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Nur zu unserem Besten?. Verschulung und Anwesenheitspflicht. AG Bildungsstreik. Anwesenheitspflicht als Beispiel für Verschulung. Besteht Anwesenheitspflicht?. Studien- und Prüfungsordnung Bachelor of Arts Kulturwissenschaften genehmigt im Akademischen Senat am 23.05.2007 § 14 …
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Nur zu unserem Besten? Verschulung und Anwesenheitspflicht AG Bildungsstreik
Besteht Anwesenheitspflicht? Studien- und Prüfungsordnung Bachelor of Arts Kulturwissenschaften genehmigt im Akademischen Senat am 23.05.2007 § 14 … (9) Leistungsnachweise (Scheine) werden nach der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen vergeben. Voraussetzung des Scheinerwerbs sind die regelmäßige Anwesenheit sowie der Nachweis einer mindestens mit "ausreichend" zu bewertenden individuell erkennbaren Gesamtleistung in der jeweiligen Lehrveranstaltung. (10) Die Lehrveranstaltung gilt nicht als regelmäßig besucht, wenn der Studierende mehr als 20% gefehlt hat.
Anwesenheitspflicht BWL Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss Bachelor (Fassung vom 21.01.2009) § 21 Gestaltung der Prüfung • (6) Der Dozent legt mit der Ankündigung einer Lehrveranstaltung neben der Zuordnung zu einem Modul der Nummern 1 bis 14 und 16 bis 28 die Kriterien für den Scheinerwerb fest. Die Teilnahme an den Prüfungen kann von der erfolgreichen Beteiligung an den Übungen oder anderen Studienleistungen abhängig gemacht werden. Zu Beginn des Semesters wird den Studierenden mitgeteilt, welche Art von Schein (Prüfungs- bzw. Eigenleistungsschein) sie mit welchen Einzelleistungen erwerben können und auf welche Weise sich die Gesamtnote aus diesen Einzelleistungen ergibt.
Bestand Anwesenheitspflicht? • Keine Erwähnung von Anwesenheitspflicht in Prüfungsordnung Diplomstudiengang KuWi Studienordnung für den Diplomstudiengang Kulturwissenschaften (Fassung vom 1.10.1998) § 10 Leistungsnachweise Leistungsnachweise (Scheine) werden für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Proseminaren, Übungen, Hauptseminaren u. a. vergeben. Voraussetzung des Scheinerwerbs ist der Nachweis einer mindestens mit "ausreichend" zu bewertenden individuell erkennbaren Gesamtleistung in der jeweiligen Lehrveranstaltung.
Rechtliche Einschätzung der Relevanz Prof. Dr. Karl Lenz Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Institut für Soziologie Lehrstuhl für Mikrosoziologie http://www-user.tu-chemnitz.de/~loefr/Anwesenheitslisten.pdf „… aufgrund immer wieder erfolgter Rückfragen, insbesondere von Studierenden, hinsichtlich der Relevanz von Anwesenheitslisten möchte ich Ihnen die folgenden Informationen geben. Das Ergebnis einer […] Dokumentation der individuellen studentischen Anwesenheit in einer Lehrveranstaltung kann über rein studienorganisatorische Aspekte hinaus nur in Ausnahmefällen relevant - im Sinne direkt abgeleiteter Konsequenzen - werden. Alle Eingriffe in die Rechte der Studierenden erfordern eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung, die Verankerung in Prüfungsordnungen/ Studienordnungen reicht dafür allein nicht aus. So ist es beispielsweise denkbar, aufgrund von Sicherheitsbestimmungen die dokumentierte Teilnahme an einer Belehrung für die Nutzung eines Labors vorauszusetzen.
„…Darüber hinaus ist ein (rechtmäßiger) Zweck von Anwesenheitslisten kaum erkennbar […]. Auch prüfungsrechtlich ist die Präsenz in Lehrveranstaltungen ohne Relevanz, insbesondere kann die Prüfungszulassung nicht von der dokumentierten Anwesenheit abhängig gemacht werden, da für die Zulassung zu einer Prüfung(sleistung) lediglich als Prüfungsvorleistungen zu erbringenden Studienleistungen zum Nachweis der fachlichen Voraussetzungen gefordert werden können…“
„…Bereits die "Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen" der KMK in der Fassung von 2000 enthält […] die Klarstellung, dass "Teilnahmebescheinigungen [...] keine Studienleistungen“ sind. […]eine allgemeine Pflicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist nicht vorgesehen. Unbenommen davon ist es aber möglich, Anwesenheitslisten auf der Basis der Freiwilligkeit von Seiten der Studierenden zu führen. So kann eine Anwesenheitsliste in einem Seminar erleichtern, die Studierenden mit Namen kennenzulernen und sie auch mit Namen ansprechen zu können….“
Anwesenheitspflicht im BbgHG Findet nur Erwähnung unter: § 5 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungs-kandidaten und externen Nutzern von Hochschuleinrichtungen die personenbezogenen Daten verarbeiten, die insbesondere für die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen und für die Hochschulplanung erforderlich sind. (…)
Sinn der Anwesenheitspflicht? • Druck erzeugen • Verschulung und Strukturierung durchsetzen • Studierende als Arbeitnehmer kalkulierte 37,5 Stunden-Woche • Gedanke des oder der unmündigen Studierenden • Wer nicht anwesend ist, faulenzt • Aber (bei Wahlfreiheit): auch möglich, diese in der Evaluation der Lehrenden heranzuzieheni. Sinne d. Konzepts der „unternehmerischen Hochschule“ besser besuchte Vorlesungen = mehr Gehalt/Bonus? [wenig besucht = unwichtig?]
Sinn der Anwesenheit • Seminare = Ort der Kommunikation zwischen Professorin/Professor und Studierenden • Besprechung und Erprobung neuer wissenschaftlicher Theorien und Erkenntnisse • Seminar = Ort, an welchem Forschung und Lehre aufeinander treffen • = Anwesenheit macht Sinn, nicht aber Anwesenheitspflicht
Gründe der Ablehnung von Anwesenheitspflicht • Anwesenheit muss Freiwilligkeit und Motivation der Studierenden obliegen • Freie Studiengestaltbarkeit – Anerkennung individueller und sozialer Gründe (Arbeit, Familie, andere Verpflichtungen…) • Qualität von Bildung lässt sich nicht anhand von Präsenz feststellen letztlich zählt die Qualität der theoretischen Kenntnis & wissenschaftlichen Praxis
Vorgehen gegen Anwesenheitspflicht I • Gremien der akademischen Mitverwaltung (Fakultätsräte, Senat) Prüfungsordnungen • studentische Selbstverwaltung Beschwerden äußern und auf Änderung der Ordnungen hinwirken
Vorgehen gegen Anwesenheitspflicht II • Verschwindenlassen der Anwesenheitslisten • dafür mehrere Studierende nötig • Liste muss verschwinden, ohne dass klar ist, wer sie zuletzt hatte • niemand darf sich einschreiben wenn niemand draufsteht, wir kaum davon ausgegangen, dass niemand da war • kreativ ausfüllen wer kennt mehr Namen?
Aus der Schule in die Schule? Übersicht über Verschulungstendenzen und daraus hervorgehende Missstände
Wissenschaftlichkeit? • einerseits: Erlernen des Handwerkszeugs zum wissenschaftlichen Arbeiten • andererseits: frühzeitiges eigenständiges, wissenschaftliches Arbeiten • Wissenschaft bedeutet… • …nicht nur Beschreibung vorhandener Phänomene • …sondern auch kritisches Hinterfragen ihrer Entstehung und Entwicklung • Probleme: • illusorischer Glaube an einen Wissenskanon vs.Vielfalt verschiedener Ansätze und Theorien • Heraushalten der Forschung aus dem Bachelor, kaum studentische Forschung vs. Einheit Forschung & Lehre?
Ökonomisierung der Bildung • Wenn Studium kaum / wenig Raum für Erkenntnis, das Auseinandersetzung und Reflexion lässt, dann… • Bildung = simples Eintrichtern kanonisierten Wissens • Investition ins „Humankapital“ als reiner Wettbewerbsvorteil auf dem Markt, Verwertungslogik • nur noch die Qualifizierung zum Berufseinstieg • = tatsächlich noch wissenschaftlich?
Zeitdruck = Qualifikation? „Für die Bemessung akademischer Qualifikation spielt die Studienzeit keine Rolle und darf daher für das Erlangen eines Abschlusses nicht entscheidend sein. Die Festsetzung der Regelstudienzeit auf 10 Semester für den Bachelor mit anschließendem Master dient lediglich als Druckmoment und schränkt den eigentlichen Gedanken akademischer Bildung ein. Die Praxis der Zwangsexmatrikulation bei Überschreiten der Regelstudienzeit oder bei fehlenden ECTS-Punkten muss beendet werden. Die Regelstudienzeit darf nur eine Indikator-Funktion haben, eine Überschreitung selbiger, sollte in Unterstützung (z.B. durch Beratung) münden, nicht in Exmatrikulation.“ (Aus dem Positionspapier zum Bildungsstreik Herbst 2009)
Verschulung • Bsp.: 7+1-System • Inkompatibel mit anderen Fakultäten / Sprachenzentrum - kaum Interdisziplinarität / Verknüpfung mit Sprachausbildung möglich • Aktivitäten / Engagement nebenbei schwieriger • Zwar Ballung von Prüfungszeiten gemindert, dafür aber kürzere Lernzeiten für die einzelnen Kurse, Inhalt wird oftmals reduziert • Generell weniger Klausuren vorsehen? Andere Formen des Scheinerwerbs! • Bsp.: Modularisierung und verpflichtende (Einführungs-)Veranstaltungen • positiv: • Strukturierung eines unübersichtlichen Feldes, • begrüßenswert als Handreichung für die Studierenden • negativ: • schwer, noch eigene Schwerpunkte zu setzen • Studienweg durch enge Strukturvorgaben bereits vorgezeichnet
Wahlfreiheit • Bsp.: abnehmende Wahlfreiheit in den Wirtschaftswissenschaften • enge Vorgaben für Studienpläne • insbesondere in der Orientierungsphase • Bsp.: Abschaffung des Master-Studiengangs Kulturwissenschaften • direkter Anschluss an Bachelor Kuwi nicht mehr gegeben • Studierende konnten eigene Schwerpunkte setzen • „neue“ Masterstudiengänge: spezifische thematische Festlegung, Aufspaltung in Einzeldisziplinen • Anspruch der Kulturwissenschaften an der Viadrina? • Bsp.: Konzept der Interdisziplinarität • Umsetzung ohnehin dürftig • durch Verschulung und starre Vorgaben jeder Fakultät = schwierig
Wie vorgehen gegen Verschulung? • Lockerung der Zeitbeschränkungen Flexibilisierung v.a. BbgHG • Aber auch Einwirken auf Prüfungsordnungen über Senat/FakRat Nicht-Anwendung der Exmatrikulationsregelungen möglich (siehe Kuwi) • Studiengestaltung flexibilisieren • Interdisziplinarität einfordern • Sich kritisch in Lehrveranstaltungen einbringen! Fragen und hinterfragen! • Abwesenheit von Anwesenheitslisten umsetzen • Forschung wieder in den BA integrieren (Lehrforschungsseminare, eigene stud. Forschungsprojekte)