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2. . Arbeitsrecht Allgemeines / 1. Arbeitsrecht ist das Sonderprivatrecht der Ttigkeit in persnlicher (und wirtschaftlicher) AbhngigkeitStarke Bezge zum ffentlichen Recht (Gemengelage)Regelungsgegenstand: Arbeitsvertrag; Machtgeflle zulasten des Arbeitnehmers, daherArbeitnehmerschutzpr
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1. 1 Grundzüge des Arbeitsrechts I(Allgemeines, Organisationsrecht, Kollektives Arbeitsrecht)
2. 2 Arbeitsrecht – Allgemeines / 1 Arbeitsrecht ist das Sonderprivatrecht der Tätigkeit in persönlicher (und wirtschaftlicher) Abhängigkeit
Starke Bezüge zum öffentlichen Recht („Gemengelage“)
Regelungsgegenstand: Arbeitsvertrag; Machtgefälle zulasten des Arbeitnehmers, daher
Arbeitnehmerschutzprinzip; dieses kennzeichnet das moderne Arbeitsrecht
3-Teilung des Arbeitsrechts
Arbeitsverfahrens- und –organisationsrecht
Kollektives Arbeitsrecht (Kollektive Rechtsgestaltung (KV, BV), Betriebsverfassung, Arbeitskampfrecht)
Individualarbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht, Arbeitnehmerschutzrecht)
3. 3 Arbeitsrecht – Allgemeines / 2 Stufenbau des Arbeitsrechts
Europarecht: idR nur punktuelle Vorgaben
Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in Primärrecht
VO und Richtlinien (zB Freizügigkeits-VO, Betriebsübergangs-RL, Massenentlassungs-RL, Arbeitnehmerschutz, …)
Nationalstaatliches Recht (A):
Verfassungsrecht (Gleichheit, Berufswahl- und –ausbildungsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit, Koalitionsfreiheit)
Zwingendes Gesetzesrecht (Betriebsverfassung, Arbeitnehmerschutz)
Verordnungen
Kollektivverträge
Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag
Dispositives Arbeitsrecht
Weisung des AG
4. 4 Arbeitsrecht – Allgemeines / 3 Verfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung (Auszug)
Art 10 (1) Z 6: Zivilrechtswesen
Art 10 (1) Z 11: Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozialversicherungswesen ...; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
Art 10 (1) Z 16: Dienstrecht, Dienstvertragsrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten
Art 12 (1) Z 6: Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt
Art 15: Einrichtungen beruflicher Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet (aufgrund Generalklausel)
Art 21 (1): Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
5. 5 Arbeitsrecht – Allgemeines / 4 Koalitionsrecht
„Koalitionen“ iSd Arbeitsrechts sind freiwillige Zusammenschlüsse von Personen mit dem Zweck der Regelung von Arbeitsbedingungen; essentiell ist Gegnerfreiheit und –unabhängigkeit, sowie
Gründungs- und Beitrittsfreiheit, Betätigungsfreiheit; positive und negative Koalitionsfreiheit
K. auf AN-Seite zB. ÖGB, Landarbeiterbund
K. auf AG-Seite zB. Industriellenvereinigung, Verbände der E-Werke, Versicherungsunternehmen, Sparkassen, Banken, etc
Koalitionsrecht ist verfassungsrechtlich geschützt: Art 12 StGG 1867, Art 11 EMRK, Art 18 (5) B-VG, Vereinsgesetz; einfachgesetzlicher Schutz: StV v. St. Germain 1919, Europäische Sozialcharta, KoalitionsschutzG 1870, AntiterrorG 1930; Schutzbestimmungen in ArbVG.
6. 6 Arbeitsrecht – Allgemeines / 5 Pflichtverbandsrecht
Zur gesetzlichen beruflichen Vertretung sind Körperschaften öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft und Umlagepflicht eingerichtet
AG-Seite insbes. Wirtschaftskammern und Landwirtschaftskammern
AN-Seite insbes. Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer), Landarbeiterkammern
Für Wirtschafts- und Arbeiterkammer Bundesorganisation (WKO, ÖAKT) vorgesehen
Im land- und forstwirtschaftlichen Bereich freiwillige Bundesorganisation (LWKO <Präsidentenkonferenz>)
7. 7 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 1 Arbeitsverfahrens- und -organisationsrecht
Rechtsvorschriften, die das Verfahren regeln, welches die mit der Durchführung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten befassten Einrichtungen anzuwenden haben, sowie deren Errichtung
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
Arbeitsverwaltungsverfahrensrecht
Grundsätzlich Anwendung des AVG; jedoch vielfach Sonderbehörden mit spezifischen Verfahrensbestimmungen, zB:
Arbeitsinspektorat; Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Arbeitsmarktservice (AMS)
Bundeseinigungsamt; Einigungskommissionen
Schlichtungsstellen
Staatliche Wirtschaftskommission, ...
8. 8 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 2 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
Geregelt durch Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG, 1985)
Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeber – Arbeitnehmer; Arbeitgeber, Arbeitnehmer – Betriebsratsmitglieder bzw. Betriebsratsfonds; Arbeitnehmer – Arbeitnehmer)
Entscheidung im Leistungsstreitverfahren der Sozialversicherung, nach Insolvenz-EntgeltsicherungsG, nach SonderunterstützungsG, …
Gerichtsbarkeit mit Laienbeteiligung
1. Instanz: bei Landesgericht (1 Berufsrichter, je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer); Gerichtstage an Bezirksgerichten vorgeschrieben
2. Instanz: Oberlandesgericht (3 BR, 2 LR)
3. Instanz: Oberster Gerichtshof (3 BR, 2 LR)
9. 9 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 2a Örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitz AN, Unternehmensstandort, Entgeltzahlungsort
Verfahren grundsätzlich nach ZPO, aber Sonderbestimmungen:
Besondere Anleitungspflicht des Berufsrichters
Klagen auch mündlich zu Protokoll
Kein Vertretungszwang in 1. Instanz
Vertretung auch durch „geeignete Person“ (auch Arbeitskollegen), Mitglieder des Betriebsrates, Bevollmächtigte der gesetzlichen Interessensvertretung oder freier Berufsvereinigung
Im Verfahren 2. Instanz qualifizierte Vertretung (gesetzliche Interessenvertretung oder freie Berufsvereinigung, Anwalt)
Im Verfahren 3. Instanz Anwaltszwang
10. 10 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 2b Kein Neuerungsverbot
Verfahrenshilfe weitgehend erleichtert
Kostenvorschuss für Beweisaufnahme nicht zulässig
Betriebsrat hat Möglichkeit, Feststellungsklage einzubringen zur Klärung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, wenn mindestens 3 AN betroffen sind
KV-fähige Körperschaften können bei OGH Feststellungsantrag zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen einbringen; Gutachten des OGH aber nicht exekutionsfähig oder bindend
Urteil 1. Instanz kann vorläufig vollstreckt werden, auch wenn Berufung eingebracht wurde
11. 11 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 3 Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Zuständig zur Überwachung des Arbeitnehmerschutzrechts, in dieser Tätigkeit auch Beratung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Sonderbehörden des Bundes, dem BMWA unterstellt (Zentralarbeitsinspektorat; oberste Leitung und koordinierende Behandlung der Angelegenheiten der AI)
Organe: Arbeitsinspektoren; teilw. AI für besondere Aufgaben (Kinderarbeit, Jugend- und Lehrlingsschutz, Frauenarbeit, Mutterschutz)
Bundesgebiet in 18 AI-Aufsichtsbezirke eingeteilt; daneben besondere AI (Verkehr, Bergbau, Hauswirtschaft)
AI auch zuständig für Dienststellen, Anstalten und Betriebe des Bundes (Bundesbediensteten-Schutzgesetz)
12. 12 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 3a AI haben weitgehende rechtliche Befugnisse (Zutritt, Besichtigung, Überprüfung und Kontrolle von Aufzeichnungen, Probeentnahme, Auskunft, Einvernahme, …)
Auch spezielle Aufgaben, zB Genehmigung von Abweichungen von Arbeitszeitvorschriften (Überstunden, …)
Wahrnehmung der Aufgaben grundsätzlich von amts wegen, aber auch auf Anforderung durch AG oder AN-Vertretung
Kooperation mit gesetzl. beruflichen Vertretungen und AUVA
Bei Feststellung von Übertretungen der ANSch-Vorschriften (schriftliche) Aufforderung an AG; Antrag an BvB
Strafanzeige an BvB (fakultativ, bzw zwingend bei Nichterfüllung)
Bei unmittelbarer Gefahr trifft AI selbst behördliche Anordnung, Bericht an BvB und AN-Vertretung
Bei Besichtigung Beiziehung der AN-Vertretung, Sicherheits-VP bzw sicherheitstechnischer und betriebsärztlicher Dienst; AG kann zur Teilnahme verpflichtet werden
AG ist verpflichtet, AN-Vertretung von „Ankunft“ des AI zu verständigen
13. 13 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 4 Arbeitsmarktservice (früher: Arbeitsamt)
Arbeitsmarktförderung (Beratung, Vermittlung von Lehr- und Arbeitsstellen, arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen <zB. Umschulungskurse>, …)
Durchführung Arbeitslosenversicherung, Insolvenz-Entgeltsicherung, Elternkarenz, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung, …
Frühwarnsystem bei Massenkündigungen (100 AN – 5%; 1000 AN – 50 AN; Anzeige 30 Tage vor Ausspruch der Kündigung; Entlassungen sind gleichgehalten)
Ausländerbeschäftigung – Erteilung von Genehmigungen
14. 14 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 5 Bundeseinigungsamt (BEA)
Sonderbehörde des Bundes; eingerichtet bei BMWA
Vorsitzende, Stellvertreter; Mitglieder aus Kreis der AG und AN (Bestellung durch BMWA nach Anhörung bzw aufgrund von Vorschlägen der Kammern)
Entscheidung in Senaten
BEA ist zuständig u.a. für:
Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
Erklärung eines KV zur Satzung
Festsetzung von Mindestlohntarifen
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung
……
15. 15 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 6 Schlichtungsstellen
Einzurichten für konkreten Anlass bei Arbeitsgericht des Betriebsstandortes; Vorsitzender und 4 Beisitzer (Beisitzerliste)
Zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten über Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen; Ersatz der Zustimmung zum Abschluss von BV
Staatliche Wirtschaftskommission
Eingerichtet bei BKA bzw. BMVIT oder BMWA
Vermittlung, Vorschläge zur Streitbeilegung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat bei Einsprüchen gegen die Wirtschaftsführung bei Betrieben über 400 AN bei Betriebsänderungen oder anderen wirtschaftlichen Maßnahmen; allenfalls Gutachten, ob Einspruch berechtigt ist
16. 16 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 1 „Kollektive Rechtsgestaltung“ geregelt in Arbeitsverfassungsgesetz (1974, vielfach novelliert; erste Regelungen aber bereits in 1. Republik – Kollektivvertragsgesetz, Betriebsrätegesetz)
ArbVG regelt auch Betriebsverfassung (Vertretung der AN-Interessen im Betrieb – Betriebsrat, Jugendvertrauensrat)
Arbeitsverbandsrecht (Kammern, freiwillige Berufsvereinigungen)
Arbeitskampfrecht (Streik, Aussperrung)
Wichtigste Instrumente des KAR sind Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung (BV v.a. geregelt im Teil „Betriebsverfassung“)
Weitere Instrumente: Satzung, Mindestlohntarif, Lehrlingsentschädigung
Wichtige besondere Merkmale:
Einseitig zwingende Normen
Nachwirkung
Außenseiterwirkung (KV)
17. 17 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitrsrecht / 2 Kollektivvertrag
KV ist eine schriftliche überbetriebliche Gesamtvereinbarung
Abschluss durch Kollektivvertragsparteien:
Gesetzliche berufliche Vertretungen (Kammern)
Freiwillige Berufsvereinigungen aufgrund Entscheidung des BEA (zB. ÖGB)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (zB ÖAW); Vereine
Bestimmte Einrichtungen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen (zB Dachverband der Universitäten gem. § 108 UG 2002)
Geltungsbereiche: Persönlich, Fachlich, Räumlich, Zeitlich
18. 18 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht / 3 Inhalt: Obligatorischer und Normativer Teil
Obligatorischer Teil regelt das Verhältnis sowie Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Parteien, insbesondere:
Geltungsdauer (kann unterschiedlich bestimmt sein)
Kündigungsmöglichkeiten
Einwirkungs- und Aufsichtspflichten
Ermächtigungen zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Normativer Teil enthält jene Bestimmungen, die unmittelbare Auswirkung auf Individualarbeitsverhältnis haben („Normwirkung der Mindestarbeitsbedingungen“), insbesondere:
Entgelt (Arten, Schema, Höhe, etc.)
Urlaub
Freistellung bei Fortzahlung des Entgelts
Sozialplan
Hinterlegung des KV, Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“
Auflagepflicht im Betrieb
19. 19 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 4 Weitere Möglichkeiten der kollektiven Rechtsgestaltung
Festsetzung jeweils durch BEA auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft; sind rechtsverbindlich
Satzung: KV kann für ähnliche Arbeitsverhältnisse mit rechtsverbindlicher Wirkung zur Satzung erklärt werden, wenn er überwiegende Bedeutung erlangt hat und für diese AV kein KV besteht
Mindestlohntarif: Festsetzung von Mindestentgelten, wenn kein KV abgeschlossen werden kann, da auf AG-Seite keine kv-fähige Körperschaft besteht und nicht ein KV zur Satzung erklärt wurde
Lehrlingsentschädigung: Festsetzung, wenn für betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag besteht
20. 20 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 5 Betriebsvereinbarung (insbes. §§ 29-32, 92a-100, 109 ArbVG)
Im ArbVG eingehend im Teil „Betriebsverfassung“ geregelt, da betriebsbezogen und der Abschluss durch Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt
Abschluss zulässig, wenn Gesetz oder KV entsprechende Ermächtigung enthält
Einseitig zwingend
Nachwirkung
Betriebsübergang berührt nicht Geltung der BV
Schriftlicher Abschluss erforderlich
Auflage im Betrieb, Übermittlung an Interessensvertretung
Unterschiedliche Qualifikation der Betriebsvereinbarungen nach Zustimmungserfordernissen:
21. 21 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 6 Zustimmungspflichtige Maßnahmen („Zwingende BV“)
Einführung einer innerbetrieblichen Disziplinarordnung
Einführung von Personalfragebögen (soweit sie über allgemeine Angaben zur Person und zu fachlichen Voraussetzungen hinausgehen)
Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, sofern diese die Menschenwürde berühren (zB Video-, Telefonüberwachung, etc)
Wenn eine Regelung durch KV oder Satzung nicht besteht, die Einführung von leistungsbezogenen Entgelten (Akkord-, Stücklöhnen, etc.), sofern diese auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren etc. beruhen; ebenso die maßgeblichen Systeme und Methoden zur Ermittlung dieser Löhne
Zustimmung des BR kann nicht ersetzt werden
Wenn keine Angaben über Geltungsdauer jederzeitige Kündigung möglich – keine Nachwirkung
22. 22 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 7 Ersetzbare Zustimmung
Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der AN, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben hinausgeht – Zustimmung nicht erforderlich, wenn gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht
Einführung von Systemen zur Beurteilung der AN, sofern Daten erhoben werden, die nicht durch betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind
Zustimmung des BR kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden
23. 23 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 8 „Freie Betriebsvereinbarung“ (§ 97 ArbVG) - Auszug
Allgemeine Ordnungsvorschriften im Betrieb
„überlassene“ Arbeitskräfte – Grundsätze für Beschäftigung
Auswahl Mitarbeitervorsorgekasse
Festsetzung des Beginns und Ende der täglichen Arbeitszeit, Arbeitspausen, Gleitzeitvereinbarung
Abrechnung, Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge (zB bargeldlose Auszahlung)
„Sozialplan“
Teilnahme des BR an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln
Vergabe von Werkswohnungen
Unfallverhütung
Verbrauch des Erholungsurlaubes (zB. „Betriebsurlaub“)
Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Betriebsversammlungen, Fahrtkostenvergütung
Erstattung von Auslagen und Aufwendungen, Aufwandsentschädigungen
24. 24 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 8a Betriebliches Vorschlags- und Beschwerdewesen
Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit („Kurzarbeit“)
Zuwendungen aus betrieblichen Anlässen
Gewinnbeteiligung
Betriebliche Pensionsleistungen, Einrichtung von Pensionskassen
Mitwirkung des BR an betrieblicher Berufsausbildung und Schulungsmaßnahmen
Rechtsstellung der AN bei Krankheit und Unfall
Besondere Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Frauenförderung
………….
25. 25 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 1 „Betriebsverfassung“ regelt die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb
Betrieb iSd ArbVG ist „jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person ... mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ...“; Ausnahmen von Geltung vorgesehen, im Zweifel Feststellungsklage bei Arbeits- und Sozialgerichtgericht
Die Vertretung der Interessen wird ausgeübt durch Betriebs(gruppen)versammlung, Betriebsrat, Betriebsausschuss, Jugendvertrauensrat, (Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung, Europäischen Betriebsrat)
Bestellung der Vertretungsorgane erfolgt durch Wahl bzw. Entsendung durch die gewählten Organe
26. 26 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 2 Wahl des Betriebsrates
Organisiert durch Wahlvorstand, dieser von Betriebs(gruppen)versammlung zu wählen
Wahl des BR durch Betriebs(gruppen)versammlung (kein Mindestquorum); Zahl der BR-Mitglieder abhängig von Zahl der dauernd Beschäftigten:
ab 5 dB - 1 BR
Ab 10 dB - 2 BR
Ab 20 dB - 3 BR (Vorsitzender ist zu wählen)
Ab 51 dB - 4 BR
Ab 101 dB - 5 BR
Ab 201 dB - 6 BR ........
Ab 1001 dB - 14 BR
Ab 1401 dB - 15 BR
Je weitere 400 je 1 Mitglied mehr; Bruchteile werden für voll gerechnet)
Listenwahl; Briefwahl möglich
27. 27 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 3 Rechtsstellung des BR und der BR-Mitglieder
Funktionsperiode 4 Jahre; ehrenamtliche Mandatsausübung
Abberufung nur durch Betriebs(gruppen)versammlung mit 2/3-Mehrheit bei mehr als 50% Anwesenheit
Weisungsfreiheit der BR-Mitglieder
Einräumung der erforderlichen Freizeit
Freistellung (1 bei mehr als 150 AN, 2 bei mehr als 700 AN, ...)
Bildungsfreistellung (3 Wochen je Funktionsperiode)
Kündigungs- und Entlassungsschutz (vorherige Zustimmung des ASG)
Verschwiegenheitspflicht
Finanzierung der BR-Tätigkeit durch Beistellung von Sach- und Finanzmitteln durch AG und Betriebsratsumlage (Betriebsratsfonds)
28. 28 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 4 Befugnisse des Betriebsrates
Grundsätzlich Vorschlags-, Mitbestimmungs- und Entscheidungsrechte
WICHTIG: Abschluss von Betriebsvereinbarungen in einzelnen Bereichen der Mitwirkungsbefugnisse (sh. Kollektives AR)
Allgemeine Mitwirkungsbefugnisse
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
29. 29 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 5 Allgemeine Mitwirkungsbefugnisse
Überwachung
Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbes. Bezüge und deren Berechnung, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, Arbeitnehmerschutz (Betriebsbesichtigung, Arbeitsinspektorat, Arbeitsunfall, etc), Sozialversicherung, Einsicht in Personalakten
Intervention
Beantragung von Maßnahmen, Erstattung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln betr. Einhaltung der Rechtsvorschriften, Verbesserung der Arbeitsbedingungen, betriebliche Ausbildung, Unfallverhütung etc; Intervention allgemein und im Einzelfall, auch bei Stellen außerhalb des Betriebes
Allgemeine Information
Verpflichtung des AG, dem BR über alle Angelegenheiten, die die Interessen der AN berühren, Auskunft zu erteilen; Mitteilung über Verarbeitung und Übermittlung von AN-Daten
30. 30 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 5a Beratung
Vierteljährliche Beratung über laufende Angelegenheiten, Grundsätze der Betriebsführung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen etc, auf Verlangen monatlich. Beiziehung von Vertretern der kv-fähigen Körperschaften bei Beratung wichtiger Angelegenheiten (wie zB. Betriebsänderung) möglich
Arbeitsschutz
Weitgehende Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte des BR in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, Mitwirkung des BR bei Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, Arbeitsschutzausschuss; Beiziehung des ArbInspektorates möglich
Betriebliche Frauenförderung
Beratungs- und Vorschlagsrechte, insbes. betr. Aus- und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, Abbau von Unterrepräsentation, Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der AN
31. 31 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 6 Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Mitwirkung in betrieblicher Berufsausbildung und Schulung
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Auch Anfechtung von Auflösungen möglich, wenn diese nicht gerechtfertigt oder in Widerspruch zu Betriebsvereinbarung
Abschluss von Betriebsvereinbarungen (sh. Koll. ArbR)
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
BV mit ersetzbarer Zustimmung
„freie Betriebsvereinbarungen“
32. 32 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 7 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Personelles Informationsrecht
Information über künftigen Bedarf an AN, geplante Maßnahmen
Mitwirkung bei Einstellung von AN
Vorschlag für Ausschreibung
Information über Zahl und Verwendung von aufzunehmenden AN
Mitteilung über Einstellung von AN mit Bekanntgabe der Daten
Mitwirkung bei Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
Mitwirkung bei Versetzungen
Mitteilung; bei „verschlechternder Versetzung“ Zustimmung des BR erforderlich, kann durch Urteil des ASG ersetzt werden
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
33. 33 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 7a Mitwirkung bei Vergabe von Werkswohnungen
Mitwirkung bei Beförderungen
Mitwirkung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
AN kann Beratung mit BR bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit verlangen
Anfechtung von Kündigungen
Vorherige Bekanntgabe der Absicht; BR kann Beratungen verlangen; Stellungnahme (Zustimmung, Widerspruch) binnen 5 AT; Anfechtung bei Gericht bei „Motivkündigung“ („verpöntes Motiv“ – Engagement des AN in Interessensvertretung, Arbeitnehmerschutz; bevorstehende Einberufung zu Präsenz- oder Zivildienst oder Geltendmachung von Ansprüchen) oder sozialer Ungerechtfertigtheit (AN bereits 6 Monate in Betrieb und wesentliche Interessen des AN beeinträchtigt; „Sozialvergleich“ nicht bei Kündigung aus Gründen, die in Person des AN gelegen sind, nur bei betrieblichen Erfordernissen)
Kündigung vor Stellungnahme des BR oder Fristablauf rechtsunwirksam
34. 34 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 7b Verständigung des BR von Ausspruch der Kündigung
BR kann auf Verlangen des AN Kündigung bei ASG anfechten, wenn Widerspruch erhoben wurde
Anfechtung durch AN, wenn BR keine Anfechtung durchführt oder keine Stellungnahme abgegeben hat oder ausdrücklich zugestimmt hat – kein Sozialvergleich
Bei Stattgebung der Anfechtung ist Kündigung rechtsunwirksam
Anfechtung von Entlassungen
Verständigung des BR von Entlassung, Stellungnahme des BR binnen 3 AT; Anfechtung wenn „verpöntes Motiv“ (vgl. Kündigung) vorliegt und AN keinen Entlassungsgrund gesetzt hat
Sonstiges Verfahren bzw. Folgen der Anfechtung vgl Kündigung
Anfechtung durch AN auch, wenn in betriebsratspflichtigen Betrieben kein BR errichtet ist (Kündigung und Entlassung)
35. 35 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 8 Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
Information über wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebs, Entwicklung, Auftragsstand, geplante Maßnahmen – auf Verlangen des BR Beratungen hierüber; Beratung über Wirtschaftspläne
Information und Beratung insbes. bei Betriebsübergang, rechtlicher Verselbständigung, Zusammenschluss etc.
In bestimmten Betrieben (Handelsbetriebe, Banken, Versicherungen über 30 AN, Industrie- und Bergbaubetrieben über 70 AN) Übermittlung des Jahresabschlusses
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
Information und Beratung insbes. bei Verlegung, Schließung, „Massenkündigung“, Änderung des Betriebszweckes, Einführung neuer Arbeitsmethoden, Rationalisierungsmaßnahmen etc
Abschluß von BV („Sozialplan“)
36. 36 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 8a Mitwirkung im Aufsichtsrat
In AG stellt BR ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder (Vorsitzender des AR ist aus den vom Eigentümer namhaft gemachten AR-Mitgliedern zu wählen)
Sinngemäße Anwendung für andere Betriebe, die Aufsichtsrat haben (GmbH, Genossenschaften, Sparkassen, Versicherungsvereine ...)
Einspruch gegen Wirtschaftsführung
Bei Betriebsänderungen oder anderen wirtschaftlichen Maßnahmen (Nachteile für AN) in Betrieben mit mehr als 200 AN kann Einspruch erhoben werden
Bei Nichteinigung Anrufung einer von kv-fähigen Körperschaften einzurichtenden Schlichtungskommission (Schiedssprüche bzw. Vereinbarungen vor Kommission gelten als BV)
In Betrieben mit mehr als 400 AN weiterer Einspruch bei Staatlicher Wirtschaftskommission (Vertreter BM, WKO, Arbeiterkammer) möglich; Vorschläge zur Streitbeilegung
37. 37 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 9 Besondere Bestimmungen
Ausnahmen von wirtschaftlicher Mitbestimmung bei „Tendenzbetrieben“
Keine Mitwirkung in Aufsichtsrat oder Einspruch gegen Wirtschaftsführung bei
Betrieben, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen
Verwaltungsstellen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der ÖNB
Keine wirtschaftliche Mitbestimmung in Betrieben die unmittelbar Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsbildung (Medien) dienen, sofern es sich um Angelegenheiten handelt die die politische Richtung beeinflussen
Für ORF gilt Rundfunkgesetz
38. 38 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 9a In Theaterunternehmungen BR des künstlerischen und technischen Personals (nicht Arbeiter und Angestellte); in Universitäten BR des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals
Auf Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer anerkannten Religionsgesellschaft (Kirche) dienen sind Bestimmungen über Betriebsverfassung nicht anzuwenden, soweit Eigenart des Betriebes entgegen steht
ArbVG gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LAG, LAO), ausgenommen solche des Bundes, der Länder und Gemeinden
39. 39 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 10 Jugendvertretung
In Betrieben, in denen dauernd mehr als 5 Jugendliche (< 18 Lj) beschäftigt sind, ist analog zu BR ein Jugendvertrauensrat zu bilden
Funktionsperiode 2 Jahre
JVR hat besondere Interessen der jugendlichen AN wahrzunehmen
Wahrnehmung der Aufgaben im Einvernehmen mit BR