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Haftung. Wer kommt für Haftung in Frage. Öffentliche Körperschaften: Bund, Länder, Gemeinden Heimträger Heimpersonal Haftung öffentlicher Körperschaften Bund, Länder, Gemeinden Pflegevereinbarung 1993 (Art. 15a B-VG) Amtshaftung: Hoheitsverwaltung
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Wer kommt für Haftung in Frage • Öffentliche Körperschaften: Bund, Länder, Gemeinden • Heimträger • Heimpersonal Haftung öffentlicher Körperschaften • Bund, Länder, Gemeinden • Pflegevereinbarung 1993 (Art. 15a B-VG) • Amtshaftung: Hoheitsverwaltung • ABGB-Haftung: Privatwirtschaftsverwaltung
Haftung der Heimträger • gegenüber Land • nach gesetzlichen Vorgaben; Landesrecht • durch Rahmenvertrag nach dem SHG • Strafrechtlich: Deliktshaftung • als Bestimmungstäter: Heimleiter, Organe, Organisationsverschulden; Garantenstellung aus Heimvertrag • Verbandsverantwortlichkeitsgesetz • Haftung für Straftaten von Mitarbeitern, wenn Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben • Zivilrechtlich:Vertragshaftung: Haftung für Vertragsverletzungen • Beweislastumkehr, Erfüllungsgehilfen, cic, Verkehrssicherungspflichten, Gewährleistungsansprüche
Haftung des professionellen Personals • Strafrechtliche Haftung • für Delikte wird selbst gehaftet: Freiheitsentziehung (§ 99 StGB), Nötigung (§ 105 StGB), Körperverletzung (§§ 83 und 88 StGB) • Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) • Vertragshaftung gegenüber dem Heimträger • Deliktshaftung gegenüber Heimbewohnern • Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung • DHG: nicht für entschuldbare Fehlleistungen • Richterliches Mäßigungsrecht
Haftung + Aufsicht • Haftungsängste als Ursache der Beschränkung der Selbstbestimmung • Es besteht keine Aufsichtspflicht (gem § 1308 f ABGB) • Eltern-Kind-Verhältnis (§§ 146 Abs 1 und 172 ABGB); besteht bei volljährigen Personen nicht • Begründung: durch Gesetz oder Vertrag • Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten • Beaufsichtigungspflicht • Beschränkt durch das Recht auf Selbstbestimmung, Privatsphäre und Würde • Verkehrssicherungspflichten und Ingerenzprinzip
Haftungsfragen 1. Eine zeitweise verwirrte Heimbewohnerin stürzt in der Nacht aus dem Bett. Die ärztliche Anordnung lautete: „… bei dieser Erkrankung sollte geschultes Personal auch in der Nacht Vorsorgemaßnahmen treffen, zum Beispiel Bettgitter hochziehen…“Hätte ein Bettgitter angebracht werden müssen? 2. Eine unter Sachwalterschaft stehende Person wird ambulant betreut. Niemand bemerkt den Defekt der Besuchertoilette, was zu einem zusätzlichen Wasserverbrauch im Ausmaß von 1.200 € führt.Haften Sachwalter oder ambulanter Dienst? 3. Ein Heimbewohner kommt durch Fahrlässigkeit des Pflegepersonals zu Tode.Wofür haftet der Heimleiter, wofür das Personal?
Haftungsfragen 4. Beim Umsetzen einer Heimbewohnerin vom Nachtstuhl auf die Bettkante durch eine Pflegeperson kommt die Bewohnerin zu Sturz und verletzt sich schwer.Haftet die Pflegeperson (in jedem Fall)? 5. Die Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes stehen mehrmals vor verschlossener Tür. Was müssen sie tun? 6. Eine Heimbewohnerin verweigert jede notwendige medizinische und pflegerische Betreuung, weil sie sich gesundbeten will. Die Angehörigen drängen Sie, etwas zu unternehmen. Was können Sie tun? 7. Eine Bewohnerin stürzt aus dem Duschstuhl als sie sich zum Handtuch vorbeugt; die Pflegerin hatte kurz den Raum verlassen und sie gebeten, einen Augenblick zu warten. Wer trägt den Schaden?