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Neugestaltung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGM) im Jahr 2010

Neugestaltung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGM) im Jahr 2010. R.Vieweg / M.Grund. Ausgangsüberlegungen (1):. a) Allgemein. Arbeitsgelegenheiten (AGM) dienen vorrangig zur (Wieder-) Heranführung von erwerbsfähigen

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Neugestaltung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGM) im Jahr 2010

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  1. Neugestaltung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGM) im Jahr 2010 R.Vieweg / M.Grund

  2. Ausgangsüberlegungen (1): a) Allgemein Arbeitsgelegenheiten (AGM) dienen vorrangig zur (Wieder-) Heranführung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie dienen insbesondere dazu, einerseits die „soziale“ Integration zu fördern, als auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen. AGM vermitteln Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte einschließlich Qualifikationen, sowie Motivation und Arbeitsbereitschaft und liefert somit wichtige Hinweise für die Integrationsarbeit. AGM können entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte vorübergehend eine Beschäftigung ermöglichen. AGM tragen auch dazu bei, die Qualität sozialer Dienstleistungen (im weiteren Sinne) zu steigern und dadurch auch bestehende gesellschaftliche Problemlagen zu mindern. AGM dienen nicht dazu die Finanzierung der eigenen Aufgaben einzelner Träger sicherzustellen - der jeweils erforderliche Aufwand wird pauschaliert erstattet.

  3. Ausgangsüberlegungen (2): b) Probleme / Unzulänglichkeiten beim bisherigen Verfahren: Eine Kongruenz zwischen dem Bedarf des ILZ und den Anträgen der Träger konnte oft nur unzureichend hergestellt werden. Dies gilt sowohl für die Relation „Wohnort der eHb zu Einsatzorten“ als auch für die Relation „Qualifikation der eHb zu Anforderungsprofil der beantragten Tätigkeiten“. Es besteht eine generelle Tendenz zu Tätigkeiten mit einem „zu hohen“ Anforderungsprofil sowie zu einer Überbetonung des Angebotes im dörflichen Bereich. Aufgrund der Vielzahl der einbezogenen Träger mit oft sehr wenigen Einsatzstellen ist es schwierig, ausreichende Standards bei der Betreuung, ggf. Qualifizierung und Beurteilung der Teilnehmer zu erreichen. Auch eine umfassende Kontrolle ist unter diesem Gesichtspunkt erschwert.

  4. Neuer Ansatz für 2010: Übersicht Vereinbarung mit einer begrenzten Zahl von Trägern (AGM-Partner) über die Durchführung von AGM Grundsätzliche Regionalisierung (Städte / Ämter / Gemeinden) Mit jedem Vereinbarungspartner wird eine definierte Zahl von Maßnahmeplätzen vereinbart Bisherige und potenzielle AGM-Antragsteller sind diskriminierungsfrei von den AGM-Partnern entsprechend dem sich aus den Zuweisungen ergebenden Bedarf zu berücksichtigen Jeder Träger akquiriert ausreichend Einsatzstellen für die ganze Palette der Einsatzfelder Die AGM -Partner sind für die Einhaltung der in der Vereinbarung formulierten Aufgaben und Pflichten verantwortlich Die Kostenpauschale wird nach Maßnahmekonzept festgelegt. Innerhalb des Konzeptes sind Differenzierungen möglich. Die Einführung des Konzeptes erfolgt sukzessive („Hochfahren der Maßnahmeplätze“) ab 1.Februar 2010. Die volle Kapazität wird ab 1.März 2010 angestrebt.

  5. Vereinbarung mit einer begrenzten Zahl von Trägern (AGM-Partner) über die Durchführung von AGM unter dem Gesichtspunkt der Regionalisierung • Die neue Gesamtkonzeption implementiert grundsätzlich für jedes definierte Gebiet lediglich • einen AGM-Partner, der jedoch auch aus einem Verbund mehrerer Träger bestehen kann. • Voraussetzungen sind unter anderem • - umfangreiche Erfahrungen im „AGM-Geschäft“ und hohe arbeitsmarktliche Kompetenz und • Vernetzung auch in Bezug auf die jeweilige Region • Fähigkeit und Bereitschaft Einsatzstellen für alle relevanten Einatzbereiche zu akquirieren • Eignung zur fachgerechten Betreuung und Beurteilung der eHb Für Träger, die nicht alle diese Merkmale erfüllen - insbesondere die Möglichkeit zur Akquise dieser Vielfalt der Einsatzstellen, bietet sich das Modell Trägerverbund an. !

  6. Grundsätzliche Regionalisierung (Städte / Ämter / Gemeinden) + Einbindung von Einsatzstellen anderer Träger Die jeweiligen regionalen „Zuständigkeits- –Räume“ entsprechen den Gebietsgrenzen der Städte, Ämter bzw. Gemeinden. „AGM-Plätze“ bedeutet: Unabhängig von der Zuweisungsdauer sind in diesem Umfang geeignete Einsatzstellen im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Beispiel: Mit Träger X, zuständig für Stadt Y, wurden 50 AGM-Plätze vereinbart. Die „Erstbesetzung“ wird wie folgt vorgenommen: - 30 Teilnehmer werden zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit marktferner Kunden für jeweils 1 Jahr zugewiesen. Dabei ist grundsätzlich ein Wechsel der Einsatzstelle möglich. 10 Teilnehmer werden zur Beseitigung diverser Defizite für 6 Monate zugewiesen ; weitere 10 TN werden zur Eignungsprüfung oder zum Erwerb von Arbeitspraxis für 3 Monate zugewiesen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes können diese Einsatzstellen dann „weiterbedient“ werden, sofern dies dem Bedarf der „nachrückenden“ Teilnehmer entspricht. Grundsätzlich ist für jeden TN eine geeignete Einsatzstelle vorzuhalten. Zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Absicherung der vereinbarten Zahl von Einsatzstellen, ist die umfassende Einbindung der örtlich relevanten Akteure (Bürgermeister bzw. Amtsdirektoren, Vereine, andere freie Träger etc.) notwendig. Diese Akteure wurden mittels einer über Presseinfo darauf hingewiesen mit den AGM-Partnern Kontakt aufzunehmen. Die AGM Partner erhalten zusätzlich Listen mit Informationen über bisherige TN - Zahlen der regional tätigen Träger; sie sind angehalten, angemessen auch Einsatzstellen bei diesen Trägern zu akquirieren. Die Einbeziehung des Landkreises erfolgt jeweils durch das ILZ. !

  7. Einsatzstellen und Einsatzfelder Anforderungen an Einsatzstellen: - Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen (Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse, Wettbewerbsneutralität) Für alle zu Beginn des vereinbarten Vereinbarungszeitraums oder später akquirierten Einsatzstellen prüft der AGM-Partner nach vorgegebenem Muster diese Punkte sorgfältig ab. Ggf. sind hier auch Unbedenklichkeitserklärungen etc. einzuholen. Die Entscheidung über die Zulassung der Einsatzstelle verbleibt allerdings beim ILZ. Für jede akquirierte Einsatzstelle ist ein Vordruck zu fertigen, der vom ILZ zu genehmigen Ist - gleichartige AGM bei einem Träger können zusammengefasst werden. • Für die in der Zuweisung vorgegebenen Verpflichtungen (Sicherstellung des ordnungsgemäßen, • Einsatzes ggf. Qualifizierungsanteile, Betreuung, Beurteilung der TN etc.) ist grundsätzlich der • AGM-Partner verantwortlich, auch wenn diese Aufgaben im Binnenverhältnis an den Träger der • Einsatzstelle delegiert werden. Einsatzfelder Eine breite Streuung auf alle relevanten Einsatzfelder mit überwiegend einfachen Tätigkeiten ist notwendig, um den Bedarfen, Eignungen und Neigungen der Teilnehmer gerecht zu werden. Es müssen deutlich mehr Einsatzstellen akquiriert werden als AGM Plätze zur Verfügung stehen !

  8. regionale und quantitative Verteilung (Trägernennung jeweils vorbehaltlich dem Zustandekommen von Vereinbarungen mit dem ILZ)

  9. Kostenpauschale Das Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Kostenpauschale wird wie folgt geregelt werden: Das ILZ gibt einen Rahmen für die Kostenpauschale unter Berücksichtigung der Kriterien Betreuungs- und Qualifikationsaufwand und notwendiger Sachaufwand vor. Derzeitiger Planungsstand: Grundpauschale ohne weitere Begründung: 100 € / Teilnehmermonat berücksichtigt „normale Kosten“ für die unmittelbare Maßnahmedurchführung, wie Personal und Verwaltungskosten, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Betreuung, Arbeitskleidung, Sachkosten und sonstigen Aufwand Erhöhte Pauschale mit entsprechender Begründung: > 100 – 250 € / TN-Monat berücksichtigt notwendigen höheren Aufwand, insbesondere für Qualifikation Die beantragte Kostenpauschale ist im Vordruck, der für jede Einsatzstelle zu fertigen ist, aufzuführen und bei > 100 € zu begründen. Wenn es zu keiner Einigung über die Höhe der Pauschale kommt, kann die Einsatzstelle nicht genehmigt werden. Die ggf. erforderliche Verteilung der Pauschale zwischen AGM-Partner und Träger der Einsatzstelle ist grundsätzlich Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den beiden Trägern!

  10. Zuweisungsverfahren : Feststellung des Bedarfes für eine AGM durch die Vermittlungsfachkraft. Spezifizierung nach Dauer und Anforderungen an die AGM (bspw. Beseitigung von Hemmnissen, Erprobung etc.) Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) verbunden mit Einladung zum AGM-Partner. Aushändigung einer Kostenübernahmeerklärung für den AGM-Partner Gespräch AGM-Partner  eHb: Klärung der konkreten geeigneten Einsatzstelle; ggf. kurzfristige Abstimmung mit der Einsatzstelle. Festlegung des konkreten Beginntermins. Info an ILZ. Ergänzung und Rücksendung der um Tätigkeit und Einsatzstelle (Einsatzort) ergänzten EinV an das ILZ. Bewilligung der konkreten Maßnahme durch Bewilligungsbescheid gegenüber dem Teilnehmer.

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