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Dr. Eric HEINKE, Rechtsanwalt Vortrag im Österreichischen Gesellschafts- und Wirtschaftsmuseum über Einladung des

Dr. Eric HEINKE, Rechtsanwalt Vortrag im Österreichischen Gesellschafts- und Wirtschaftsmuseum über Einladung des . PROGRAMM. Wie mache ich meine letztwillige Verfügung?. Welche Arten einer letztwilligen Verfügung kann ich überhaupt machen?. Testament

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Dr. Eric HEINKE, Rechtsanwalt Vortrag im Österreichischen Gesellschafts- und Wirtschaftsmuseum über Einladung des

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Presentation Transcript


  1. ERBEN UND VERERBEN Dr. Eric HEINKE, Rechtsanwalt Vortrag im Österreichischen Gesellschafts- und Wirtschaftsmuseum über Einladung des

  2. PROGRAMM Erben und Vererben

  3. Wie mache ich meine letztwillige Verfügung? Erben und Vererben

  4. Welche Arten einer letztwilligen Verfügung kann ich überhaupt machen? • Testament • enthält jedenfalls (auch) die Einsetzung eines (oder mehrerer) Erben: zB „Zu meinem Alleinerben setze ich A ein.“ • Kodizill • enthält jedenfalls keine Erbseinsetzung, sondern andere Verfügungen: zB „Meine goldene Uhr vermache ich A.“ Erben und Vererben

  5. Was muss ich beim Errichten meines schriftlichen Testaments beachten, damit es gültig ist? • ohne Zeugen • Es muss eigenhändig geschrieben und mit dem eigenen Namen unterschrieben sein • empfehlenswert: Ort, Datum und Uhrzeit anführen (Wien, am …) • mit 3 geeigneten Zeugen • Es kann fremdhändig oder maschinschriftlich geschrieben, muss aber eigenhändig unterschrieben sein • es muss die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass es den letzten Willen enthält • die 3 Zeugen, von welchen zumindest 2 gleichzeitig anwesend zu sein haben, müssen mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz das Testament unterschreiben Erben und Vererben

  6. Kann ich mein Testament auch mündlich errichten? • Ja, aber • generell seit 01.01.2005 nur mehr vor einem Gericht oder Notar • nur als Nottestament • bei unmittelbarer Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder seine Testierfähigkeit verliert • unter Beiziehung von 2 geeigneten Zeugen • ACHTUNG: Es verliert seine Gültigkeit nach 3 Monaten ab Wegfall der Gefahr Erben und Vererben

  7. Wer kann Testamentszeuge sein? • Kein Zufallszeuge • der Zeuge muss Akts- oder Geschäftszeuge sein, also mit eigenem Willen und mit Willen des Erblassers beim Errichtungsakt mitwirken • im Bewusstsein, einem Testierakt beizuwohnen • Eignung (körperliche, geistige, funktionelle) • absolut unfähig • Personen, denen aufgrund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen • Personen unter 18 Jahren • Personen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen Erben und Vererben

  8. relativ unfähig • der Bedachte; dessen Ehegatte; dessen Eltern oder Kinder; dessen (Halb-)Geschwister; alle mit ihm im selben Grad Verschwägerten • alle Angestellten des Bedachten, die im selben Haushalt leben und gegen Entgelt beschäftigt sind Erben und Vererben

  9. Tipps zur Errichtung eines schriftlichen Testaments • Eignungspräambel • Frei von Irrtum, Zwang und List und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte sowie nach reiflicher Überlegung errichte ich mein Testament wie folgt: …(Anmerkung: Damit wird eine Anfechtung des Testament zufolge mangelnder Testierfähigkeit zumindest erheblich erschwert.) • Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen • Ich widerrufe zunächst sämtliche meiner früheren letztwilligen Verfügungen und Anordnungen zur Gänze, sodass sie mit sofortiger Wirkung null und nichtig sind.(Anmerkung: Diese Formulierung empfiehlt sich deswegen, weil damit auch allfällige, dem Testator unbekannte Fälschungen letztwilliger Verfügungen erfasst und beseitigt werden.) Erben und Vererben

  10. Erbseinsetzung • Ich berufe zu • meinem Alleinerben A. • zu meinen Erben A, B und C • zu gleichen Teilen.(Folge: A, B und C erben je ein Drittel. Ist aber A vorverstorben, so erben B und C „zu gleichen Teilen“ also je die Hälfte!) • zu je einem Drittel. (Folge: Ist A vorverstorben, so erben dessen gesetzliche Erben sein Drittel , währenddessen B und C ebenso ein Drittel erben.) Erben und Vererben

  11. Nacherbe (fideikommissarische Substitution) • Nach dem Tod von A bestimme ich seinen Sohn B als meinen Nacherben. • A soll mein Erbe sein, bis dessen Sohn B das 30. Lebensjahr vollendet hat, danach soll dieser mein Erbe sein. • Mein Alleinerbe ist A. Er muss aber alles, was er von mir geerbt hat, dem B weitervererben. • ACHTUNG:Bei Geld und beweglichem Vermögen kann eine Nacherbenschaft nur zugunsten von 2 Graden, bei unbeweglichem Vermögen nur zugunsten von 1 Grad von Nichtzeitgenossen (= eine zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung weder geborene noch gezeugte natürliche Person oder aber eine juristische Person) wirksam verfügt werden, wobei der Ersteingesetzte nicht mitgezählt wird. Erben und Vererben

  12. Ersatzerbe • Für den Fall, dass A gleichzeitig mit oder vor mir versterben oder sonst nicht zur Erbschaft gelangen sollte, bestimme ich als Ersatzerbe für diesen dessen Bruder B.(Es können beliebig viele berufen werden.) Erben und Vererben

  13. Wie sieht ein Vermächtnis aus? • Es enthält keine Erbportion, sondern • alles, was im Verkehr steht, vererblich ist und worauf eine Forderung möglich ist, also Sachen und Rechte. • Beispiele:Meine Liegenschaft EZ 1234 in KG 19190 soll A bekommen.Meinen PKW soll B erhalten.Mein gesamtes Bankguthaben soll C dann bekommen, wenn er volljährig ist.Meinen Geschäftsanteil an der GmbH vermache ich D, allerdings vermache ich das damit verbundene Stimmrecht A.Meine Forderung aus dem Zivilprozess gegen E vermache ich A.Das Wohnrecht in meinem Wochenendhaus vermache ich zuerst A, nach dessen Ableben B. Erben und Vererben

  14. Sonstiges • Bedingung • aufschiebendeEs herrscht zunächst ein Schwebezustand. Nur wenn die Bedingung eintritt, wird die Zuwendung wirksam. Der Bedachte muss den Eintritt der Bedingung erleben und zu diesem Zeitpunkt auch erbfähig sein. zB: A soll nur erben, wenn er sein Studium mit Magisterium abschließt. • auflösendeHier geht die Zuwendung mit Eintritt der Bedingung verloren.zB: Wenn A wieder zu rauchen anfängt, erhält soll B alles erben. Erben und Vererben

  15. Befristung • Die Zuwendung hängt von einem sicher eintretenden zukünftigen Ereignis ab und ist vererblich. • aufschiebende zB: Wenn A stirbt, soll B meine goldene Uhr bekommen. • auflösendezB: A soll die goldene Uhr für ein Jahr, dann soll sie B bekommen. Erben und Vererben

  16. Auflage: Tun oder Unterlassen • Auflageverpflichtet ist die begünstigte PersonzB: A soll mein Erbe sein, er hat aber meine Katze bis zu deren Tod zu versorgen. • Auflageberechtigt ist die Person, die zur Durchsetzung berechtigt wird, zB ein Miterbe oder der TestamentsvollstreckerzB: Mein Erbe A hat sein Leben lang für die Pflege meines Grabes Sorge zu tragen. Dies hat mein Erbe B zu überwachen und im Nichteinhaltungsfall alles zu unternehmen, damit A seiner Verpflichtung zur Grabpflege entspricht. • Auflagebegünstigt ist jene Person, die aus der Auflage einen Nutzen zieht.zB: Mein Erbe A hat seiner Mutter B auf deren Lebensdauer die von ihr benötigte Pflege und Betreuung zukommen zu lassen. • Die Nichterfüllung führt zum Verlust der Zuwendung! Erben und Vererben

  17. Bitte • Sie hat nur „moralisches Gewicht“, aber keine rechtliche DurchsetzbarkeitzB: Ich bitte A von seinem Recht B gegenüber keinen Gebrauch zu machen. • Folgen der Unmöglichkeit und Unerlaubtheit von Bedingungen, Befristungen und Auflagen • Unmöglichkeit ist sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche. • Unerlaubtheit bedeutet Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten. • aufschiebende unmögliche oder unerlaubte machen die gesamte Verfügung ungültig • auflösende unmögliche oder unerlaubte gelten als nicht beigesetzt Erben und Vererben

  18. Aktuelle steuerliche Aspekte und Tipps • Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt noch bis 31.07.2008(VfGH 22.06.2007, G 23/07 ua) • ErbschaftDie Steuer gilt für alle Erbanfälle (auch Legate) aufgrund von Todes-fällen bis 31.07.2008. Ohne Einfluss auf die Steuerpflicht ist es, wann die Steuer vorgeschrieben oder ob gegen den Bescheid berufen wird. Die bisherigen Steuerbefreiungen und Freibeträge gelten: Daher können Kapitalanlagen (Bankguthaben, Sparbücher und Wertpapier-depots) steuerfrei vererbt werden. Bei Betriebsübertragungen gilt der Freibetrag von € 365.000,00. • SchenkungenFür die Steuerpflicht ist die Ausführung der Schenkung, also meist die Übergabe, entscheidend. Die Steuer vermeidet man daher entweder durch ein Schenkungsversprechen oder durch die Übergabe nach dem 31.07.2008. Erben und Vererben

  19. DAS TESTAMENT DES VERSTORBENENIST DER SPIEGEL DES LEBENDEN. Sprichwort aus Polen Erben und Vererben

  20. VORSORGEVOLLMACHT Erben und Vererben

  21. Was ist eine Vorsorgevollmacht, wann ist sie sinnvoll ? • Mit einer Vorsorgevollmacht kann man schon vor einem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteils-fähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigter für einen entscheiden und einen vertreten kann. • Sie ist etwa dann sinnvoll, wenn man an einer Krankheit leidet, die mit fortschreitender Entwicklung das Entschei-dungsvermögen beeinträchtigen kann (zB: Alzheimer; Altersdemenz; auch für mögliche unfallsbedingte Einschränkungen). Erben und Vererben

  22. Allgemeine Voraussetzungen • Zum Zeitpunkt der Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss man noch geschäfts- oder einsichts- und urteilsfähig sein. [Sonst ist ein Sachwalter zu bestellen oder es tritt die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen (= Ehegatte; Lebensgefährte, der mindestens 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt lebt; volljähriges Kind; Elternteil) ein.] • Der Bevollmächtigte darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird. Erben und Vererben

  23. Es gibt 2 Arten einer Vorsorgevollmacht • Deren Wirksamkeit tritt erst beim Verlust der Geschäfts-fähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungs-fähigkeit ein. • Zur Verwendung der Vollmacht muss ein ärztliches Gutachten eingeholt werden, im welchem Umfang dieser Verlust eingetreten ist, woraus sich ergibt, in welchem Umfang diese Vollmacht jeweils wirksam geworden ist. • Die Wirksamkeit kann nur von einem Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Ausstellung einer Registrierbestätigung (bewirkt den Vertrauens-schutz Dritter) mit einem Informationsblatt über die Rechte und Pflichten. Erben und Vererben

  24. Deren Wirksamkeit tritt sofort ein, wobei die Aufträge an den Bevollmächtigten nur für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit erteilt werden. • Für den Vollmachtgeber ist es möglich, dem Bevollmächtigten auch zusätzliche Aufträge vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit zu erteilen. Ohne der Notwendigkeit der Erteilung einer neuen Vollmacht ist es so möglich, Vorsorge etwa für körperliche Erkrankungen oder längere Abwesenheit zu schaffen. So ist auch eine bessere Kontrolle der Handlungen des Bevollmächtigten möglich. Erben und Vererben

  25. Zum Inhalt einer Vorsorgevollmacht • Name, Geburtsdatum und Adresse der Vertrauensperson(en) • Aufgabenbereich • Vertretung vor Gerichten, Behörden und Versicherungen • Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten • Gesundheitsangelegenheiten • Vermögensangelegenheiten (Bankvollmacht* ) • andere besondere Anordnungen • Wirksamkeitszeitpunkt und –dauer • individuelle Wünsche und Vorstellungen * Das verlangt keine gesonderte Bankvollmacht! Erben und Vererben

  26. Soll eine Vorsorgevollmacht Einwilligungen in gravierende medizinische Behandlungen – sie sind mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden – oder Entscheidungen über eine dauernde Änderung des Wohnortes oder die Besorgung von wichtigen Vermögensangelegenheiten enthalten, so muss die Vorsorgevollmacht vor einem Notar oder Rechtsanwalt oder vor Gericht errichtet werden. • TIPP:Ziehen Sie einen Notar oder einen Rechtsanwalt bei der Errichtung bei. Guter Rat ist nie teuer! Erben und Vererben

  27. Kann man eine erteilte Vorsorgevollmacht widerrufen? • Ja, jederzeit. • Auch der Widerruf sollte im ÖVVZ registriert werden! Erben und Vererben

  28. DU MUSST DEN BRUNNEN GRABEN,BEVOR DU DURST HAST. Sprichwort aus China Erben und Vererben

  29. PATIENTENVERFÜGUNG Erben und Vererben

  30. Was ist eine Patientenverfügung? • Mit dieser wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Die Verfügung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient sich nicht mehr wirksam äußern kann, nämlich entweder nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann oder weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt. Erben und Vererben

  31. Allgemeine Voraussetzungen • Zum Zeitpunkt der Errichtung muss man noch geschäfts- oder einsichts- und urteilsfähig sein. • Es darf kein Willensmangel, etwa durch Täuschung, vorliegen. • Es darf keine Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit vorliegen. • zB: „aktive Sterbehilfe“ • Bei wesentlicher Änderung des Standes der Medizin verliert die Patientenverfügung ihre Wirksamkeit. • Durch den Widerruf erlischt die Wirksamkeit. • faktischer oder konkludenter Widerruf (zB: Zerreissen) Erben und Vererben

  32. Es gibt 2 Arten einer Patientenverfügung • Verbindliche Patientenverfügung • Alle in ein Behandlungsgeschehen Eingebundene (zB: Arzt, Pflegepersonal, Angehörige, Sachwalter, Gericht) sind daran gebunden, auch wenn sie damit nicht einverstanden sind, weshalb auch strenge Anforderungen gelten: • Aufklärung durch einen Arzt über die medizinischen Auswirkungen . Diese muss vom Arzt bestätigt werden. Es ist anzugeben, weshalb der Patient die möglichen Folgen seiner Verfügung richtig einschätzen kann. • Errichtung vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertreter, damit der Patient die rechtlichen Auswirkungen kennt und Unklarheiten, Missverständnisse oder Ungereimtheiten vermieden werden. • Sie bleibt nur maximal für 5 Jahre wirksam, damit sich der Patient mit seiner Verfügung immer neu bewusst auseinandersetzt, wenn er sie verlängert. Dies gilt nicht bei Verlust der Dispositionsfähigkeit. Erben und Vererben

  33. Beachtliche Patientenverfügung • Alle in ein Behandlungsgeschehen Eingebundene haben auf die Verfügung uns den darin geäußerten Willen des Patienten Bedacht zu nehmen, sind aber nicht unter allen Umständen daran gebunden. • Sie hat schriftlich zu sein und dient als Orientierungshilfe für den Patientenwillen, dem möglich entsprochen werden soll. • Fehlt eine der Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung, so liegt eine beachtliche Patientenverfügung vor. • Sie ist insbesondere in Notfällen für den Arzt hilfreich, wenn für die Bestellung eines Sachwalters, der anstelle des Patienten in die Behandlung einwilligen könnte, keine Zeit wäre. Erben und Vererben

  34. Mehrere, aber kein zentrales Patientenverfügungsregister • Darüber, ob Patientenverfügungen existieren, die durch Rechtsanwalt, Notar oder Patientenanwaltschaften (sie führen keine Register) registriert sind, gibt es derzeit kein zentrales Verzeichnis, auf welches niedergelassene Ärzte oder Krankenanstalten zurückgreifen können. Zuletzt wurde daher ein Vermerk auf der E-Card angeregt. • Es gibt das • Patientenverfügungsregister der Österreichischen Notariatskammer • Patientenverfügungsregister der Österreichischen Rechtsanwälte Erben und Vererben

  35. Patientenverfügungs- register Rechtsanwalt + Arzt + Klient Patienten- verfügung Krankenhaus Funktionsweise des Patientenverfügungsregisters der Österreichischen Rechtsanwälte .PDF .TIF .JPG Mittwoch, 2. April 2014

  36. REICH IST, WER KEINE SCHULDEN HAT,GLÜCKLICH, WER OHNE KRANKHEIT LEBT. Sprichwort aus der Mongolei Erben und Vererben

  37. Heinke . Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH Goldschmiedgasse 5A-1010 WienT +43.1.535.00.35F +43.1.535.00.35.35E-Mail: office@heinke.at Erben und Vererben

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