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„Inklusion als Herausforderung an die kommunale Bildungsplanung“ Hagen, 21.03.2012. Grundsätzliches.
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„Inklusion als Herausforderung an die kommunale Bildungsplanung“Hagen, 21.03.2012
Grundsätzliches • Grundgesetz Artikel 3, Absatz 3Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. • UN-BehindertenrechtskonventionDie Unterzeichner vereinbaren, dass alle Menschen das Recht auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe haben. Sie verpflichten sich dies auf allen staatlichen Ebenen umzusetzen.
Definitionen von Behinderung • SGB IX„... Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist …“ • UN-KonventionZu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Was geschieht in NRW? Oder so! • Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass NRW den Weg in eine inklusive Gesellschaft gehen will • In einer Normprüfung wurde alle Gesetze und Verordnungen des Landes überprüft, inwieweit sie den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen • In Dialogveranstaltungen zu vielen relevanten Themen wurden die Anforderungen an eine inklusive Gesellschaft gesucht und formuliert • In einem Zwischenbericht wurde eine rechtliche Bewertung und eine Ist-Beschreibung der bisherigen Maßnahmen dargelegt • Im anstehenden Aktionsplan der Landesregierung werden Maßnahmen für eine inklusive Gesellschaft in NRW beschrieben werden • Anschließend werden gesetzliche Maßnahmen auf den Weg gebracht (Mehrheiten im Landtag: Chance oder Grenze)
Was empfehlen und erwarten die Gutachter (Preuss-Lausitz, Klemm): • Das Recht der inklusiven Bildung wird rechtlich verankert • Die derzeitigen Förderressourcen sollen trotz sinkender Schülerzahlen erhalten bleiben • Zur Förderung der stark verhaltensauffälligen Kinder werden weitere Ressourcen für die Inklusion gefordert. Schule, Jugendhilfe und Schulpsychologie sollen hier kombiniert handeln • Die Förderschwerpunkte Emotional-sozial, Lernen und Sprache können bei entsprechender Ressourcenverschiebung in die Regelschule inkludiert werden (AOSF-Verfahren wird hierfür aufgehoben) • Die Gutachter erwarten das insgesamt 50% der Eltern der anderen Schwerpunkte zusammen das Recht auf Inklusion wahrnehmen • Die Gutachter erwarten so für das Schuljahr 2020/2021 eine Inklusion von 85 Prozent der Kinder und Jugendlichen mit Förderbedarf in der Primar- und Sekundarstufe 1
Schule: Was war Konsens • Recht auf inklusive Bildung • Umsetzung des Rechtanspruchs ab dem Schuljahr 2013/2014, schrittweise 1. und 5. Schuljahr • Kultur des Behaltens statt Abschieben (Verbot) • Regionale Budget • Regionale Bildungsplanung ist auch verantwortlich für Umsetzung der inklusiven Bildung • Vorreiterschulen werden durch Startbudgets unterstützt • Kooperations- und Brückenlösungen bei drohender Schließung von Förderschulen aufgrund Schülerrückgangs • AO-SF wird geändert / schulinterne Diagnostik • Demografiegewinne werden eingesetzt • Aus-, Fort- und Weiterbildungsoffensive
Schule auf einem Blick in Hagen Förderschulen 31.12.2009: 18.948 6-16-jähr. Kranke EmotionalSozial 31.12.2020: 14.569 6-16-jähr. Lernen Sprache Sehen Hören AOSF Quote 6% (ca.1.140) Exklusionsquote 5,1 % Geistige Entwicklung Inklusionsquote 0,9 % Körperlich Motorisch Also: 14,4 % der betr. Kinder (GS 30,2 %, 3,6 %)