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§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung Leistungsgefahr: § 275 I (Gläubiger) Gegenleistungsgefahr: § 326 I (Schuldner der gestörten Leistung) Ausnahmen: § 326 II, 446, 447, 615, 645 V 433: 5000.- € K § 407 HGB (Frachtvertrag)
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§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung • Leistungsgefahr: § 275 I (Gläubiger) • Gegenleistungsgefahr: § 326 I (Schuldner der gestörten Leistung) • Ausnahmen: § 326 II, 446, 447, 615, 645 • V 433: 5000.- € K • § 407 HGB (Frachtvertrag) • S (Angestellter A) • fahrlässig
Lösung von Fall 3: Ansprüche K gegen V I. §§ 433 I, 275 I BGB ( - ): - geschuldete Leistung unmöglich (Vase zerstört) - auf Vertretenmüssen des V kommt es nicht an. II. Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 275 IV, 280 I, III, 283 S. 1 BGB: • Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 ( + ) 2. Voraussetzungen des § 280 I: a) Pflichtverletzung des Schuldners: Nichterfüllung der Pflicht aus § 433 I b) Vertretenmüssen: wird zwar vermutet (§ 280 I 2), aber konkrete Hinweise gegen ein Vertretenmüssen zu berücksichtigen.
Maßstab für Vertretenmüssen §§ 276 – 278: aa) Eigenes Verschulden (§ 276): (-) bb) Einstehenmüssen für Fremdverschulden(Spediteur S bzw. dessen Erfüllungsgehilfe A): § 278 BGB (1) Schuldverhältnis K – V: § 433 I (2) Einstehenmüssen des V für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen S gem. § 278 BGB: a) S ist mit Wissen und Wollen für V tätig. b) im Pflichtenkreis des Schuldners: Pflichtenkreis: richtet sich einerseits nach dem Inhalt der vertraglich übernommenen Schuld, andererseits nach den Vorschriften über den Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 293 ff. BGB), da diese Vor- schriften die Verantwortungsbereiche von Schuldner und Gläubiger abgrenzen.
Regeln: (aa) Bringschuld: Schuldner schuldet Aussonderung und Hinbringen der geschuldeten Sache zum Gläubiger, verbunden mit einem tatsächlichen Angebot gem. § 293 BGB. (bb) Holschuld: Schuldner muss aussondern und Gläubiger benachrichtigen, § 295 S. 1 BGB. (cc) Schickschuld: Schuldner muss Sache aussondern und an Transportperson übergeben. Hier: Schickschuld (beim Versendungskauf Regelfall, vgl. § 269 Abs. 1 und 3 BGB) Folge: Transport gehört nicht mehr zum Pflichtenkreis des Verkäufers V. Spediteur nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers gem. § 278.
B. Ansprüche V gegen K • Anspruchsgrundlage: § 433 Abs. 2 BGB • I. Verpflichtung entstanden: Wirksamer Kaufvertrag • II. Entfallen: • Unmöglichkeit: Bei Unmöglichkeit der gestörten Sachleistung erlischt gem. §326 Abs. 1 der Anspruch des V gegen K auf die Gegenleistung. • Aber besondere Gefahrtragungsregeln: gem. § 447 BGB geht die Gefahr auf Käufer über, sobald Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat • a) Gefahr: Gemeint ist hier die Gegenleistungsgefahr; dies folgt schon daraus, dass die Leistungsgefahr bei Unmöglichkeit von § 275 Abs. 1 geregelt wird. Diese trägt der Käufer sowieso.
b) Versendung der verkauften Sache auf Verlangen des Käufers:Vereinbarung • c) Nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte: • Erfüllungsort: im Zweifel Wohnsitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1, Abs. 3 BGB: München); Versendung nach Hamburg. • Übernahme der Versendungskosten irrelevant (Abs. 3) • 3. Rechtsfolge: Übergang der Kaufpreisgefahr auf den Käufer, d.h., dieser muss den Kaufpreis bezahlen. • Ergebnis: Ansprüche K - V: §§ 275 I, 283 (-) • Ansprüche V - K: §§ 433 II, 447 (+) • K erhält nichts, V den Kaufpreis!
Ergebnis ungerecht! Aber: seit 1.7.1998 Lösung durch § 421 I 2 HGB: „Empfänger“ darf die „Ansprüche aus dem Frachtvertrag“ eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen kann. = eigener Schadensersatzanspruch des K
Variante a:Rechtslage bei Transport durch eigene Leute • RGZ 96, 258: Transport durch eigene Leute zum Bahnhof • V 433 K • 611 • A Bahn • - - - - - Frachtführer • Diebstahl • Versicherung von V weigerte sich, Versicherungsfall anzuerkennen, da V keinen Schaden habe; V erhalte nämlich gem. § 447 den Kaufpreis trotz des Diebstahls
Ansprüche V - K: • § 433 II - Anspruch entstanden (+) • II. Entfallen gem. § 326 I: Schuldner der Sachleistung braucht gem. § 275 I nicht zu leisten (Unmöglichkeit) • III. Ausnahme: § 447 ? • 1. RG.: § 447 gilt auch beim Platzgeschäft und beim Transport durch eigene Leute • arg.: unbillig, wenn Verkäufer Transportrisiko tragen müsste, obwohl Transport im Interesse des K
Ergebnis unbefriedigend: - K hat keinen Anspruch gegen V und keinen Ersatzanspruch gegen A (§ 823 I [-]) - § 421 I 2 HGB hilft hier nicht, weil A kein Frachtführer ist. 2. Medicus/Petersen (Rn. 275): § 447 passt nicht beim Transport durch eigene Leute arg.: Transport zum Bahnhof gehört hier noch zur Sphäre des V Rechtsfolge: Preisgefahr trägt V (§ 326 I 1) Ergebnis: K – V: §§ 433 I, 275 I (0) V - K: §§ 433 II, 326 I 1 (0)
3. Larenz: V behält zwar Vergütungsanspruch gem. § 447 (wie RG), haftet aber dem K gem.§§ 280 I, III, 278, 283 S. 1 auf Schadensersatz. • arg.: Transport gehört zwar nicht mehr zum Pflichtenkreis des Schuldners; • diesen treffen aber Schutzpflichten gem. § 241 II, die auch Hilfspersonen erfüllen müssen und für die V gem. § 278 einstehen muss. • Vorteil: vertragliches Äquivalenzverhältnis bleibt erhalten; falls K „gutes“ Geschäft gemacht hat, bleiben ihm Vorteile erhalten. • Ergebnis: V haftet daher in der Variante a) gem. §§ 280 I, III, 283 S. 1, 278 BGB für die Zerstörung der Vase (Schadensersatz statt der Leistung). • ---------------------------------------------------------------------
Variante b: Falls K Privatmann ist, gilt § 447 nicht; auf Verbrauchs- güterkauf findet § 447 keine Anwendung (§ 474 II; Grund: Verbraucherschutz) Gegenleistungsgefahr geht also erst mit Übergabe an den Käufer gem. § 446 auf diesen über. Konsequenz: Weder K noch V haben Ansprüche gegeneinander (§§ 275 I, 326 I). [Ergänzung: Nach BGH NJW 2003, 3341 f. findet § 447 auch im Versandhandel Anwendung, obwohl man zweifeln könnte, ob Versand „auf Verlangen des Käufers“ erfolgt (Medicus/Petersen, BR Rn. 275: Verkäufer bietet ja Versand an). Entscheidend ist offensichtlich, dass V am Erfüllungsort (§ 269 I, III BGB = Firmensitz) das Erforderliche leistet und Versand daher auch dann auf Verlangen des Käufers erfolgt, wenn Verkäufer „Versand“ anbietet.]