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Rechtliche Grundlagen, Bedarfsplanung und Finanzierung Dipl.Ing. Berndt Martetschläger Vorlesung Krankenhausmanagement WS 2011/2012.
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Rechtliche Grundlagen,Bedarfsplanung undFinanzierung Dipl.Ing. Berndt Martetschläger Vorlesung Krankenhausmanagement WS 2011/2012
(12) Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht;………. Österreichische Bundesverfassung Art. 10 Abs. 1: Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
(1) ….Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten;…. Österreichische Bundesverfassung Art. 12 Abs. 1: Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten: Grundsatzgesetzgebung: Bund (KAKuG) Ausführungsgesetzgebung: Länder (KALG, Tir KAG, K-KAO, etc.)
Österreichweit einheitliche Neuregelungen der rechtlichen Grundlagen für Heil- und Pflegeanstalten (z.B. der Spitalsfinanzierung, des Österreichischen Strukturplans Gesundheit – ÖSG, etc.) können daher nicht durch ein einfaches Bundesgesetz geregelt werden sondern nur durch einen Staatsvertrag nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, vertreten durch die Bundesregierung und allen Ländern, vertreten durch die Landeshauptleute erwirkt werden. Österreichische Bundesverfassung
Definitionen KAKuG • §1.(1): Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die • zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung • zur Vornahme operativer Eingriffe • zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung • zur Entbindung oder • für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe • bestimmt sind.
Definitionen KAKuG §1.(2): Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
Definitionen KAKuG • §2.(1): Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind: • Allgemeine Krankenanstalten • Sonderkrankenanstalten • Pflege für chronisch Kranke • Sanatorien • Selbständige Ambulatorien
Definitionen KAKuG • §2a.(1) in Verbindung mit § 18 sieht folgende Abstufungen bei Krankenanstalten vor: • Standardkrankenanstalten (für 50 000 – 90 000 Einwohner) mit bettenführenden Abteilungen zumindest für: • 1. Chirurgie • 2. Innere Medizin • Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen; Konsiliarärzte;
Definitionen KAKuG • Schwerpunktkrankenanstalten (für 250 000 bis 300 000 Einwohner) mit bettenführenden Abteilungen zumindest für: 1. Augenheilkunde 2. Chirurgie 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe 4. Hals- Nasen Ohrenkrankheiten 5. Haut- und Geschlechtskrankheiten 6. Innere Medizin 7. Kinderheilkunde einschl. Neonatol. 8. Neurologie und Psychiatrie 9. Orthopädie 10. Unfallchirurgie 11. Urologie Einrichtungen für Anästhesiologie, Hämodialyse, Strahlendiagnostik und -therapie, Nuklearmedizin, Physikalische Medizin, Intensivpflege, Zahnheilkunde, Konsiliar-ärzte, Anstaltsapotheke, Pathologisches Institut, Laborinstitut
Definitionen KAKuG c) Zentralkrankenanstalten (für 1 Million übersteigend) mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen
Gesundheitsreform 2005 A) Überwindung der strikten Trennung der einzelnen Sektoren des Gesundheitswesens und Erreichung einer besseren Abstimmung in der Planung, Steuerung und Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens B) Längerfristige Sicherstellung der Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens durch Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen C) Unterstützung von Vorsorgemaßnahmen und flächendeckende Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Gesundheitsreform 2005 • Zu A) • Landesgesundheitsfonds mit Gesundheitsplattformen auf Länderebene und eine Bundesgesundheitsagentur mit Bundesgesundheitskommission zur Planung und Steuerung des gesamten Gesundheitswesens (intra- und extramural) werden eingerichtet. • Es sind gemeinsame Modellversuche zur integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung im Bereich der Spitals-ambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (Entwicklung neuer Kooperationsmodelle) vereinbart. • Österreichweite Leistungsangebotsplanung (dzt. Österreichischer Strukturplan Gesundheit 20010– ÖSG 2010) • Mit 1. Jänner 2007 wird eine bundesweit einheitliche Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten und niedergelassenen Bereich eingeführt
Gesundheitsreform 2005 • Zu B) • Bund, Länder und Sozialversicherung vereinbaren die Wahrnehmung von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen im Ausmaß von 300 Mio. Euro. • Diese Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen betreffen insbesondere die Senkung von Verwaltungskosten, neue Organisationsformen, Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und eine regional ausgeglichenere Versorgung • Eine gemeinsame Evaluierung des obigen Kataloges wird alle zwei Jahre vorgenommen • Als Sanktionsmechanismus ist vorgesehen, dass die Bundesgesundheits-agentur bei maßgeblichen Verstößen gegen vereinbarte Pläne und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation finanzielle Mittel für die Landesgesundheitsfonds zurückzuhalten hat, bis der rechtskonforme Zustand herbeigeführt worden ist.
Gesundheitsreform 2005 • Zu C) • Gesundheitsqualitätsgesetz und Gesundheitstelematikgesetz • Einsetzung einer österreichweiten Steuerungsgruppe zur Planung und Akkordierung der Einführung der elektronischen Gesundheitsakte • Finanzierung spezieller Projekte durch die Bundesgesundheitsagentur: Planungen und Strukturreformen, Transplantationswesen, Vorsorgeprogramme • Gemeinsame Analyse und Evaluierung der epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen.
Kenngrößen der KH-Betriebsführung Verweildauer Dauer eines durchschnittlichen Krankenhausaufenthalts je stationärer Aufnahme VD = ______________________________ [Tagen] Tatsächliche Belagstage pro Jahr Stationäre Fälle Achtung: Belagstage Mitternachtsstände Pflegetage Aufnahme- und Entlassungstag vollUnterschied in der Verweildauer ca. 1 Tag !!!
Kenngrößen der KH-Betriebsführung Auslastung (Bettennutzung) Verhältnis der tatsächlichen Belagstage zur theoretischen Kapazität bei gegebener Bettenzahl in der Zeiteinheit AL = ______________________________ x 100 [ % ] Tatsächliche Belagstage pro Jahr Aufgestellte Betten x 365 Achtung: Belagstage Mitternachtsstände Pflegetage Aufnahme- und Entlassungstag vollsignifikanterUnterschied in der Auslastung !!!
Kenngrößen der KH-Betriebsführung Tagesbelegte Betten (tbB) Anzahl der in einer Zeiteinheit im Durchschnitt belegten Betten absolut tbB = ______________________________ [ Betten ] Tatsächliche Belagstage pro Jahr 365 Achtung: nur sinnvoll in Belagstagen Mitternachtsständen
Kenngrößen der KH-Betriebsführung Patientenumsatz Anzahl der Patienten (stationären Fälle) je Bett in der Zeiteinheit PU = ______________________ = ______________________ Tats. Belagstage Stationäre Fälle pro Jahr aufgestellte Betten x VD aufgestellte Betten Achtung: nur sinnvoll in Belagstagen Mitternachtsständen
Kenngrößen der KH-Betriebsführung Bettenbedarf Analytische Bettenbedarfsformel Bettenbedarf = ------------------------------------------ [ Betten ] Stat. Fälle pro Jahr x VD AL x 365
Kenngrößen der KH-Betriebsführung Bettenbedarf Analytische Bettenbedarfsformel Krankenhaus-häufigkeit Bettenbedarf = ------------------------------------------ [ Betten ] Stat. Fälle pro Jahr x VD AL x 365
Kenngrößen der KH-Betriebsführung Bettenbedarf Analytische Bettenbedarfsformel Behandlungs-strategien / Anreize Bettenbedarf = ------------------------------------------ [ Betten ] Stat. Fälle pro Jahr x VD AL x 365
Kenngrößen der KH-Betriebsführung Bettenbedarf Analytische Bettenbedarfsformel Bettenbedarf = ------------------------------------------ [ Betten ] Stat. Fälle pro Jahr x VD AL x 365 WirtschaftlichkeitVerfügbarkeit
Methoden der Bedarfsermittlung • Morbiditätsdeterminierte Bedarfsermittlung • Mortalitätsorientierte Bedarfsermittlung • Angebotsorientierte Bedarfsermittlung • Inanspruchnahmeorientierte Bedarfsermittlung Quelle Bedarfsermittlungsmethoden: Siegfried Eichhorn, Krankenhausbetriebslehre, Band I, Verlag W. Kohlhammer
Methoden der Bedarfsermittlung • Zur morbiditätsorientierten Bedarfsermittlung: • Weitgehend theoretisch, weil • flächendeckende, elektronische Morbiditätsdaten kaum vorhanden • weitgehend noch kein Konsens über morbiditätsspezifische Behandlungsstrategien (Standard operating procedures - SOP) • Ausnahme ist Geburtshilfe, weil • Exakte Fallzahlen vorhanden (Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett) • Demografische Prognosedaten sehr sicher • Weitgehender Konsens über SOP´s
Methoden der Bedarfsermittlung • Zur angebotsorientierten Bedarfsermittlung: • Ausgangspunkt ist der IST-Zustand an vorhandenen Betten je Einwohner des Einzugsgebiets [ Bettenmessziffer ] • Für die Prognoserechnung wird diese Bettenmessziffer mit den Bevölkerungsprognosen korreliert und ergibt so den künftigen Bedarf. • Verfeinerung kann erfolgen durch: • Aufgliederung nach Versorgungsstufen • Differenzierung durch kleinere Einzugsgebiete • Gliederung nach Fachdisziplinen • Berücksichtigung einer optimalen Auslastung
Methoden der Bedarfsermittlung • Nachteile der angebotsorientierten Bedarfsermittlung: • Berücksichtigt nur die demografische Entwicklung • Lässt die Entwicklung von Kennzahlen wie Verweildauer außer acht • Schreibt Unter- bzw. Überversorgungen in der Gegenwart in die Zukunft fort • Kann keine Veränderungen in der abgestuften Versorgungspyramide berücksichtigen
Methoden der Bedarfsermittlung • Zur inanspruchnahmeorientierten Bedarfsermittlung: • Einflußfaktoren auf KH-Häufigkeit und Verweildauer und damit auf den analytischen Bettenbedarf, die im Rahmen einer inanspruchnahme-orientierten Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind: • Stand, Organisation und Technik der Medizin • Altersstruktur der Bevölkerung • Zusammensetzung der Bevölkerung nach Geschlecht • Art und Umfang der Erwerbstätigkeit • Wohnverhältnisse • Wohlstandsentwicklung • Verkehrsbedingungen • Angebot an Gesundheits-Dienstleistungen • Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung
Österr. Strukturplan Gesundheit ab 2006 Die bisherige Darstellung von einzelnen Krankenanstalten wird umgestellt auf die Darstellung von 32 Versorgungs-regionen und 4 Versorgungszonen, der Geltungsbereich wird sukzessive von Fonds-Krankenanstalten auf alle Kranken-anstalten gemäß KAKuG sowie alle weiteren Leistungs-erbringerinnen und Leistungserbringer ausgeweitet;
Österr. Strukturplan Gesundheit ab 2006 Quellbezogene Richtwerte zur Anzahl stationärer Aufenthalte im Jahr 2010 pro MHG (rund 450 „Medizinische Einzel-leistungs-/ Hauptdiagnosengruppen“ im Sinne des LKF-Modells) und pro Versorgungsregion bzw. Versorgungszone mit einem Toleranzbereich von jeweils +/- 25 % gegenüber dem Bundesdurchschnitt ersetzen die bisherigen Betten-obergrenzen pro Krankenanstalt;
Österr. Strukturplan Gesundheit ab 2006 Qualitätskriterien, Vorgaben zu jährlichen Mindestfrequenzen sowie zur Erreichbarkeit werden künftighin für jene medi-zinischen Leistungen vorgegeben werden, für die dies aus Expertensicht erforderlich ist;
Österr. Strukturplan Gesundheit ab 2006 die Versorgungssituation in den Bereichen „ambulante ärztliche Versorgung“, „extramurale therapeutische, psycho-logische und psychosoziale Versorgung“, „Rehabilitation“ sowie „Alten- und Langzeitversorgung“ wird pro Versorgungs-region bzw. Versorgungszone im Iststand 2004 erfasst, außerdem werden Kriterien zum Funktionieren des Naht-stellenmanagements in den einzelnen Versorgungsregionen definiert;
Österr. Strukturplan Gesundheit ab 2006 zu den medizinisch-technischen Großgeräten sind allgemeine Planungsgrundlagen und technische Beschreibungen sowie Vorgaben, für welche medizinischen Leistungen welche Groß-geräte (v. a. CT, MR) erforderlich sind, vorgesehen; weiters umfasst der ÖSG den bundesweiten Großgeräteplan, der pro Bundesland die maximale Anzahl an Großgeräten (CT, MR, ECT) im intra- und extramuralen Bereich beinhaltet.
Österr. Strukturplan Gesundheit 2006 • Der ÖSG 2006 beschreibt die regionalen Versorgungserfordernisse in 3 verschiedenen Darstellungen: • Planungsmatrix • Versorgungsmatrix • Leistungsmatrix
Österr. Strukturplan Gesundheit 2006 Planungsmatrix: 1 Gesamt-Österreich 9 Bundesländer 4 Versorgungszonen 32 Versorgungsregionen Medizinische Fächer (Innere Med, Chirurgie,etc) Akut-Krankenanstalten Ambulante ärztliche Versorgung Extramurale therap., psycholog. und psychosoziale Versorgung Rehabilitation Alten- und Langzeitversorgung
Österr. Strukturplan Gesundheit 2006 Versorgungsmatrix: 1 Gesamt-Österreich 4 VZ, 32 VR, 9 Bundesländer, 18 inl. und ausl. Gastpatienten je Bundesland, 1 Ö-Gesamt (insgesamt 64 Spalten) 450 MHG (Med. Einzelleistungs- und Hauptdiagnosegruppen),jeweils für 2004 (Ist) und 2010 (Soll) 8 Sonderbereiche (AG/R, Palliativ, etc) Ambulanter Sonderbereich Dialyse
Österr. Strukturplan Gesundheit 2006 Leistungsmatrix: 1 Gesamt-Österreich Qualitätskriterien(Mindestversorgungsstruktur, K-Typ, Intensiv, CT/MR, Histopathologie, Mindestfrequenz) Ausgewählte med. Einzelleistungen (MEL´s)
Österr. Strukturplan Gesundheit 2006 Folgende medizinisch-technische Geräte gelten aktuell als Großgeräte: • Computertomographiegeräte (CT), • Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR), • Coronarangiographische Arbeitsplätze (Herzkatheterarbeitsplätze) (COR) • Strahlen- bzw. Hochvolttherapiegeräte (STR; Linear- und Kreisbeschleuniger, Telekobalttherapiegeräte, Gamma-Knife), • Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT) und • Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET)
Österr. Strukturplan Gesundheit 2006 Planungsgrundsätze /1/: • Medizinisch-technische Großgeräte sollen in jenen Kranken-anstalten eingerichtet werden, die diese zur Bewältigung der sich aus der jeweiligen Fächerstruktur ergebenden medizinischen Anforderungen benötigen (Qualitätskriterium). • Die Versorgung der Bevölkerung soll durch optimale Standortwahl für Großgeräte regional möglichst gleichmäßig und bestmöglich erreichbar (Kriterium der Versorgungsgerechtigkeit), aber auch wirtschaftlich erfolgen (Wirtschaftlichkeitskriterium).
Österr. Strukturplan Gesundheit 2006 Planungsgrundsätze /2/: • Dem Wirtschaftlichkeitskriterium Rechnung tragend, wurden bei der Erarbeitung von Standortempfehlungen die Versorgungswirksamkeit des extramuralen Sektors sowie Kooperationspotentiale zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich miteinbezogen. • Aufgrund des raschen technischen Fortschritts sollte alle zwei Jahre eine Revision der Großgeräteplanung erfolgen. • Universitätsklausel
Leistungsorientierte KH-Finanzierung (LKF) Hinter dem Begriff „Finanzierung” verbergen sich zwei grundsätzlich unterschiedliche Gesichtspunkte. Zum einen lässt sich Finanzierung als Antwort auf die Frage: „Wer finanziert mit welchem Geld?” interpretieren, zum anderen kann Finanzierung auch als Vorgang der Mittelverteilung angesehen werden – also als Antwort auf die Frage: „Wie wird das Geld verteilt?”.