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Pflichten des Arbeitgebers. Lohnzahlungspflicht (OR 322 - 322d) Auszahlungsvorschriften (OR 323 - 323b) Lohn bei Arbeitsverhinderung (OR 324 - 324b) Lohnabtretung und -verpfändung (OR 325) Akkordarbeit (OR 326 - 326a) Auslagenersatz, Arbeitsgeräte (OR 327 - 327c)
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Pflichten des Arbeitgebers • Lohnzahlungspflicht (OR 322 - 322d) • Auszahlungsvorschriften (OR 323 - 323b) • Lohn bei Arbeitsverhinderung (OR 324 - 324b) • Lohnabtretung und -verpfändung (OR 325) • Akkordarbeit (OR 326 - 326a) • Auslagenersatz, Arbeitsgeräte (OR 327 - 327c) • Persönlichkeitsschutz (OR 328 - 328a) • Freizeit und Ferien (OR 329 - 329e) • Übrige Pflichten (OR 330 - 330a)
Lohnauszahlung • Lohnhöhe frei, soweit keine Mindestlöhne durch GAV/NAV vorgeschrieben sind • wenn ausnahmsweise keine Abmachung über den Lohn besteht -> «üblicher» Lohn • Art. 8 Abs. 3 BV: gleicher Lohn für Mann und Frau! • Umrechnung von Monats- in Stunden-, Ta- ges- oder Wochenlohn: s. Buch Schürer
Gratifikation oder 13. Monatslohn? • Die «Grati» ist eine nicht im voraus bezifferte Sondervergütung bei bestimmten Anlässen (Weihnachten, Abschluss des Geschäftsjah- res usw.) • sobald aber die «Sondervergütung» be- stimmt oder bestimmbar ist oder regelmäs- sig vorbehaltlos ausgerichtet wird, nimmt sie den Charakter eines 13. Monatslohns an
Lohnfortzahlung bei Verhinderung (1) • Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn! • ausser wenn der AG die Leistung des AN nicht annimmt bzw. nicht ermöglicht (soge- nannter Annahmeverzug des AG) • und wenn der AN durch bestimmte, in seiner Person liegende Gründe an der Arbeitsleis- tung unverschuldet verhindert ist
Lohnfortzahlung bei Verhinderung (2) • Verhinderung mangels Arbeitszuteilung durch den AG: Art. 324 OR • Art. 324a OR: Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Schwangerschaft als Beispiele unverschuldeter Verhinderung AN • Das AV muss 3 Monate gedauert haben oder fest für mehr als 3 Monate abgeschlos- sen sein
Lohnfortzahlung bei Verhinderung (3) • Dauer des Lohnanspruches siehe zB div. GAV oder NAV Pflegepersonal Art. 15 • «Zürcher Skala» in AI, AR, SH, TG, ZG und ZH, «Basler Skala» in BL und BS, übrige Kantone «Berner Skala» (Schürer S. 114) • es können abweichende Vereinbarungen ge- troffen werden, wenn diese für die AN min- destens gleichwertig sind
Information, Anhörung, Mitwirkung • Grundsatz: Vertragsänderungen müssen von beiden Parteien genehmigt werden • Einseitig sind zB Anordnungen und Weisun- gen sowie die Kündigung • Bundesgesetz vom 17.12.1993 über die In- formation und Mitsprache der AN in den Be- trieben (MWG) • gewisse Mitspracherechte gemäss ArG
Datenschutz • Der AG darf Daten über den AN nur bear- beiten, soweit sie dessen Eignung für das AV betreffen oder im Zusammenhang mit der Erfüllung des AV erforderlich sind (Art. 328b OR, Art. 4 DSG) • Die Missachtung von Datenschutzbestim- mungen kann zivil- und strafrechtliche Fol- gen haben (Art. 15, 34 und 35 DSG)
Arbeit auf Abruf • Teilzeitarbeitsvertrag ohne feste Arbeitszeit • Die Arbeitszeit richtet sich hier nach dem Arbeitsvolumen. Die Richtzeit von zB 20 Stunden pro Woche darf im Jahresdurch- schnitt nicht um mehr als 20 % unterschrit- ten werden • Bereitschaftsdienst im Betrieb ist voll zu be- zahlen, solche ausserhalb mit einer Ent- schädigung von mind. 25 % des Lohns
Aushilfsarbeit • immer befristet, kurzzeitig, unregelmässig • also kein über längere Zeit andauerndes Arbeitsverhältnis, sondern immer wieder neue kurze Arbeitsverhältnisse • jeweils keine Kündigung nötig oder möglich • verboten sind «Kettenverträge» zwecks Umgehung des gesetzlichen AN-Schutzes
Job-Sharing • hier besetzen zwei Arbeitnehmer(-innen) gemeinsam eine Stelle • grössere Freiheit der AN in der Einteilung ihrer Arbeitszeit • Vertretungspflicht der beiden AN kann vertraglich frei vereinbart werden • im Extremfall unbeschränkte Vertretungs- pflicht (Nachteil für AN, da praktisch eine dauernde Abrufbereitschaft besteht)
Flexible Arbeits- zeitformen • siehe dazu die leicht verständliche Darstel- lung im Buch von Schürer, S. 123 ff. • Gleitende Arbeitszeit • Jahresarbeitszeit (hier wird nicht die Woche, sondern das Jahr als Bezugsgrösse der Ar- beitszeit genommen) • Arbeit nach Mass («Bandbreitenmodell»)
Arbeits- und Ruhe- zeitvorschriften Wo keine kollektivvertraglichen Vereinba- rungen anwendbar sind, richtet sich die Arbeitszeit nach der individuellen vertrag- lichen Abrede. Zu beachten sind dabei al- lerdings die zwingenden Vorschriften des ArG über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 9 - 28) und die Sonderbestimmungen für Schwangere, Jugendliche und AN mit Fa-milienpflichten (Art. 29 - 36 ).
Dauer und Ein- teilung der Arbeits- zeit, Pausen • Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich die AN zur Verfügung des AG zu halten hat. • Der Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Ausnah- men siehe Art. 13 Abs. 2 und 4 ArGV 1. • Pikettdienst: siehe Art. 14 ArGV 1. • Pausen und Ruhezeiten: zahlreiche Vor- schriften, deren Behandlung zu weit ginge
Überstunden-/ Überzeitarbeit (1) • sowohl das OR (Art. 321c) als auch das ArG (Art. 12 und 13) enthalten Bestimmungen dazu • Überstunden sind Mehrstunden über die verabrede- te Arbeitszeit hinaus (bei einer 80 %-Teilzeiterin also alles, was darüber hinausgeht) • Überzeit hingegen ist die (ausnahmsweise) Über- schreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von normal 45/50 Stunden
Überstunden-/ Überzeitarbeit (2) • die AN ist zur Leistung von Überstunden verpflichtet, soweit diese notwendig ist und sie ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden kann • nicht zumutbar ist Überstundenarbeit zB bei un- zweckmässiger Arbeitsorganisation, bei dauernd er- höhtem Arbeitsanfall oder bei gesundheitlicher Ge- fahr für die betroffene AN • der Überstundenzuschlag von 25 % kann schriftlichwegbedungenwerden. Bitte Art. 321c OR lesen!
Überstunden-/ Überzeitarbeit (3) • Überstunden müssen angeordnetsein, damit die AN einen Anspruch auf Kompensation oder Vergü- tung hat. Es genügt auch ein stillschweigendes Einverständnis des AG, sofern er von der Leistung der Überstunden Kenntnis hat und nicht dagegen einschreitet • Überstunden müssen sofort gemeldet werden • Beweispflichtig für die Leistung und Anzahl der Überstunden ist grundsätzlich die AN!
Tages-, Abend- und Nachtarbeit • Nach Art. 10 ArG gilt die Arbeit von 6 bis 20 Uhr als Tagesarbeit, diejenige von 20 bis 23 Uhr als Abendarbeit (bewilligungsfrei) • Nachtarbeit ist durch Art. 16 ArG grundsätz- lich verboten - Ausnahmen können bewilligt werden, sofern sie unentbehrlich oder drin- gend nötig sind (vgl. Art. 17 ArG)
Ferien • siehe Art. 329a - 329e OR • die AN hat einen Anspruch auf (der Erholung dienende) Ferien an sich und auf Bezahlung des üblichen Lohns während dieser Zeit • auch Teilzeiterinnen haben einen Ferienan- spruch von normal vier Wochen, nur ihr Lohn während dieser Zeit bemisst sich nach ihrem Beschäftigungsgrad
Verschiedene Absen- zen des Arbeitnehmers • Dem AN sind die üblichen freien Tage und Stunden zu gewähren (Art. 329 Abs. 3 OR) • Beispiele: Heirat 2 - 3 Tage, Geburt 1 Tag, Todesfall 2 - 3 Tage, Zügeln 1 Tag, Betreu- ung kranker Kinder bis zu 3 Tage (Art. 36 Abs. 3 ArG) • Arzt- und Zahnarztbesuche sind möglichst wenig störend festzulegen