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Grundbegriffe des Arbeitsrechts. Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist. Tatbestandsmerkmale - Verpflichtung zur Leistung von Arbeit - privatrechtlicher Vertrag - im Dienste eines anderen.
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Arbeitnehmer • Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines anderen verpflichtet ist. • Tatbestandsmerkmale - Verpflichtung zur Leistung von Arbeit - privatrechtlicher Vertrag - im Dienste eines anderen
Persönliche Abhängigkeit • Keine werkvertragliche Verpflichtung • Keine wirtschaftliche Abhängigkeit • Weisungsgebundenheit • Eingliederung in den Betriebsablauf • Weitere Indizien: Unterordnung unter andere im Dienste des ArbG stehende ArbN; Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen; ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen; Vergütungsform; Steuern, Sozialversicherungsbeiträge; Urlaub; Personalakten; Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten; • Objektive Würdigung, Bezeichnung im Vertrag ist nicht relevant
Arbeitnehmergruppen • Berufliche Gliederung Gewerbliche und kaufmännische ArbN, ArbN auf Schiffen und im Bergbau, Land- und forstwirtschaftliche ArbN • Gliederung nach ArbG ArbN in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst • Gliederung nach Tätigkeit Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte • Zur Berufsausbildung Beschäftigte Azubis, Volontäre, Praktikanten, Werkstudenten und Schüler
Arbeiter - Angestellte • Abgrenzung nach Berufsgruppenkatalog oder • Verkehrsanschauung oder • Art der Tätigkeit, manuell oder geistig
Leitende Angestellte • Werden nicht vom Geltungsbereich des BetrVG erfasst (§ 5 Abs. 3 BetrVG) • Unterliegen nicht dem ArbZG (§ 18 Abs. 1 ArbZG) • genießen nur eingeschränkten Kündigungsschutz (§ 14 KSchG) • Dürfen nur auf Arbeitgeberseite als ehrenamtliche Richter tätig werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG)
Hintergrund der Sonderstellung • Leitende Angestellte nehmen ArbG-Aufgaben war • Vertretung durch Betriebsrat und Wahlrecht würde zu Interessenkollision führen • Bei einer Störung des Vertrauensver-hältnisses muss sich ArbG von leitendem Angestellten trennen können • Die Funktion ist mit Arbeitszeitregelungen nicht vereinbar, Ausgleich durch überdurchschnittliche Bezahlung
Begriff des leitenden Angestellten • Keine einheitliche Definition des Begriffs • Umfassende Definition in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG • ArbZG verweist auf BetrVG • KSchG enthält eigenständige Definition
Arbeitnehmerähnliche Personen • Persönlich unabhängig • Wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig • Einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig • Werk- und dienstvertragl. Verpflichtung möglich • Definition in § 12 a TVG
Anwendbarkeit des Arbeitsrechts auf arbeitnehmerähnliche Personen • Arbeitsrecht ist grundsätzlich nicht anwendbar • Gesetzliche Ausnahmen bestehen gem. § 5 ArbGG, § 2 BUrlG, § 12 a TVG, HAG
Arbeitgeber • Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt • Arbeitgeber kann eine natürliche oder juristische Person sein • Auf Arbeitgeberseite sind mehrere Personen möglich = einheitliches Arbeitsverhältnis
Betrieb • Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber gemeinsam mit seinen Arbeitnehmern einen oder mehrere arbeitstechnische Zwecke verfolgt
Unternehmen • Ein Unternehmen ist eine organisatorische Einheit, die bestimmt wird durch den wirtschaftlichen oder ideellen Zweck, dem ein oder mehrere Betriebe desselben Unternehmens dienen