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CRD II - Allgemeines. Finanzmarktkrise hat zu Forderung nach Neuregelungen u.a. folgender Bereiche des Bankaufsichtsrechts gef
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1. CRD II: Änderungen im Aufsichtsregime für Banken 15. April 2010 Dr. Friedrich Jergitsch
2. CRD II - Allgemeines Finanzmarktkrise hat zu Forderung nach Neuregelungen u.a. folgender Bereiche des Bankaufsichtsrechts geführt:
Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden
Gestaltung von Hybridinstrumenten
Risiken von Großveranlagungen
Risikoeinschätzung von Verbriefungen
Liquiditätsmanagement
3. CRD II – Anpassung von Basel II "CRD II" umfasst neben RL 2009/111/EG 2 weitere EU-Richtlinien
Anregungen zur Überarbeitung der CRD kamen u.a. von:
BCBS
ECOFIN
G20
CEBS
Umsetzungsfrist: 31. Oktober 2010
Inkrafttreten der Gesetzesänderungen mit 31. Dezember 2010
4. CRD II – grenzüberschreitende Aufsichtskollegien Aufsichtsbehörde, die bei grenzüberschreitenden KI-Gruppen zur Beaufsichtigung des EWR-Mutterkreditinstituts zuständig ist, ist "konsolidierende Aufsichtsbehörde"
Konsolidierende Aufsichtsbehörde hat Vorsitz in "Aufsichtskollegien" mit Aufsichtsbehörden, die für nachgeordnete KIs oder bedeutende Zweigstellen zuständig sind
Auch Zentralbanken von Mitgliedstaaten können teilnehmen
Ziel: Informationsaustausch; ggf. freiwillige Übertragung von Zuständigkeiten; Festlegung von Prüfungsprogrammen; Effizienzsteigerung, z.B. durch Vermeidung von Doppelanfragen; kohärente Anwendung der CRD
5. CRD II – grenzüberschreitende Aufsichtskollegien (Forts.) Konsolidierende Aufsichtsbehörde berichtet hierüber an CEBS
"Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren": Jährliche Prüfung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer KI-Gruppe durch die zuständigen Behörden unter Vorsitz der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
Bericht mit Risikobewertung; allenfalls Vorschreibung von Kapitalmaßnahmen oder Zinsrisikobegrenzung
Bei Uneinigkeit: Konsultation von CEBS; allenfalls verbindliche Entscheidung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde
6. CRD II – Hybrides Kapital Definition des Hybridkapitals auf EU-Ebene harmonisiert
Anrechenbarkeit als Kernkapital in Österreich nun auch auf Solo-Ebene
Inhaltliche Ausgestaltung:
Nachrangig
Verlustteilnahme; keine Behinderung einer Rekapitalisierung des KI
Unbefristet (mit maßvollen Rückzahlungsanreizen nach frühestens 10 Jahren) oder befristet (mindestens 30 Jahre)
Kündigungsoption des KI nach frühestens 5 Jahren; Kündigung oder vorzeitige Rückzahlung bedarf Bewilligung der FMA
Entfall von Kupon- und Kapitalzahlungen bei Unterschreitung des Mindesteigenmittelerfordernisses
Bis zu 50% des Kernkapitals anrechenbar
7. CRD II – Großkredite bzw -veranlagungen Überarbeitung des Großveranlagungsregimes
Entfall der Sonderbeschränkung für GVA im Konzern (außerhalb der KI-Gruppe) auf 20% der Eigenmittel
Entfall der Gesamtbeschränkung auf 800% der Eigenmittel
Beschränkung einzelner GVA auf 25% der Eigenmittel bleibt
Privilegierung von Interbank-Veranlagungen wird stark eingeschränkt:
0%-Gewicht für Overnight-Veranlagungen
"Erhöhung" der 25%-Grenze auf EUR 150 Mio.
8. CRD II – Großkredite bzw –veranlagungen (Forts.) Verbesserung des Managements von Großveranlagungen
Erweiterte Meldeerfordernisse bei Überschreitung von Großveranlagungsgrenzen
9. CRD II – Verbriefungen Verbriefungsrisiko soll besser erfasst werden:
Risikomanagement des Originator-KIs ist auch auf Forderungen anzuwenden, die verbrieft werden sollen
Sanktion: keine Eigenmittelentlastung für die Verbriefung
KIs dürfen Verbriefungsposition nur übernehmen, wenn Originator "Net Economic Interest" von zumindest 5% zurückbehalten hat und kontinuierlich erhält
Originator-KIs müssen offenlegen:
Höhe des Net Economic Interest
Alle einschlägigen Daten, um Investoren Stresstests zu ermöglichen
10. CRD II – Verbriefungen (Forts.) Investoren-KIs müssen Risikomerkmale ihrer Verbriefungsposition und der zugrundeliegenden Forderungen, sowie die Verbriefungsstruktur genau kennen
Modelle anerkannter Rating-Agenturen sind zu validieren
Forderungspool ist laufend zu überwachen
Sanktion: Vorschreibung eines zusätzlichen Risikogewichts durch die FMA
11. CRD II – Liquiditätsrisikomanagement Anpassung der Regelungen an Vorschläge von CEBS und Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
Kreditinstitute sollen über interne Strategien und Verfahren zur Messung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken verfügen
Kreditinstitute sollen auch über angemessene Liquiditätspuffer verfügen
VO-Ermächtigung an die FMA
12. Ausblick – CRD III und CRD IV Derzeit sind weitere Änderungen der CRD von der EU-Kommission beschlossen oder befinden sich im Konsultationsprozess
Weitere Verschärfungen der Regelungen für Kreditinstitute sind zu erwarten:
Erhöhung der Kapitalanforderungen für Wiederverbriefungen
Unterlegung von Verbriefungen und Wiederverbriefungen bei besonderem Risiko
Harmonisierung der Vorschriften über das Kernkapital
Schaffung von zusätzlichen Eigenkapitalpuffern
13. CRD II – Links EU-Parlament:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?language=DE&type=IM-PRESS&reference=20090429BKG54742
EU-Kommission:
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_de.htm
BCBS:
http://www.bis.org/publ/bcbsca.htm
FSA UK:
http://www.fsa.gov.uk/Pages/About/What/International/basel/index.shtml
Begutachtungsentwurf:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_590429&ResultFunctionToken=ecd7eec4-bc4c-4235-99cf-8f02e97975b2&Titel=&Einbringer=&DatumBegutachtungsfrist=&ImRisSeit=EinemJahr&ResultPageSize=50&Suchworte=bwg
CEBS (allgemein)
http://www.c-ebs.org/Publications.aspx
14. © Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2010
Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.