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Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz / Befähigte Personen

Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz / Befähigte Personen. Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis Arbeitssicherheit Hildesheim 29.06. 2004

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Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz / Befähigte Personen

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Presentation Transcript


  1. Betriebssicherheitsverordnung Explosionsschutz / Befähigte Personen • Vortrag für den Regionalen Arbeitskreis Arbeitssicherheit Hildesheim 29.06. 2004 • Dipl.-Ing. Stefan Pemp,Referatsleiter Arbeitsschutz, Gewerbeaufsicht am Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit MS

  2. Vortragsgliederung • Einführung - rechtliches Umfeld • Befähigte Personen • Explosionsschutz • Fazit MS

  3. Einführung - rechtliches Umfeld MS

  4. Neuordnung durch BetrSichV • Herstellung der Widerspruchsfreiheit zum europäischen Recht (Beschaffenheit Art 95Betrieb Art 137EU-Vertrag) • Rechtliche Fortschreibung der Ablösung des Prüfmonopols (der TÜV) • Ablösung des „Dualen Rechts“ BG – Staat in diesem Bereich • Übernahme der Philosophie des ArbSchGArbeitgeberverantwortung / Gefährdungsbeurteilung MS

  5. Deregulierungsgleichgewicht Verantwortung Flexibilisierung MS

  6. BetriebssicherheitsverordnungGliederung • Allgemeine Vorschriften • Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel • Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen • Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften • Anhänge MS

  7. Betriebssicherheitsausschuss – Struktur MS

  8. Befähigte Personen MS

  9. Befähigte Person • Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt (§2 Abs. 7). • Früher z.B. Sachkundiger, Sachverständiger MS

  10. Prüfung durch befähigte Personen • Prüfung von Arbeitsmitteln (§10) • Prüfung von Druckgeräten und EX-Geräten(§14 Abs. 3) • Druckgeräte bei ortsveränderlichem Einsatz(§14 Abs. 5) • Ex-Anlagen nach Instandsetzung(§14 Abs. 6) ACHTUNG: Staatl. Anerkennung erforderlich! • Bei Wiederholungsprüfungen von Anlagen gem.§14 Abs. 3 (§15 Abs. 1) • Ggf. bei besonderen Druchgeräten (§17 i.V.m. Anhang 5) MS

  11. Entwurf Stand: 18.06.04 MS

  12. Befähigte Person für Prüfungenzum Schutz vor Druckgefährdungen • 2.1 BerufsausbildungDie befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen muss eine technische Berufsausbildung absolviert haben oder eine andere für die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende technische Qualifikation besitzen, die die Gewähr dafür bietet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. • 2.2 BerufserfahrungDie befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen muss eine ausreichende Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 BetrSichV besitzen. • 2.3 zeitnahe berufliche TätigkeitDie befähigte Person für die Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen muss nachweisen, dass sie über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse zum Schutz vor Druckgefährdungen sowie der relevanten technischen Regelungen verfügt und sofern erforderlich diese Kenntnisse aktualisiert, z. B. durch Teilnahme an Schulungen/Unterweisungen MS

  13. Kransachverständige • Die Tiefbau-BG verlangt weiter die Prüfung von Kranen nach BGV D 6(bisherige VBG 9) durch ermächtigte Kransachverständige • Das damit geforderte Niveau der befähigten Person ist sinnvoll • Der Nachweis der Anerkennung erleichtert die Auswahl der befähigten Person • Ob sich die Forderung nach einem ermächtigten Sachverständigen durchsetzen läst ist zu bezweifeln MS

  14. Explosionsschutz MS

  15. Explosionsschutz GefStoffV ========== BetrSichV MS

  16. Pflichten im Ex-Schutz • Zoneneinteilung (§ 5 Abs. 1) • Mindestvorschriften § 5 Abs. 2i.V.m. Anhang 4 • Explosionsschutzdokument § 6 • Prüfung überwachungsbedürftiger Ex-Anlagen (§ 14 Abs. 1,3,6; § 15 Abs. 15)Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG sind oder enthalten MS

  17. Pflichten und Zeiten MS

  18. Hilfe Nicht verbindlicher Leitfaden für bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können http://www.lfas.bayern.de/technischer_as/anlagensicherheit/ex-richtl/ex-richtli-db.htm MS

  19. Klarstellung – Ex-Anlagen (ATEX) • Auch die wiederkehrenden Prüfungen an diesen Anlagen dürfen von befähigten Personen durchgeführt werden MFAS Az.: 504 – 40229 B 1/1 v. 26.02.03 MS

  20. Fazit • Mit der Einführung der „Befähigten Person“ kommt es zu einer Verstärkung der Verantwortung der Arbeitgeber • Mit eindeutigen Regeln ist nicht zu rechnen • Der Ex-Schutz ist nicht neu erfunden worden MS

  21. Ende Danke für Ihre Aufmerksamkeit MS

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