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ZPO in der Praxis. von Richter am Landgericht Dr . Jan F. Orth, LL.M. (UT) Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Lehrbeauftragter der Universität zu Köln www.janforth.de. Der Sachverhalt.
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ZPO in der Praxis von Richter am Landgericht Dr. Jan F. Orth, LL.M. (UT) Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Lehrbeauftragter der Universität zu Köln www.janforth.de
Der Sachverhalt B hat von K Gewerberäume angemietet. B zahlt über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg nicht den geschuldeten Mietzins in Höhe von 5.000,- € pro Monat. K möchte nun Geld i.H.v. insgesamt 15.000,- € von B erhalten. B macht gegen die Forderung des K – wie schon in jedem Monat zuvor – geltend, das Dach der angemieteten Räume sei undicht und durch das eindringende Wasser würden seine Maschinen beschädigt. K meint das Dach sei nicht undicht, was der Zeuge Z bestätigen könne. K sucht seinen Rechtsanwalt R auf und bittet um Rat.
Mandantengespräch/Mandantenberatung • Im Mandantengespräch geht es um Aufklärung, systematische Erfassung und Aufarbeitung des Sachverhalts. • Grundsätzliche Frage in der anwaltlichen Praxis: Lohnt eine Übernahme des Mandats unter Abwägung von Arbeit und Nutzen? Um welche Art Mandanten handelt es sich? • Die Auseinandersetzung mit dem Gegner vor Gericht ist für den Mandanten meist die ultimaratio. • Welche konkreten rechtlichen Bedürfnisse hat der Mandant? • Gemeinsames Erarbeiten einer Strategie zusammen mit dem Mandanten: • Was sind seine Ziele? • Ist eine außergerichtliche Einigung für den Mandanten vorteilhafter? • Was ist unter Abwägung von Chancen und Risiken für den Mandanten günstiger? • Abschluss eines Anwaltsvertrages mit dem Mandanten • §§ 145, 147, 675 Abs. 1 BGB, bei Dauerberatungsvertrag § 611 Abs. 1 BGB
Das (elektr.) Mahnverfahren gem. § 688 ff. ZPO • Schnelle Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die voraussichtlich nicht bestritten werden • Antrag gem. §§ 688 Abs. 1, 690 Abs. 1 ZPO • Keine mündliche Verhandlung • Kein Anwaltszwang, auch nicht bei Ansprüchen von über 5000,- €, da ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, § 689 Abs. 1 ZPO • Besonderheit: Wohnort des Antragstellers ist entscheidend, § 689 Abs. 2 ZPO • Nunmehr auch online unter www.mahnverfahren.nrw.de möglich • Keine Durchführung des Güteverfahrens gem. § 15a EGZPO auch bei Ansprüchen unter 750,- € (bis 2008, jetzt nur für sehr spezielle Ansprüche) • Erhebt der Antragsgegner keinen Widerspruch gem. § 694 Abs. 1 ZPO ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid gem. § 699 Abs. 1 ZPO, dies ist ein Titel i.S.d. §§ 704, 794 ZPO • Widerspruch des Antragsgegners innerhalb von 14 Tagen, vgl. §§ 694 Abs. 1, 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO führt i.V.m einem entsprechenden Antrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens, vgl. § 696 Abs. 1 ZPO • Im Gegensatz zur Klage bedarf es keiner Anspruchsbegründung (im Mahnverfahren selbst)
Die Klage • Der Anwalt reicht die Klage mit der Zustellung der Klageschrift an das Gericht ein • Der notwendige Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus § 253 Abs. 2 ZPO • Die Klage ist anhängig • Klageerhebung ist die Zustellung der Klageschrift an den Gegner, § 253 Abs. 1 ZPO • Mit Zustellung der Klageschrift an den Gegner durch das Gericht ist die Klage rechtshängig, §§ 261 Abs. 1, 271 Abs. 1 ZPO • Es gelten die Grundsätze „da mihifacta, dabotibiius“sowie „iuranovitcuria“ • Darstellung des streitigen Sachverhalts • Rechtliche Ausführungen nur, soweit dies zur Arbeitsentlastung des Gerichts dienlich ist. • Stellung ausreichend bestimmter Anträge
Eingang der Klage bei Gericht – vorbereitende Handlungen des Richters • Nach Eingang des Gerichtkostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) Prüfung der Zuständigkeit sowie der Zulässigkeit der Klage durch den Richter • Bestimmung der Verfahrensweise durch den Richter, § 272 Abs. 2 ZPO • Früher erster Termin gem. § 275 ZPO oder • Veranlassung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO • Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durch den Richter • Hier: dem Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB könnten Einwendungen gem. der §§ 536 ff. BGB entgegenstehen • Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, § 271 ZPO mit Fristsetzung zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung • Vorbereitende Schriftsätze zur Erleichterung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 129, 130 ZPO • Rechtzeitiges Einreichen vorbereitender Schriftsätze, vgl. § 132 ZPO
Die Klageerwiderung • Angabe der Verteidigungsmittel durch den Beklagten, § 277 Abs. 1 ZPO • Grundsätzliche Frist zur Anzeige der Verteidigung zwei Wochen, zur Klageerwiderung weitere zwei Wochen, vgl. § 276 Abs. 1 ZPO • Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vorbringen der Klage im Weiteren • Ziel: erhebliches Vorbringen des Beklagten
Replik, § 277 Abs. 4 ZPO • Zustellung der Klageerwiderung an den Kläger unter Fristsetzung zur Replik • Besprechung zwischen Anwalt und Mandant bzgl. der vorgebrachten Verteidigungsmittel • Stellungnahme zum Verteidigungsvorbringen des Beklagten durch anwaltlichen Schriftsatz an das Gericht im Weiteren wieder zum tatsächlichen Vorbringen unter Beachtung des § 138 ZPO • Beachte: Zu viele anwaltliche Schriftsätze vergrößern die Akte unnötig, „die ZPO kennt nur drei Schriftsätze“ • Klage • Klageerwiderung • Replik
Vorbereitung und Verlauf der mündlichen Verhandlung • Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung, § 274 ZPO • Möglicherweise vorbereitende Maßnahmen gem. § 273 ZPO • Zwingende Durchführung der Güteverhandlung gem. § 278 ZPO, Anschluss der mündlichen Verhandlung, § 279 Abs. 1 ZPO • Prozessleitung durch den Richter, § 136 ZPO • Mündliche Verhandlung über den Streitstoff durch Stellung der Anträge durch die Parteien und Vorbringen der streitigen Tatsachen, § 137 ZPO • Erklärungspflicht der Parteien zu den vorgebrachten Tatsachen, § 138 Abs. 2 ZPO • Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO • Zugeständnis mangels ausdrücklichen Bestreitens, § 138 Abs. 3 ZPO • Erklärung mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO • Materielle Prozessleitung durch den Richter, Hinweis- und Fragepflicht, § 139 ZPO
Grundsätzliche Bedeutung der mündlichen Verhandlung • Erstes Zusammentreffen der Parteien mit dem gesetzlichen Richter • Die Parteien sehen „ihren“ Richter • Spannungsfeld der widerstreitenden Interessen von Kläger und Beklagtem, aber auch des Richters • Nicht zu unterschätzen ist die Möglichkeit der Erörterung und Einflussnahme auf die gerichtliche Entscheidung durch • eigene Darstellung des Sachverhalts • Sachaufklärung
Die Beweisaufnahme • Beweisaufnahme im Anschluss an die streitige Verhandlung, § 279 Abs. 2 ZPO • Beweisaufnahme nach den § 355 ff. ZPO, vgl. § 284 ZPO • Erneute Verhandlung der Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme, § 285 ZPO • Erörterung des Sach- und Streitstands durch den Richter mit den Parteien, § 279 Abs. 3 ZPO • An dieser Stelle wird häufig noch ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen
Der Schluss der mündlichen Verhandlung • Schließung durch den Richter nach vollständiger Erörterung der Sache, § 136 Abs. 4 ZPO • Kein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, § 296a ZPO • Möglichkeit der sog. „Flucht in die Säumnis“ • Anberaumung eines Verkündungstermins • Selten: sog. „Stuhlurteil“
Entscheidungen des Gerichts • Beweisbeschluss gem. § 358 ZPO • Urteil, vgl. §§ 313 ff. ZPO
Die Vollstreckung, §§ 704 ff. ZPO • Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gem. § 724 Abs. 1 ZPO • Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung ohne oder mit Sicherheitsleistung, §§ 708, 709 ZPO • Voraussetzung sind neben einem vollstreckbaren Titel auch Klausel (§ 725 ZPO) und Zustellung des Vollstreckungstitels (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO) • Antrag an das zuständige Vollstreckungsorgan