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Die persönliche Haftung des Versicherungsmaklers ein Vortrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht und Wirtschaftsmediator. Wer bin ich ? . Gesellschafter . GmbH. Geschäftsführer . Beratender Makler / Handelsvertreter . Kunde / VN. + § 826 BGB .
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Die persönliche Haftung des Versicherungsmaklers ein Vortrag vonRechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M. Fachanwalt für Versicherungsrecht und Wirtschaftsmediator
Gesellschafter GmbH Geschäftsführer Beratender Makler / Handelsvertreter Kunde / VN
+ § 826 BGB Gesellschafter + Durchgriffshaftung GmbH + § 280 BGB Geschäftsführer + § 43 GmbHG Beratender Makler / Handelsvertreter + § 63 VVG Kunde / VN
§ 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt) Schutzgesetze sind: Den Schutz eines anderen bezweckt die Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dabei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, intendiert hat. (so in Palandt, § 823, Rand-Nr. 57) Dass die Rechtsnorm daneben sogar in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge hat, schadet nicht. (BGH, NJW 2004, 356 und 1949)
Regelungswerke von Verbänden oder Ähnliches sind, auch wenn sie allgemein anerkannt sind, mangels Rechtsnormqualität keine Schutzgesetze; sie begründen nur unter Umständen Verkehrssicherungspflichten. (Vergleiche Palandt, a.a.O. Rand-Nr. 56a, m.w.N.) Der Schaden muss gerade durch die Verletzung des Schutzgesetzes verursacht sein. (BGH NJW 2005, 3721 f.)
Für die adäquate Verursachung genügt es, wenn die Befolgung des Schutzgesetzes größere Sicherheit gegen den Schadeneintritt geboten hätte. Der entstandene Schaden muss in den sachlichen Schutzbereich des Schutzgesetzes fallen, d.h. zu den Schäden gehören, die durch die Norm verhindert werden sollen. (Vergleiche BGH, NJW 2004, 356, NJW 2005, 3137)
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise: • § 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507)
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise: • § 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507) • § 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703)
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise: • § 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507) • § 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703) • § 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547)
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise: • § 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507) • § 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703) • § 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547) • § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.)
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise: • § 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507) • § 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703) • § 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547) • § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.) • § 263 StGB der Betrug (vergleiche Palandt Rand-Nr. 69)
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise: • § 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507) • § 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703) • § 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547) • § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.) • § 263 StGB der Betrug (vergleiche Palandt Rand-Nr. 69) • § OWiG: Dort vorgesehene Sanktionen, soweit die schützenswerten Belange • des Beeinträchtigten nicht anderweitig abgesichert sind (BGH 84, 312/17)
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise: • § 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507) • § 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703) • § 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547) • § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.) • § 263 StGB der Betrug (vergleiche Palandt Rand-Nr. 69) • § OWiG: Dort vorgesehene Sanktionen, soweit die schützenswerten Belange • des Beeinträchtigten nicht anderweitig abgesichert sind (BGH 84, 312/17) • RBerG: Zum Schutze der Rechtssuchenden (Nürnberg, VersR 2005, 1237)
Anerkannte Schutznormen sind beispielsweise: • § 144 a VAG (OLG Hamburg, VersR 2002, 1507) • § 32 KWG ( BGH NJW 2005, 2703) • § 12 GewO (BGH, NJW 73, 1547) • § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO (BGH 71, 358 ff.) • § 263 StGB der Betrug (vergleiche Palandt Rand-Nr. 69) • § OWiG: Dort vorgesehene Sanktionen, soweit die schützenswerten Belange • des Beeinträchtigten nicht anderweitig abgesichert sind (BGH 84, 312/17) • RBerG: Zum Schutze der Rechtssuchenden (Nürnberg, VersR 2005, 1237)
Keine Schutzgesetze sind z.B.: • § 61 VVG Dokumentationspflicht ? • § 3 UWG (Unerlaubter Wettbewerb) • § 97 VVG (vergleiche BGH, NJW 53, 1182 zu § 71 VVG a.F.) • GWG, also Geldwäschegesetz (vergleiche BGH, NJW 2008, 2245) • und viele weitere Einzelbeispiele bei Palandt, § 823 Rand-Nr. 62, ff.
Strafrechtliche Einordnung praxisnaher Fälle § 34 d GewO
Verlust des eigenen Versicherungsschutzes / Verlust der Zulassung Ein Versicherungsmakler hat eine Versicherung vermittelt, aber hat a. keine Zulassung b. keinen Versicherungsschutz a. Fehlende Zulassung Ordnungswidrigkeit nach § 144 I Nr. 1 j) GewO - Vermittlung ohne erforderliche Erlaubnis Ordnungswidrigkeit nach § 144 II Nr. 1 GewO i.V.m. § 18 I Nr. VersVermV - Vermittlung ohne Angaben gem. § 11 I VersVermV
b. Fehlende Versicherung Ordnungswidrigkeit nach § 144 I Nr. 1 j) GewO - Vermittlung ohne erforderliche Erlaubnis Ordnungswidrigkeit nach § 144 II Nr. 1 GewO i.V.m. § 18 I Nr. VersVermV - Vermittlung ohne Informationen gem. § 11 I VersVermV Strafbarkeit nach § 148 GewO i.V.m. § 18 IV VersVermV - Gefährdung von Rechtsgütern des Kunden TIPP: Kein Tätigwerden nach Verlust der Erlaubnis des Vermittlers. Fremdgelder unbedingt weiterleiten.
2. „Ventilgeschäft“ Ein gebundener Vertreter vermittelt durch befreundeten Makler an ein Drittunternehmen a. Ordnungswidrigkeit nach § 144 I Nr. 1 j) GewO - Vermittlung ohne erforderliche Erlaubnis b. Ordnungswidrigkeit nach § 144 II Nr. 1 GewO i.V.m. § 18 I Nr. VersVermV - Vermittlung ohne Angaben gem. § 11 I VersVermV
c. Strafbarkeit nach § 148 Nr. 1 GewO, § 27 I StGB - Beihilfe zur strafbaren Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften d. Strafbarkeit nach §§ 263 I, 27 I StGB - Beihilfe zum Betrug TIPP: Nur zum Herstellen des Kundenkontakts mit gebundenen Versicherungsvertretern zusammenarbeiten. Immer eigene Beratung von einem zugelassenen Makler vornehmen. Tippgeber bekommt eine „Overheadvergütung“, ohne eigene Beratung.
3. „Briefen“ des Kunden in der Schadenregulierung Fall: Ein Kunde hat einen Schaden erlitten, welcher der Schilderung nach ggf. nicht abgesichert wäre. Der Makler weist ihn darauf hin und erklärt ihm, welche Aspekte er verschweigen bzw. hinzufügen soll. a. Strafbarkeit nach § 263 I StGB - Betrug des Kunden - Beihilfe hierzu des Maklers TIPP: Unmissverständlich auf die Wahrheitspflicht des VN hinweisen und sich nur auf die abstrakte Schilderung der unterschiedlichen Möglichkeiten beschränken.
4. Fehlerhafter Umgang mit der Beratungsdokumentation Ein Versicherungsmakler ändert selbstständig nach Abschluss des Versicherungsvertrages die erstellte Beratungsdokumentation. Nachträgliche Änderung: Ordnungswidrigkeit nach § 144 II GewO i.V.m. § 18 I Nr. 5 VersVermV Negativabweichungen von den Erfordernissen aus § 14 VersVermV Strafbarkeit nach §§ 267 ff. StGB - Urkundenfälschung?
Ein Versicherungsmakler hat das Beratungs- und Abschlussgespräch nicht gem. §§ 11, 14 VersVermV und § 62 VVG dokumentiert. Sein Kunde bittet ihn um die Dokumentation. Der Makler erstellt später eine Beratungsdokumentation aus dem Gedächtnis. Nachträgliche Erstellung: Ordnungswidrigkeit nach VVG und GewO - Fehlende Erstellung im richtigen Zeitpunkt nach § 144 II Nr. 1 GewO i.V.m. § 18 I Nr. 5 VersVermV - ggf. Schadensersatz nach § 63 VVG
Strafbarkeit nach § 267 StGB - Urkundenfälschung scheidet aus! Strafbarkeit nach § 263 StGB - ggf. versuchter Betrug TIPP: Eine nicht rechtzeitig erfolgte Dokumentation sollte schnellstmöglichnachgeholt werden und der Kunde sollte sein Einverständnis ausdrücklich erklären.
5. Unerlaubte Annahme von Honoraren und/oder Courtagen Fall: Der Kunde hat das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Makler gekündigt, jedoch wurde das nicht dem Versicherer mitgeteilt. Dieser zahlt am Ende des Jahres dem Makler die übliche Provision. Annahme von Courtagen bei gekündigtem Maklermandat Strafbarkeit nach § 263 I StGB - Betrug scheidet wohl aus (str.)
Ein Versicherungsmakler hat nach erfolgreicher Vermittlung die Courtage vom VU erhalten. Jedoch lässt er sich eine weitere Vergütung auch von seinem ahnungslosen Kunden überweisen. Doppelte Provision (Courtage) Strafbarkeit nach § 263 I StGB (versuchter) Betrug
Fazit: Beachten Sie unbedingt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften! D.h. Sie kennen die Anwendungsbereiche für das Maklerrecht: § 34d GewO § 144, 148 GewO VersVermV Strafrecht Dokumentationspflichten nach VVG
Dann ist kein Raum für eine persönliche Haftung des Versicherungsmaklers !
In Hamburg sagt man „Tschüss“… Danke für Ihren Besuch! Wir dürfen Sie jetzt zu unserem kleinen Abendbuffet einladen und freuen uns auf einen interessanten Meinungsaustausch.