erfordernis • Schutz Dritter • Koordination und Organisation
„Das Rauchen ist aufgrund der Lagerung von explosiven Flüssigkeiten in diesem Bereich sowie umgrenzenden Gebäuden nicht gestattet“ d Wer definiert die Erfordernis Die Erfordernis definiert sich über den Einzelfall Fallbeispiel 1 auf Baustellen mit hohem Anteil an nicht-deutschsprachigen Arbeitern nicht ausreichend beschildert
Wer definiert die Erfordernis Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall Fallbeispiel 2 Es handelt sich um eine Baustelle mit geringem Gefahrenpotential. Der Bauleiter ist in der Regel täglich auf der Baustelle, „um nach dem rechten zu sehen“.Am Dienstagvormittag beginnt die Bewehrungskolonne des bekannten Nachunternehmersmit den Arbeiten der Decke 3. OG. Der Bauleiter ist zur Einweisung und Überprüfung der Sicherheitsbestimmungen (u.a. Absturzsicherung) auf der Baustelle. Am Dienstagnachmittag verlässt er die Baustelle. Eine Stunde später stürzt ein Arbeiter in die Tiefe, da er unmittelbar zuvor die Absturzsicherung in einem Bereich entfernt hat. • Keine besonders gefährlichen Arbeiten • Täglich auf der Baustelle • bekannte Nachunternehmer • erfolgte Einweisung • eigenmächtiges Entfernen der Absturzsicherung Kein schuldhaftes Handeln des Bauleiters
Wer definiert die Erfordernis Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall Fallbeispiel 3 Es handelt sich um eine Baustelle mit geringem Gefahrenpotential. Der Bauleiter in der Regel täglich auf der Baustelle, „um nach dem rechten zu sehen“.Am Dienstagvormittag beginnt die Bewehrungskolonne des neuen Nachunternehmers mit den Arbeiten der Decke 3. OG. Der Bauleiter ist zur Einweisung und Überprüfung der Sicherheitsbestimmungen (u.a. Absturzsicherung) auf der Baustelle. Die Arbeitnehmer zeigen wenig Interesse für seine Einweisung. Unmittelbar nach der Einweisung verlässt er die Baustelle. Eine Stunde später stürzt ein Arbeiter in die Tiefe, da er unmittelbar zuvor die Absturzsicherung in einem Bereich entfernt hat. • Keine besonders gefährlichen Arbeiten • Täglich auf der Baustelle • neuer Nachunternehmer • erfolgte Einweisung mit mangelndem Interesse seitens der Nachunternehmer • Verlassen der Baustelle unmittelbar nach Einweisung • eigenmächtiges Entfernen der Absturzsicherung schuldhaftes Handeln des Bauleiters
Wer definiert die Erfordernis Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall Fallbeispiel 4 Nach heftigen Regenfällen am Wochenende droht bei Kanalbauarbeiten am mittleren Ring der seitliche Verbau hinterspült zu werden. Am Montagvormittag sind 4 neue Arbeiter nebst Bauleiter auf der Baustelle, um den Verbau zu sichern. Der Bauleiter weist die Arbeiter in die zu tätigende Arbeit ein und fährt zur nächsten Baustelle. • Kanalbau → Arbeiten mit hohem Gefahrpotential • 4 neue Arbeiter • Einweisung der Arbeiter • Verlassen der Baustelle unmittelbar nach Einweisung schuldhaftes Handeln des Bauleiters
Wer definiert die Erfordernis Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall Fallbeispiel 5 Neben einem Kindergarten ist der Bau eines Altenheims geplant. Die Baustelle wird durch Hinweisschilder „Betreten für Unbefugte verboten. Eltern haften für Ihre Kinder.“ gekennzeichnet. Nach Feierabend klettern Kinder auf dem Gerüst herum. Eines von Ihnen stolpert über die auf dem Gerüst gelagerten Materialien und bricht sich den Knöchel. schuldhaftes Handeln des Bauleiters, da bei den Kindern nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Schilder lesen können • Baustelle neben Kindergarten • Kennzeichnung der Baustelle mit Hinweisschildern
Wer definiert die Erfordernis Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall Fallbeispiel 6 Zur Betonage der 15 m hohen Stützen im Eingangsportal der Neuen Messe ist hochfester Beton einzubauen. Der Bauleiter hat während der Betonierarbeiten einen Zahnarzttermin und kontrolliert nach Fertigstellung der Betonierarbeiten lediglich die Lieferscheine. schuldhaftes Handeln des Bauleiters, da er bei sensiblen Arbeiten mit Baustoffen hoher Anforderungen deren Qualität zu überprüfen hat, besondere Gefahr durch späteren hohen Publikumsverkehr • 15m hohe Stützen aus hochfestem Beton • Eingangsportal Messe • nachträgliche Kontrolle der Liefertermine
Wer definiert die Erfordernis Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall Fallbeispiel 7 Auf der Baustelle werden zur Beschleunigung am Samstag vom Nachunternehmer Schalarbeiten für die Bodenplatte durchgeführt. Der Bauleiter der Nachunternehmerfirma ist an diesem Tag ebenfalls auf der Baustelle, da er das Aufmaß zur Abrechnung erstellen will. • Arbeiten am Samstag • Fachbauleiter der Nachunternehmer ist anwesend • keine besonders gefährlichen Arbeiten Kein schuldhaftes Handeln des Bauleiters, da er durch einen Fachbauleiter des NU vertreten wird.
Wer definiert die Erfordernis Die Erfordernis definiert sich im Einzelfall Fallbeispiel 8 Herr Maier aus der Sparte „Rohbau“ ist wegen personellen Engpässen als Bauleiter für die Verbauarbeiten an der Kaianlage im Hamburger Hafen abgestellt worden. Dort werden neben Rammarbeiten auch Unterwassertaucher eingesetzt. schuldhaftes Handeln des Bauleiters, da er bei fehlender Kompetenz einen weiteren Fachbauleiter hinzuziehen muss • Besonders gefährliche Arbeiten (Arbeiten unter Wasser) • Fehlende Fachqualifikation des Bauleiters
Abtretung der Verantwortung • Bauherr befindet einen Bauleiter für „geeignet“ und entscheidet über die Einstellung • Fühlt sich der Bauleiter für gewisse Aufgaben nicht geeignet, so hat er entsprechende Fachbauleiter heranzuziehen • Die Fachbauleiter haften für die ihnen fachlich übertragenen Aufgabenbereiche – allerdings ist der Bauleiter (MBO) nicht von der Gesamthaftung befreit – Koordinationsverpflichtung hinsichtlich der Gewerke sowie die Überprüfung der Fachbauleiter bleibt bestehen → „sekundäre Kontrollpflicht“ • Überschneidung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zur Abdeckung der Schnittstellen ist gewollt Aufgabenbereich Bauleiter (MBO) Aufgabenbereich SiGeKo Aufgabenbereich Bauleiter Unternehmen
Grundsätze der Haftungsfrage Bauherr, Unternehmer und Bauleiter haften für die Verkehrssicherungspflicht gesamtschuldnerisch • Die Haftung des Bauleiters setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus • Über die Schuldhaftigkeit muss im Einzelfall entschieden werden zivilrechtlich • Die Haftung des Bauleiters kann nicht vertraglich abbedungen werden • Schadensersatzverpflichtung wird durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgelöst • unterlassene Handlungen ohne Schaden führen zu Ordnungswidrigkeiten • Sachbeschädigung strafrechtlich • Fahrlässige Körperverletzung • Fahrlässige Tötung
Auszug aus der HOAI – Ausgabe 2002 Vergütung und Versicherung der Bauleitung • Inhaltlich sind die Leistungsbeschreibung nach § 15 HOAI und die Anforderungen nach MBO und LBO nahezu deckungsgleich. • Aufgrund der nach LBO geforderten „dauerhaften Präsenz“ auf der Baustelle ist ein erhöhter Vergütungsanspruch gerechtfertigt. • Haftpflichtversicherungen für Bauleiter nach LBO werden aufgrund der unternehmerischen Risiken nicht angeboten.
Zusammenfassung • Betrachtung von zivil-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen • Bauleiter nach MBO leitet das Bauvorhaben als Ganzes • Erfordernis der Kontrolle ergibt sich im Einzelfall – im Zweifelsfall ist mehr Kontrolle sicherer • Überschneidungen der Verpflichtungen unterschiedlicher „Bauleiter“ • ggf. Einschaltung von Fachkundigen erforderlich – es bleibt „Sekundäre Kontrollpflicht“ und Koordinationspflicht • gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten • Für Haftung wird Verschulden vorausgesetzt