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Der Vorstand. ist das Organ, mit dem der Verein nach auen erkennbar am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Er vertritt den Verein gerichtlich und auergerichtlich. . Grundsatz. Der Verein (als juristische Person) haftet fr alles, was auf Handlungen und Beschlsse seiner Organe zurckzufhren ist. Er
E N D
1. Die Haftung des Vorstands im Verein IGW-Fachtagung
25.10.2003
Burg Wernfels
2. Der Vorstand ist das Organ, mit dem der Verein nach außen erkennbar am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Grundsatz Der Verein (als juristische Person) haftet für alles, was auf Handlungen und Beschlüsse seiner Organe zurückzuführen ist.
Er ist nach außen Vertragspartner, nicht der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied.
4. Der Verein haftet für Schäden, die der Vorstand einem Dritten zufügt, während er für den Verein und nicht als Privatperson handelt (§ 31 BGB)
auch wenn nur ein Mitglied eines mehrköpfigen Vorstands gehandelt hat
auch wenn sich der Vorstand für die Aufgabenerfüllung weiterer Personen bedient
5. Vorstandshaftung im Innenverhältnis Gegenüber Mitgliedern:
Neben der Haftung des Vereins auch Haftung des Vorstands,
wenn ihnen durch schuldhafte Pflicht-verletzung Schaden zugefügt wurde
nicht, wenn Vorstand nur Mehrheits-entscheidung ausgeführt hat, an die er gebunden war
6. Vorstandshaftung im Innenverhältnis Gegenüber Verein:
Ggf. Ausgleichspflicht des Vorstandes bei
positiver Vertragsverletzung
unerlaubter Handlung
(Schäden aus der Ausführung des Vorstandsauftrags zu Lasten des Vereins)
7. Vorstandshaftung im Außenverhältnis neben Haftung des Vereins
unerlaubte Handlung(z.B. Massives Handeln in wirtschaftlichem Eigeninteresse, Beschädigung fremden Eigentums, Verletzung Verkehrssicherungspflicht)
massiv persönliches Vertrauen verletzt
Garantenstellung (Organisationspflicht)
8. Vorstandshaftung im Außenverhältnis neben Haftung des Vereins
Insolvenzverschleppung
Schuldhafte Verletzung Steuerpflichten(Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) – dto. bei Sozialversicherungspflichten
Unrichtige Spendenbescheinigung
9. Haftungsbeschränkung möglich durch Beschränkung der Vertretungsvollmacht des V.-mitgliedes
muss satzungsmäßig festgelegt sein (Mitgliederversammlung)
nach außen bekannt (Vereinsregister)
sachlich (Vorstandsressorts, Ausschluss bestimmter Vollmachten)
z.B. Vertretung zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
10. Entlastung des Vorstandes durch Mitgliederversammlung auf Antrag der Finanzprüfer – Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen
Verein stellt Vorstand von allen Ansprüchen frei (soweit erkennbar)= Verzicht
11. Entlastung des Vorstandes im Gesetz nicht geregelt
betrifft gesamte Geschäftsführung
kann beschränkt werden (auf einzelnes Geschäft, Zeitabschnitt, V.-mitglied)
Mitgl.vers. kann auch beschließen, dass bestehende Ansprüche nicht verfolgt werden sollen
12. Entlastung des Vorstandes kommt nur bei einwandfreier Geschäfts-führung + nach Erfüllung aller Vorstandspflichten in Betracht
nicht einklagbar
bei Verweigerung: Recht Vorstand auf negative Feststellungsklage, dass Ersatzansprüche nicht bestehen
13. Entlastung des Vorstandes Fehlende Entlastung:
Verein will sich mögliche Ansprüche offen halten
Nur „zulässig“, wenn Geschäfts-führungspflichten verletzt oder andere Anhaltspunkte für Ansprüche (nicht bei inhaltlicher Unzufriedenheit)
14. Zusammenfassung Vorstandshaftung in erster Linie bei
unerlaubter Handlung
grober persönlicher Vertrauensverletzung
Insolvenzverschleppung.
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
15. Also: Bitte ... Keine unnötige Panik
Keine gefährliche Unbedarftheit
Information in Verein und Vorstand über Pflichten und die Bedeutung der Tragweite der Handlungen
Positiv verantwortlich ans Werk gehen.