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Zeugenschaft der frau. Zeugenschaft bei Darlehensverträgen.
E N D
Zeugenschaft bei Darlehensverträgen 2:282. Wenn ihr einander eine Schuld für eine festgesetzte Frist gewährt, dann schreibt sie nieder! Und ein Schriftführer soll für euch gerecht schreiben. Und ein Schriftführer darf nicht ablehnen, zu schreiben, wie ALLAH es ihm lehrte. So soll er schreiben! Und der Schuldner soll diktieren, ALLAH gegenüber, seinem HERRN, Taqwa gemäß handeln und nichts davon geringer angeben. Und sollte der Schuldner beschränkt, schwach oder unfähig sein, selbst zu diktieren, dann soll sein Wali gerecht diktieren. Und lasst zwei Zeugen von euren Männern ihn (den Vertrag) bezeugen. Und sollten beide keine Männer sein, dann sollen sie ein Mann und zwei Frauen von den Zeugen sein, die ihr akzeptiert, denn sollte die eine von beiden (Frauen) sich irren, dann kann die eine die andere erinnern. Und die Zeugen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie geladen werden.
Zeugenschaft bei Darlehensverträgen • In 2:282 geht es nicht generell um die Zeugenschaft der Frau, sondern nur um die Zeugenschaft bei Darlehensverträgen • Bedenkt man, dass in ganz Mekka, die eine Bevölkerungsdichte von 10000 Menschen besaß, insgesamt nach einer Überlieferung 15, nach einer anderen Überlieferung nur 17 Menschen lesen und schreiben konnten, wird verständlich, warum bei so komplizierten Verträgen wie Darlehensverträgen, bei denen die Rückzahlung meist in Raten erfolgte, also Sachkenntnis erforderlich war, eher Männer als Zeugen in Frage kamen. • Es werden nicht zwei Frauen und ein Mann als Zeugen vernommen, sondern immer nur eine Frau und ein Mann, also insgesamt immer nur zwei Zeugen. Die zweite Frau kommt nur ins Spiel wenn die Aussage der ersten Frau nicht verwertet werden kann. • Dh entweder kann Zeugin Nr. 1 sich erinnern -> dann gilt ihre Aussage • oder sie vergißt/irrt sich, dann fällt sie als Zeugin weg -> und Zeugin Nr. 2 tritt an ihre Stelle • In allen anderen Fällen im Kuran genügt nur eine Frau (siehe folgende Folien)
Zeugenschaft bei Zina • 24:4. Und diejenigen, die den keuschen Frauen (Zina) vorwerfen dann (dafür) keine vier (Augen-)Zeugen bringen, diese sollt ihr mit achtzig Peitschenschlägen peitschen und ihr Zeugnis niemals gelten lassen. Und diese sind die wirklichen Fasiq, 5. außer denjenigen, die danach bereuten und gottgefällig Gutes taten, dann ist ALLAH gewiß allvergebend, allgnädig. • 4:15. Und wenn einige eurer Frauen eine Hurerei begehen, dann ruft vier von euch als Zeugen gegen sie auf; bezeugen sie es, dann schließt sie in die Häuser ein, bis der Tod sie ereilt oder Allah ihnen einen Ausweg gibt. • Keine Sachkenntnis erforderlich, genügt wenn man es gesehen hat
Zeugenschaft bei der Bestrafung der Unzüchtigen 24:2. Wenn eine Frau und ein Mann Unzucht begehen, dann verabreicht jedem von ihnen hundert Peitschenhiebe Und laßt euch im Hinblick darauf, daß es (bei dieser Strafverordnung) um die Religion Allahs geht, nicht von Mitleid mit ihnen erfassen, wenn (anders) ihr an Allah und den jüngsten Tag glaubt Und bei ihrer Bestrafung soll eine Gruppe der Gläubigen (als Zeugen) anwesend sein. • Keine Sachkenntnis erforderlich, genügt wenn man es sieht
Zeugenschaft bei der Scheidung 65:2. Und wenn sie ihre festgesetzte Frist erreichten, dann haltet sie in Billigkeit oder trennt euch von ihnen nach Gebilligtem, und lasst zwei Redliche von euch dies bezeugen, und haltet das Zeugnis um ALLAHs Willen ein! Mit diesem wird derjenige ermahnt, der den Iman an ALLAH und den Jüngsten Tag verinnerlicht. • Keine Sachkenntnis erforderlich, genügt wenn man hört, dass der Mann die Scheidung ausspricht
Zeugenschaft bei einem Testament 5:106. Ihr Gläubigen! Das Zeugnis (über eine letztwillige Verfügung soll) unter euch (folgendermaßen gehandhabt werden): Wenn es bei einem von euch aufs Sterben geht und er eine letzte Willenserklärung abgibt, (sollen) zwei rechtliche Leute von euch (das Vermächtnis entgegennehmen), oder zwei andere, die nicht von euch sind, wenn ihr (nämlich) im Land (draußen) unterwegs seid und das Unglück des Todes euch trifft (ohne daß eigene Leute zugegen sind). • Keine Sachkenntnis erforderlich, genügt wenn man hört wem der Erblasser was vermacht (Bsp: mein Auto vermache ich X, meine Rolex Y)
Zeugenschaft bei der Übergabe des Vermögens an die Waisen 4:6. Und prüft die Waisen, bis sie die Ehereife erreicht haben; und wenn ihr in ihnen Vernunft wahrnehmt, so händigt ihnen ihr Gut aus. Und zehrt nicht auf verschwenderisch und in Eile (in der Erwartung), daß sie nicht großjährig würden. Und wer (als Vormund) reich ist, der soll sich zurückhalten, und wer arm ist, der soll nach Billigkeit zehren. Die Übergabe des Vermögens an die Waisen hat in der Gegenwart von Zeugen zu erfolgen. Gott genügt als Abrechner. • Keine Sachkenntnis erforderlich, genügt wenn man es gesehen hat
Schahada = Glaubensbekenntnis 7:172. Und als dein Herr aus den Kindern Adams - aus ihren Lenden - ihre Nachkommenschaft hervorbrachte und sie zu Zeugen gegen Sich Selbst machte (,indem Er sprach): "Bin Ich nicht euer Herr?", sagten sie: "Doch, wir bezeugen es." (Dies ist so,) damit ihr nicht am Tage der Auferstehung sprecht: "Siehe, wir wussten nichts davon.“ • Jeder Muslim/jede Muslima bezeugt für sich selbst bei jedem rituellen Gebet im Tahijjat die Schahada