260 likes | 452 Views
A. Mobiliarsachenrecht. I. Überblick Eigentum und Besitz Eigentumserwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten Sicherungsrechte: Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt. II. Einzelheiten Spezielle Fragen des Besitz- und Eigentumserwerbs
E N D
A. Mobiliarsachenrecht I. Überblick • Eigentum und Besitz • Eigentumserwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten • Sicherungsrechte: Pfandrecht, Sicherungsübereignungund Eigentumsvorbehalt II. Einzelheiten • Spezielle Fragen des Besitz- und Eigentumserwerbs • Spezielle Fragen der Sicherungsrechte • Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Eigentum und Besitz • Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache (§ 903 BGB) • Eigentum erlaubt den beliebigen Umgang mit einer Sache (v. a. die Nutzung und die Ausschließung anderer • Eigentum begründet einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Besitzer (Vindikation - § 985 BGB) • Eigentum begründet einen Anspruch auf Abwehr sonstiger Störungen (§ 1004 BGB) • Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 BGB) - und ist auch bei einem Dieb gegeben • Besitz wird nur zur Erhaltung des Rechtsfriedens, nämlich zur Vermeidung von Selbstvornahme, geschützt • Besitz begründet einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes (= Herausgabe) bei Besitzentziehung (§ 861 BGB) • Besitz begründet einen Anspruch auf Abwehr sonstiger Störung (§ 863 BGB)
Besitz • Besitz wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben (§ 854 Abs. 1 BGB), nämlich • tatsächliche Sachherrschaft • Sachherrschaftswillen: natürlich, nicht rechtsgeschäftlich • Ausnahme: Einigung bei Herrschaftsmöglichkeit des Erwerbers (§ 854 Abs. 2 BGB): nach herkömmlicher Ansicht rechtsgeschäftlich (Standardbeispiel Holzstapel im Wald) • Besitz endet durch freiwillige Aufgabe oder Entziehung der Sachherrschaft, sofern dies nicht nur vorübergehend (z. B. Urlaub) erfolgt ( § 856 BGB)
Besitzarten • es gibt Eigen- und Fremdbesitzer: • Eigenbesitzer (§ 872 BGB): wer eine Sache als ihm gehörend besitzt: nicht unbedingt als Eigentümer (auch Dieb) • Fremdbesitzer: wer eine Sache besitzt, ohne sie als eigene zu betrachten (z. B. Mieter, Entleiher) • es gibt unmittelbare und mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) • der unmittelbare Besitzer übt selbst die tatsächliche Gewalt aus • der mittelbare Besitzer besitzt durch einen anderen, der unmittelbarer Fremdbesitzer ist und die Sachherrschaft für den mittelbaren Besitzer ausübt (Besitzmittlungswillen– z. B. Mieter, Entleiher) • die Besitzberechtigung auf Zeit (§ 868 BGB) geht mit einem Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers einher (§ 870 BGB)
Mittelbarer Besitz • typischerweise liegt ein wirksames Vertragsverhältnis vor, aus dem ein Anspruch auf Herausgabe an den mittelbaren Besitzer besteht • Mietvertrag (Leihe): der Vermieter (Verleiher) kann als mittelbarer Besitzers die Rückgabe der Mietsache nach § 546 (604) BGB vom Mieter (Entleiher) als unmittelbarem Besitzer verlangen • Verwahrung: der Niederleger kann die Rückgabe der hinterlegten Sache gemäß § 695 BGB verlangen und ist mittelbarer, der Mieter unmittelbarer Besitzer • das Vertragsverhältnis muss aber nicht wirksam sein; da der Besitz ein tatsächliches Verhältnis ist, reicht der natürliche Wille des unmittelbaren Besitzers zur Anerkennung des mittelbaren Besitzers und der Besitzmittlung an ihn • der Herausgabeanspruch ergibt sich aus bei fehlender Wirksamkeit des Vertrags aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB)
Besitzschutz gegen verbotene Eigenmacht • der Herausgabeanspruch (§ 861 BGB) setzt • verbotene Eigenmacht gegenüber dem früheren Besitzer • fehlerhaften Besitz des aktuellen Besitzers • verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) bedeutet die Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des Besitzers • gemeint ist der unmittelbare Besitz: der mittelbare Besitz kann sich nur gegen die Störung des Besitzes des unmittelbaren Besitzers wenden (§ 869 S. 1 BGB) • auch der mittelbare Besitzer kann verbotene Eigenmacht gegenüber dem Besitzmittlerbegehen • Beispiel: der Vermieter wechselt nach Ende der Mietzeit die Schlösser der Wohnung aus; der Mieter kann nach § 861 BGB Rückgabe der Wohnung verlangen
Herausgabeanspruch (§ 861 Abs. 1 BGB) • fehlerhaft besitzt nach § 858 Abs. 2 BGB, wer • selbst verbotene Eigenmacht begangen hat oder • von der verbotenen Eigenmacht seines Vorgängers weiß • der Herausgabeanspruch setzt nur verbotene Eigenmacht voraus und wird von der Frage der Berechtigung nicht berührt (Ausschluss petitorischerEinwendungen - § 863 BGB) • der Eigentümer einer gestohlenen Sache kann sich gegen den Herausgabeanspruch des Diebs aus § 861 BGB nicht mit seinem Herausgaberecht aus § 985 BGB verteidigen • der Vermieter kann sich gegen den Anspruch des Mieters aus § 861 BGB nicht mit dem Argument verteidigen, der Mieter habe wegen Ablauf des Mietverhältnisses sein Besitzrecht verloren
Herausgabeanspruch (§ 861 Abs. 1 BGB) • der Herausgabeanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Besitz des Anspruchstellers selbst fehlerhaft im letzten Jahr begründet worden ist (Einwand des fehlerhaften Besitzes - § 861 Abs. 2 BGB) • man kann eine Sache, die ein anderer weggenommen, diesem innerhalb eines Jahres wieder wegnehmen, ohne sie herausgeben zu müssen (Einschränkung der Befriedungsfunktion durch Selbsthilferecht des Besitzers) • der Herausgabeanspruch ist befristet und erlischtnach einem Jahr (§ 864 Abs. 1 BGB) • dem Anspruch steht eine Einwendung, nicht nur eine Einrede wie bei der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen
Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) • der Anspruch aus § 985 BGB ist nicht befristet, sondern verjährt nach 30 Jahren, so dass der Besitzer ein Leistungsverweigerungsrecht hat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 BGB) • entgegen dem Wortlaut von § 986 Abs. 1 BGB begründet das Besitzrecht des Besitzers nicht nur eine Einrede, sondern eine Einwendungund • das Besitzrecht ergibt sich gewöhnlich aus einem Vertrag (Miete, Leihe, Verwahrung, aber auch Kaufvertrag)
Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) • die Vindikation ist in aller Regel die Anspruchsgrundlage, von der man bei der Prüfung eines Eigentumsübergangs ausgeht • will derjenige, der sein Eigentum verloren haben könnte, die Sache zurück, stellt man bei der Prüfung des Eigentums folgende Erwägung an: „ursprünglich war E Eigentümer der Sache; er könnte sein Eigentum aber dadurch verloren haben, dass …“ • will derjenige, der Eigentum erworben haben könnte, die Sache haben, erörtert man die Eigentumsfrage wie folgt: „ursprünglich war nicht E, sondern X Eigentümer der Sache; E könnte aber Eigentum dadurch erlangt haben, dass …“ • die Vindikation kann man, obwohl sie ein gesetzlicher Anspruch ist, als dingliches Recht zuerst prüfen, bevor man vertragliche und andere gesetzliche Ansprüche prüft • so klärt man zunächst die Eigentumslage, die Voraussetzung für andere Ansprüche ist
Weitere Anspruchsgrundlagen • dem Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB) ähnlich ist der Anspruch des früheren Besitzers • gegen den bösgläubigen neuen Besitzer (§ 1007 Abs. 1 BGB) • gegen den gutgläubigen neuen Besitzer bei abhanden gekommenen Sachen (§ 1007 Abs. 2 BGB) • diese Ansprüche sind durchweg ausgeschlossen, wenn der neue Besitzer Eigentum erworben hat, man sollte sie aber trotzdem nach der Prüfung von § 985 BGB kurz erwähnen • auch der Herausgabeanspruch wegen Besitzstörung (§ 861 BGB) scheidet bei einem Eigentumserwerb des neuen Besitzers regelmäßig aus, sollte aber ebenfalls kurz geprüft und mangels verbotener Eigenmacht verneint werden
Derivativer Eigentumserwerb nach §§ 929 – 931BGB Einigung + mittelbarer Besitz unmittelbarer Besitz durch im Wege von Veräußerer § 930 Dritten im Wege von Übergabe § 929 S. 1 Behalten § 929 S. 2 Abtretung § 931 Übergabe § 929 neuem Besitz- mittlungsverh. § 929 oder § 931
Beispiel für § 929 S. 2 BGB: A hat B sein Fahrrad geliehen und verkauft es ihm nun. • dingliche Einigung + Wandel vom Fremd- zum Eigenbesitzer • Beispiel für § 930 BGB: A verkauft B sein Fahrrad, einigt sich aber mit diesem darauf, es für eine Weile unentgeltlich benutzen zu können. • dingliche Einigung + Besitzkonstitut in Gestalt der Leihe (Herausgabeanspruch nach § 604 BGB) • Beispiel für § 931 BGB: A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad und einigt sich mit ihm darauf, dass er es von C herausverlangen soll. • dingliche Einigung + Abtretung des Herausgabenspruchs aus § 604 nach § 870 BGB • Beispiele für einen Erwerb nach § 929 BGB durch Erlangung mittelbaren Besitzes: • A verkauft B sein Fahrrad, gibt es aber dessen Freundin C, der B es leihen will. • A verkauft B sein dem C ausgeliehenes Fahrrad. C einigt sich mit B darauf, dass er es jetzt von ihm leihen will (str., ob dieser Fall nicht unter § 931 BGB fällt)
Besitzerwerb und Offenkundigkeit • das Erfordernis des Besitzerwerbs (Traditionsprinzip) dient der Offenkundigkeit des Eigentums (Publizitätsprinzip) • bei der Übereignung durch Besitzkonstitut nach § 930 BGB ist das Publizitätsprinzip durchbrochen, um • dem Veräußerer die Möglichkeit zu geben, die Sache zu nutzen und/oder • den Erwerber zum Eigentümer zu machen, ohne ihm die Aufbewahrung der Sache zuzumuten • die Publizität des Eigentums beschränkt sich auf die Anerkennung des Erwerbers durch den Veräußerer als Oberbesitzer
Besitzerwerb und Offenkundigkeit • bei der Übereignung gemäß § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 870) ist das Publizitätsprinzip durchbrochen, um einem Dritten die Nutzungsmöglichkeit zu belassen und/oder dem Eigentümer die Aufbewahrung der Sache zu ersparen • die Publizität des Erwerbs beschränkt sich auf die Anerkennung des Veräußerers durch den unmittelbaren Besitzer und die Übertragung dieser Position • bei gestohlenen oder besitzlosen Sachen erfolgt die Übereignung ebenfalls durch bloße Einigung nach § 931 BGB, wobei umstritten ist, • ob der Anspruch aus § 985 BGB abgetreten werden kann, so dass der Tatbestand von § 931 BGB voll erfüllt ist, • oder der Herausgabeanspruch nur mit dem Eigentum übergehen kann; dann macht man eine Ausnahme vom Abtretungserfordernis, wodurch nur der Besitz des Veräußerers beseitigt werden soll
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten • ein Nichtberechtigter kann mit Zustimmung des Berechtigten wirksam verfügen; die Zustimmung kann • als Einwilligung vorher erfolgen (§ 185 Abs. 1 BGB); dann ist das Geschäft sofort wirksam • als Genehmigung nachher erfolgen (§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB); dann wird das Geschäft ex nuncwirksam • der Zustimmung steht der Erwerb der Sache gleich (§ 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB) • bei mehreren Verfügungen genießt die frühere den Vorrang vor der späteren (Prioritätsprinzip - § 185 Abs. 2 S. 2 BGB)
Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten • ein Erwerb ohne Zustimmung des Berechtigten findet dann statt, wenn das Vertrauen des Erwerbers in das Eigentum des Veräußerers das Interesse des Eigentümers überwiegt; dies ist dann der Fall, wenn • der Erwerber guten Glaubens auf den Rechtsschein vertrauen darf, den die Besitzverschaffungsmachtdes Veräußerersbegründet (§ 932 BGB), weil der Besitz die Vermutung des Eigentums begründet (§ 1006 BGB) • die Sache vom Eigentümer freiwillig aus der Hand gegeben oder Geld oder versteigert und daher von einer Verfolgung ausgeschlossen ist (§ 935 Abs. 1 BGB) • ein gutgläubiger Erwerb ist aber nur gerechtfertigt, wenn der nichtberechtigte Veräußerer den Besitz vollständig verliert • denn sonst bleibt die Sache mit dem Makel der fehlenden Berechtigung des Veräußerers behaftet
Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 – 934BGB Einigung mit nichtberechtigtem Veräußerer + unmittelbarer Besitz mittelbarer Besitz im Wege von im Wege von Übergabe § 929 S. 1 Behalten § 929 S. 2 Besitzkonstitut § 930 Abtretung § 931 + später vom Veräußerer übergeben + dann noch guter Glaube (§ 933) bei wirksamem Besitzmittlungs- verhältnis sofort (§ 934 Alt. 1) + vorher vom Veräußerer übergeben (§ 932 Abs. 1 S. 2) sonst: + später vom Dritten übergeben + dann noch guter Glaube (§ 934 Alt. 2) Besitz-verschaffungs-macht Besitz-verschaffungs-macht Besitzaufgabe des Veräußerers
Beispiel für den Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB: A hat B das Fahrrad geliehen, das C gehört. Danach verkauft A das Fahrrad an B, der es behalten soll. • Gegenbeispiel: B hat das Fahrrad im Park gefunden. A behauptet, es gehöre ihm, und verkauft es dem B. • Beispiel für den Erwerb nach §§ 930, 933 BGB: A verkauft B das Fahrrad, das C gehört. A und B einigen sich aber darauf, A es für eine Weile unentgeltlich benutzen kann. Danach gibt A das Fahrrad dem B, der immer noch glaubt, A sei der Eigentümer. • Gegenbeispiele: A gibt das Fahrrad dem B überhaupt nicht./Als A dem B das Rad gibt, hat sich bei diesem schon C gemeldet. • Beispiel für den Erwerb nach §§ 931, 934 Alt. 1 BGB: A verkauft B das Fahrrad, das dem C gehört und von A an D ausgeliehen ist. A einigt sich mit Bdarauf, dass er es von Dherausverlangen soll. • Gegenbeispiel (§ 934 Alt. 2 BGB): A verkauft B das Fahrrad, das dem C gehört und von D gestohlen worden ist. A einigt sich mit B darauf, dass dieser es von D herausverlangen soll. B erwirbt das Eigentum nur, wenn er das Fahrrad von D erhält und noch gutgläubig ist.
Guter Glaube (§ 932 Abs. 2 BGB) • die Beweislast liegt bei dem früheren Eigentümer der Sache (§ 932 Abs. 1 S. 1) • keine Kenntnis des fehlenden Eigentums • keine grobfahrlässige Unkenntnis = Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße • eine Nachforschungsobliegenheit besteht nur ausnahmsweise, zB bei Erwerb von hochwertigen Gütern unter fragwürdigen Umständen oder zu besonders günstigem Preis • Beispiel: Kfz-Brief beim Gebrauchtwagenkauf nicht eingesehen (weil Halter, wenn auch nicht zwingend, so doch typischerweise Eigentümer ist); anders bei Neuwagenkauf vom Händler durch Privatperson
Abhandenkommen (§ 935 Abs. 1 BGB) • die Beweislast liegt wieder bei dem früheren Eigentümer der Sache • Abhandenkommen bedeutet unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes • die Unterschlagung einer Sache durch einen unmittelbarer Besitzer (Entleiher, Mieter etc.) zerstört zwar den mittelbaren Besitz, führt aber nicht dazu, dass die Sache abhanden gekommen ist • unfreiwilliger Besitzverlust erfolgt durch • Verlieren • heimliche Entwendung • offene Entwendung: aber nicht durch Täuschung und Erpressung, sondern nur bei unwiderstehlicher Gewalt oder gleichstehendem psychischen Zwang • Weggabe durch einen Geschäftsunfähigen; bei beschränkt Geschäftsfähigen kommt es nach umstrittener Ansicht auf die Einsichtsfähigkeit an
Folgeansprüche gegen den Veräußerer • Anspruch auf Schadensersatz aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB): • Wertersatz • Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) • Wertersatz • Anspruch auf Schadensersatz aus GoA oder Geschäftsanmaßung (§§ 280, 677 f. + 687 Abs. 2 BGB): • Wertersatz • Anspruch auf Herausgabe der Gegenleistung aus GoA oder Geschäftsanmaßung (§§ 681 S. 2, 667 + 687 Abs. 2 BGB): • Gegenleistung • Anspruch auf das Erlangte nach § 816 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion): • umstritten, ob auf Gegenleistung oder Wert der Sache gerichtet
Eigentumserwerb kraft Gesetzes • Urkundenerwerb (§ 952 BGB): „das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier“ • gilt analog auch für den Kfz-Brief • Ersitzung durch zehnjährigen Eigenbesitz nach gutgläubigem Erwerb (§ 937 BGB) • ist relevant vor allem bei abhandengekommenen Sachen, an denen kein gutgläubiger Direkterwerb des Eigentums möglich ist • Verbindung mit einem Grundstück (§§ 946, 94 BGB) • Verbindung, Vermischung, Vermengung beweglicher Sachen (§§ 947 + 93, 948 BGB) • Verarbeitung (§ 950 BGB): Erwerb durch denjenigen, in dessen Namen und Interesse die Verarbeitung erfolgt
Eigentumserwerb kraft Gesetzes • Aneignung von Erzeugnissen (§ 99) und Bestandteilen (§ 93 BGB) • kraft Erwerbsgestattung durch Berechtigten (§ 956 BGB) • gutgläubiger Erwerb bei Gestattung durch Nichtberechtigten (§ 955 BGB): umstritten, ob die Erwerbssperre des § 935 BGB auch hier gilt • gutgläubiger Eigenbesitzer (§ 955 BGB) • Nutzungsberechtigter (§ 954 BGB) und Eigentümer (§ 953 BGB) • Aneignung von Sachen, die • herrenlos sind (§ 958 BGB): auch bei früherem Eigentum, wenn derelinquiert (§ 959 BGB: einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung) • gefunden werden (§§ 973, 984 BGB)
Pfandrecht • ein Pfandrecht ist Recht zur Verwertung einer Sache für den Fall, dass eine gesicherte Forderung (gegen den Verpfänder oder einen Dritten) nicht erfüllt wird • das Verwertungsrecht besteht nicht nur gegenüber dem Verpfänder, sondern als dingliches Recht gegenüber allen • der Pfandgläubiger hat einen Herausgabeanspruch wie der Eigentümer nach §§ 1227, 985 BGB
Pfandrecht: Faustpfandprinzip • die Bestellung des Pfandrechts erfolgt wie die Übereignung; das Publiztitätserfordernis ist aber strenger • die Verpfändung erfolgt • durch Übergabe oder Einbehalt (§ 1205 Abs. 1 BGB) – wie § 929 S.1 und 2 BGB • durch Übertragung des mittelbaren Besitzes (§ 1205 Abs. 2) – wie § 931 BGB: hier muss die Übertragung des Herausgabeanspruchs aber dem Besitzmittler offenbart werden • es gibt keine Verpfändung durch Besitzkonstitut (wie die Übereignung nach § 930 BGB) • das Pfandrecht erlischt automatisch mit der Rückgabe der Pfandsache (§ 1253 Abs. 1 BGB)