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VII. Schadensersatz statt und neben der Leistung § 281 BGB: Zusätzlich zu den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB muss eine Frist gesetzt werden.
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VII. Schadensersatz statt und neben der Leistung § 281 BGB: Zusätzlich zu den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB muss eine Frist gesetzt werden. § 282 BGB: Zusätzlich zu den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB darf für den Gläubiger die Leistungserbringung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar sein. § 283 BGB: Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich.
VII. Schadensersatz statt und neben der Leistung Der Schadensersatz statt der Leistung unterscheidet sich von dem Schadensersatz neben der Leistung dadurch, dass der Schadensersatz an die Stelle der Leistung tritt. Wer die Leistung noch verlangt, verlangt daher nicht Schadensersatz statt der Leistung. Viele sagen, Schadensersatz statt der Leistung werde verlangt, wenn es um einen Schaden geht, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht.
K hat bei V eine Wohnzimmereinrichtung gekauft. Diese wird nicht geliefert, weil im Lager des V durch einen Kurzschluss ein Brand ausgebrochen ist. Der Hersteller hat die Produktion eingestellt. K, der sich anderweit teurer eingedeckt hat, verlangt von V Schadensersatz.
Anspruch des K nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB Zwischen V und K besteht ein Schuldverhältnis. V hat seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt. Die Einrichtung ist nicht da. V kann sich insofern auch nicht entlasten. Er muss dafür sorgen, dass in seinem Lager kein Kurzschluss entsteht. Sofern K Schadensersatz statt der Leistung verlangt, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen von § 283 BGB erfüllt sein. K verlangt Schadensersatz statt der Leistung, da er die Einrichtung nicht mehr haben will. V müsste die Leistung unmöglich geworden sein. Dies ist der Fall. Schränke, wie sie K geschuldet wurden, sind nicht mehr zu erhalten. Demgemäß kann K von V Schadensersatz verlangen.
Kann K von V Bezahlung verlangen? Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB ergeben. Dem steht allerdings § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen.
G bestellt im Wirtshaus des W ein Steak und Rotwein. Als der Kellner K serviert, kippt er den Wein über das Hemd von G. G bittet daraufhin um eine Serviette. K sagt, er müsse sich auch noch um andere Gäste kümmern. Daraufhin geht G empört in ein anderes Lokal, wo das Essen 5,- Euro teurer ist. Er verlangt von W Ersatz der 5,- Euro.
Anspruch des G gegen W aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB Ein Schuldverhältnis liegt vor. K hat die Pflichten aus dem Schuldverhältnis schuldhaft verletzt. Dies muss sich W nach § 278 BGB zurechnen lassen. Sofern G Schadensersatz statt der Leistung verlangt, müssen zusätzlich die Voraussetzungen von § 282 BGB erfüllt sein. Dies ist der Fall. G will die Leistung nicht mehr. Fraglich ist, ob ihm die Entgegennahme der Leistung wirklich unzumutbar war. Vielleicht hätte er sich an W wenden müssen.
VIII. Ersatz vergeblicher Aufwendungen Nach § 284 BGB kann anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf die Leistung getätigt hat, die aber wegen der Nichtleistung nutzlos geworden sind.
In dem Fall BGHZ 99, 182 hatte die NPD von einer Stadt eine Halle für eine Veranstaltung gemietet. Sie warb für diese Veranstaltung mit Plakaten und hatte auch sonstige Aufwendungen zur Vorbereitung der Veranstaltung in Höhe von 20.000,- Euro. Kurz vor der Veranstaltung sagt die Stadt, der die rechtsgerichtete Ausrichtung der NPD nicht zusagt, die Vermietung ab. Die NPD verlangt Schadensersatz.
1. Anspruch nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB. Ein Schuldverhältnis liegt vor. Die Stadt hat ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Eine Mietüberlassung ist nicht erfolgt. Dies ist auch vorsätzlich geschehen. Sofern die NPD Schadensersatz statt der Leistung verlangt, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen von § 283 BGB erfüllt sein. Dies ist der Fall. Die NPD will die Halle nicht mehr mieten. Die Überlassung der Halle ist mit Fristablauf unmöglich geworden. Demgemäß kann die NPD von der Stadt Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Allerdings hat sie keinen Schaden. Die Aufwendungen hätte sie sowieso getätigt. Auch greift die Rentabilitätsvermutung nicht ein.
Anspruch nach § 284 BGB Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung sind gegeben. Demgemäß kann die NPD Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, da ohne die Pflichtverletzung der Stadt diese Aufwendungen nicht frustriert worden wären.
IX. Herausgabe von Surrogaten Ein solcher Anspruch ist in § 285 BGB geregelt.
K hat bei V eine Wohnzimmereinrichtung gekauft. Diese wird nicht geliefert, weil im Lager des V durch einen Blitz ein Brand ausgebrochen ist. Der Hersteller hat die Produktion eingestellt. V hat Ersatz von der Versicherung erhalten. K verlangt den Teil der Versicherungssumme, der auf die verbrannte, für ihn bestimmte Einrichtung entfällt.
X. Der Rücktritt Rücktritt heißt Abstandnahme vom Vertrag. Es bestehen Parallelen zum Schadensersatz statt der Leistung.
X. Der Rücktritt 1.) Rücktritt wegen Verzögerung der Leistung § 323 BGB verlangt: einen gegenseitigen Vertrag, eine fällige Leistung, die nicht erbracht wird, eine Fristsetzung. Eine Ausnahme vom Fristsetzungserfordernis kann sich nach § 323 Abs. 2 BGB ergeben.
K hat U mit dem Einbau seiner Küche bis zum 30.6. beauftragt. Der Einbau verzögert sich, weil K die Abmessungen nicht ermöglicht. K will die Küche nicht mehr von U erwerben und setzt ihm daher eine Frist. Auch während dieser Zeit ermöglicht er dem U nicht, die Abmessungen vorzunehmen. Danach tritt K zurück. U verlangt Bezahlung.
Anspruch des U auf Bezahlung aus § 631 BGB Dem Anspruch könnte entgegenstehen, dass K von dem Werkvertrag zurückgetreten ist. Dies könnte nach § 323 Abs. 1 BGB der Fall sein. Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor. U hat die Leistung nicht erbracht. K hat dem U eine angemessene Frist gesetzt. Demgemäß könnte er eigentlich zurücktreten. Allerdings könnte es sein, dass der Rücktritt nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen ist. Dann müsste K für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, verantwortlich sein.
Allerdings regelt § 276 BGB nur, was der Schuldner zu vertreten hat. Die Grundgedanken dieser Norm können aber auch auf den Gläubiger angewandt werden. Demgemäß ist der Rücktritt ausgeschlossen. U kann von K Bezahlung verlangen.
X. Der Rücktritt 2.) Rücktritt wegen einer Schutzpflichtverletzung Nach § 324 BGB kann der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn eine Schutzpflichtverletzung erfolgt ist und ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
G bestellt im Wirtshaus des W ein Steak und Rotwein. Als der Kellner K serviert, kippt er den Wein über das Hemd von G. G bittet daraufhin um eine Serviette. K sagt, er müsse sich auch noch um andere Gäste kümmern. Daraufhin geht G empört in ein anderes Lokal, wo das Essen 5,- Euro teurer ist. Er verlangt von W Ersatz der 5,- Euro.
Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn G selbst das Glas umgestoßen hat? G möchte nun, da seine Hose verschmutzt ist, nach Hause.
X. Der Rücktritt 3.) Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Leistung Nach § 326 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Schon nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.
Der Alleinunterhalter A hat es übernommen, gegen 1.500,- Euro auf dem Fest des F für Stimmung zu sorgen. Am Vortag des Festes stürzt A bei der Probe von der Bühne, weil diese von den Leuten des F nicht richtig gesichert war. A verlangt seine Gage.
Anspruch des A nach § 631 BGB Zwischen A und F ist ein entsprechender Werkvertrag zustande gekommen. Allerdings könnte nach § 326 Abs. 1 BGB As Anspruch entfallen sein. Dann müsste ein gegenseitiger Vertrag vorliegen. Dies ist der Fall. Des Weiteren müsste dem A die Erbringung seiner Leistung unmöglich geworden sein. Dies ist mit Ablauf des Festes der Fall. Allerdings könnte es sein, dass § 326 Abs. 2 BGB als Ausnahme von § 326 Abs. 1 BGB eingreift. Dann müsste F für den Umstand, aufgrund dessen A nicht zu leisten braucht, allein oder überwiegend verantwortlich sein. Fraglich ist, wofür der Gläubiger verantwortlich ist.
Die Regeln von § 276 BGB und § 278 BGB regeln zwar nur, was der Schuldner zu vertreten hat, sie können aber auf den Gläubiger analog angewandt werden. Demgemäß behält A seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Allerdings könnte F gemäß § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten. Aber auch insoweit gilt über den Verweis auf § 323 Abs. 6 BGB, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, weil F für den Umstand, aufgrund dessen A nicht leisten kann, allein verantwortlich ist. A behält seinen Anspruch auf Bezahlung.
In dem Fall BGH NJW 2006, 1198 kaufte der Kläger von dem Beklagten ein Grundstück und leistete eine Anzahlung. Das Grundstück sollte am 15.9.2003 Lastenfrei sein. Das war nicht der Fall. Der Kläger setzte dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen. Der Beklagte leistete gleichwohl nicht. Am 20.12.2003 verlangte der Kläger Erfüllung des Vertrages. Am 5.2.2004 erklärte er dann den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung.
Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises könnte sich aus §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB ergeben. Dann müsste ein gegenseitiger Vertrag vorliegen. Das ist der Fall. Des Weiteren müsste der Schuldner, hier der Beklagte, nicht wie geschuldet geleistet haben. Auch das ist der Fall. Im Übrigen müsste der Kläger dem Beklagten eine Nachfrist gesetzt haben. Auch das ist geschehen. Allerdings fragt es sich, ob ein Erfüllungsverlangen nach Fristablauf zur Folge hat, dass der Kläger eine neue Frist setzen muss. Dies ist nach Ansicht des BGH nicht der Fall. Der Erfüllungsanspruch könne jederzeit weiterhin geltend gemacht werden. Demgemäß konnte der Kläger zurücktreten und vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
X. Der Rücktritt 4.) Rechtsfolgen des Rücktritts Mit Erklärung des Rücktritts verwandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, § 349 BGB (Gestaltungsrecht). 20.01.2011 28
X. Der Rücktritt 4.) Rechtsfolgen des Rücktritts a) Rückgewähr der Leistungen Mit dem Rücktritt erlöschen die Leistungspflichten. Bereits empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen sind zurückzugewähren (§ 346 Abs. 1 BGB). In bestimmten Fällen ist Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 BGB). Bei der Bestimmung der Höhe des geschuldeten Wertersatzes ist eine im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). 20.01.2011 29
X. Der Rücktritt 4.) Rechtsfolgen des Rücktritts Die Pflicht zur Leistung von Wertersatz entfällt unter den in § 346 Abs. 3 S. 1 BGB genannten Umständen. 20.01.2011 30
In dem Fall Amtsgericht Passau NJW 1993, 1473 besuchte K gegen ein Eintrittsgeld von 25,- Euro ein Konzert der Band B. In der Werbung hieß es, dass das Konzert von 19 Uhr bis 22 Uhr dauern würde. Aufgrund von Problemen beim Bühnenaufbau verzögerte sich der Beginn. Um 19.30 Uhr verlangt K sein Geld zurück. Der Veranstalter V lehnt dies ab. Um 21.30 Uhr beginnt das Konzert. K muss um 22.30 Uhr weg und verlangt sein Geld zurück. 20.01.2011 31
Anspruch des K gegen V nach §§ 346 Abs. 1, 323, 631 BGB Zwischen K und V ist ein Werkvertrag zustande gekommen. Fraglich ist, ob dem V die Erbringung der geschuldeten Leistung unmöglich geworden ist. Dies ist mit Ablauf der für das Konzert vorgesehenen Zeit der Fall. Gemäß § 323 BGB kann K demgemäß von dem Werkvertrag zurücktreten, sofern er dem V eine angemessene Frist setzt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Allerdings könnte die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich sein. Dies ist der Fall. Demgemäß hat V den Eintrittspreis zurückzuzahlen. 20.01.2011 32
Allerdings fragt es sich, ob V seinerseits einen Anspruch gegenüber K hat, den er zur Aufrechnung stellen könnte. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. K hat einen Teil des Konzertes gehört und demgemäß Wertersatz zu leisten. Gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt sich der Wert nach dem vereinbarten Eintrittsgeld. 20.01.2011 33
X. Der Rücktritt 4.) Rechtsfolgen des Rücktritts Die Pflicht zur Leistung von Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB ist insbesondere in den Fällen von § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingeschränkt. Jedoch ist unklar, was eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ist. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Pflicht zum Wertersatz unter den Voraussetzungen von Abs. 3 entfällt. 20.01.2011 34
In dem Fall Amtsgericht Burgwedel NJW 1986, 2647 war der Kläger mit seiner Freundin für ein Mehrgangmenu im Wirtshaus des W erschienen. Nachdem er die Suppe gegessen hatte, entdeckte er eine Schnecke im Salat. W verlangt das Geld für die Gänge, die K bereits gegessen hat. 20.01.2011 35
Anspruch des W gegen K nach § 433 Abs. 2 BGB Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn K nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Gemäß § 323 BGB kann er dies tun, wenn die Leistung nicht vertragsgemäß ist. Dies ist vorliegend der Fall. Außerdem muss gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine entsprechende Frist gesetzt werden. Hier sind die Kriterien von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt. Eine Fristsetzung war nicht erforderlich. K konnte zurücktreten. Ein Anspruch auf Bezahlung besteht nicht mehr. 20.01.2011 36
Anspruch des W gegen K nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB Aufgrund des Rücktritts des K hat er nach dieser Norm Wertersatz zu leisten. Allerdings fragt es sich, ob die Pflicht zum Wertersatz nicht nach § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB entfallen ist. § 277 BGB definiert die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Im Übrigen könnte zu Gunsten des K auch § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingreifen. 20.01.2011 37
X. Der Rücktritt 4.) Rechtsfolgen des Rücktritts b) Nutzungen und Verwendungen Gemäß § 346 Abs. 1 BGB hat der Rücktrittsschuldner auch Nutzungen herauszugeben. Gemäß § 347 BGB haftet er sogar für Nutzungen, die er schuldhaft nicht gezogen hat. Was Nutzungen sind, ist in § 100 BGB definiert. Unter den Voraussetzungen von § 347 Abs. 2 BGB hat der Rückgewährschuldner Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. 20.01.2011 38
X. Der Rücktritt 4.) Rechtsfolgen des Rücktritts c) Schadensersatz Gemäß § 346 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger unter den üblichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. 20.01.2011 39
V hat K ein Auto verkauft. K zahlt trotz Aufforderung nicht. V tritt daher vom Kaufvertrag zurück. Er verlangt von K das Auto zurück. K will es nicht herausgeben. V verliert daher eine günstige Verkaufsmöglichkeit. Er verlangt von K Schadensersatz. 20.01.2011 40
Anspruch des V gegen K nach §§ 280 Abs. 1, 433 BGB Dann müsste zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn V von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist. Dies konnte er gemäß § 323 BGB tun. Ob ausnahmsweise eine Fristsetzung nicht erforderlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 20.01.2011 41
Anspruch des V gegen K aus dem Rückgewährschuldverhältnis mit § 280 Abs. 1 BGB Unter der Voraussetzung, dass V wirksam zurückgetreten ist, besteht zwischen V und K ein Rückgewährschuldverhältnis. Dann müsste K die Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Er hat das Auto nicht zurückgegeben. Sofern es wie im vorliegenden Fall allerdings lediglich um eine Verzögerung der Leistung geht, müssen zusätzlich die Voraussetzungen von § 286 BGB erfüllt sein (§ 280 Abs. 2 BGB). Demgemäß ist entscheidend, ob V den K gemahnt hat bzw. ob unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich war. 20.01.2011 42
XI. Vertrag zu Gunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter 1.) Der echte Vertrag zu Gunsten Dritter Einem Dritten kann ein Anspruch auf Leistung durch berechtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter eingeräumt werden. Es sind Valuta-Verhältnis und Deckungs-Verhältnis zu unterscheiden. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis kann der Schuldner gegenüber dem Dritten geltend machen (§ 334 BGB). 20.01.2011 43
XI. Vertrag zu Gunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter 1.) Der echte Vertrag zu Gunsten Dritter Gläubiger Versprechender Empfänger Deckungsverhältnis Valutaverhältnis Anspruch 20.01.2011 44
In dem Fall BGH NJW 1984, 1400 wurde die damals vier Monate alte Klägerin zur Operation einer linksseitigen Doppelniere ins Krankenhaus gebracht. Ihre Eltern schlossen mit dem beklagten Chefarzt einen Vertrag über die Behandlung ihrer Tochter. In der postoperativen Phase löste sich durch unsorgfältiges Handeln einer Schwester, die der Beklagte mit der Betreuung der Klägerin beauftragt hatte, ein Infusionsschlauch. Die Klägerin erlitt einen Entblutungsschock, der zu schweren Hirnschäden führte. Sie verlangt Schadensersatz. 20.01.2011 45
1.) Anspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist kein Dienstvertrag geschlossen worden. Allerdings könnte es sein, dass die Klägerin aus dem Dienstvertrag zwischen ihren Eltern und dem Chefarzt einen eigenen Anspruch auf ordnungsgemäße Behandlung hat. Dies ist aufgrund der großen Bedeutung, die gerade ihre Person für den vorliegenden Vertrag hat, zu bejahen. Des Weiteren müsste der Chefarzt eine Pflicht verletzt haben. Dies ist nicht der Fall. Allerdings muss er sich nach § 278 BGB Pflichtverletzung und Verschulden der Schwester zurechnen lassen. Demgemäß kann die Klägerin Schadensersatz verlangen. 20.01.2011 46
2.) Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB Dieser Anspruch kann nur gegeben sein, wenn der Chefarzt es unterlassen hat, für die ordnungsgemäße Organisation der Betreuung der Klägerin zu sorgen. 3.) Anspruch der Klägerin aus § 831 Abs. 1 BGB 20.01.2011 47
XI. Vertrag zu Gunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter 2.) Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Nebenleistungspflichten des Schuldners kommen bei dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter diesem Dritten zu Gute. Es geht um eine auf § 242 BGB gestützte Erweiterung des Schuldverhältnisses, die den Sozialwirkungen des Schuldverhältnisses Rechnung trägt und in § 311 Abs. 3 S. 1 BGB erwähnt wird. 20.01.2011 48
XI. Vertrag zu Gunsten Dritter und Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter 2.) Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Dieser Schutz wird nur Dritten gewährt, - die sich in Leistungsnähe befinden - an deren Schutz der Gläubiger ein besonderes Interesse hat, - bei denen für den Schuldner dieser Drittbezug erkennbar ist, - die ein besonderes Schutzbedürfnis haben. Rechtsfolge ist ein eigener vertraglicher Anspruch des geschützten Dritten. 20.01.2011 49
M geht mit ihrer sechsjährigen Tochter T durch die Stadt. Vor einem Kaufhaus ist ein Affe angeleint, der Bananen frisst. T ärgert den Affen. Daraufhin beißt der Affe die T, weil seine Leine zu lang ist. Der Aufseher, der eigentlich dafür sorgen soll, dass der Affe niemanden beißt, war gerade durch ein Gespräch mit einem Passanten abgelenkt. T verlangt von dem Kaufhaus Schadensersatz. 20.01.2011 50