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Grundz ge des Arbeitsrechts I Allgemeines, Organisationsrecht, Kollektives Arbeitsrecht

2. . Arbeitsrecht Allgemeines / 1. Arbeitsrecht ist das Sonderprivatrecht der Ttigkeit in persnlicher (und wirtschaftlicher) AbhngigkeitStarke Bezge zum ffentlichen Recht (Gemengelage)Regelungsgegenstand: Arbeitsvertrag; Machtgeflle zulasten des Arbeitnehmers, daherArbeitnehmerschutzpr

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Grundz ge des Arbeitsrechts I Allgemeines, Organisationsrecht, Kollektives Arbeitsrecht

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    1. 1 Grundzüge des Arbeitsrechts I (Allgemeines, Organisationsrecht, Kollektives Arbeitsrecht)

    2. 2 Arbeitsrecht – Allgemeines / 1 Arbeitsrecht ist das Sonderprivatrecht der Tätigkeit in persönlicher (und wirtschaftlicher) Abhängigkeit Starke Bezüge zum öffentlichen Recht („Gemengelage“) Regelungsgegenstand: Arbeitsvertrag; Machtgefälle zulasten des Arbeitnehmers, daher Arbeitnehmerschutzprinzip; dieses kennzeichnet das moderne Arbeitsrecht 3-Teilung des Arbeitsrechts Arbeitsverfahrens- und –organisationsrecht Kollektives Arbeitsrecht (Kollektive Rechtsgestaltung (KV, BV), Betriebsverfassung, Arbeitskampfrecht) Individualarbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht, Arbeitnehmerschutzrecht)

    3. 3 Arbeitsrecht – Allgemeines / 2 Stufenbau des Arbeitsrechts Europarecht: idR nur punktuelle Vorgaben Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in Primärrecht VO und Richtlinien (zB Freizügigkeits-VO, Betriebsübergangs-RL, Massenentlassungs-RL, Arbeitnehmerschutz, …) Nationalstaatliches Recht (A): Verfassungsrecht (Gleichheit, Berufswahl- und –ausbildungsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit, Koalitionsfreiheit) Zwingendes Gesetzesrecht (Betriebsverfassung, Arbeitnehmerschutz) Verordnungen Kollektivverträge Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Dispositives Arbeitsrecht Weisung des AG

    4. 4 Arbeitsrecht – Allgemeines / 3 Verfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung (Auszug) Art 10 (1) Z 6: Zivilrechtswesen Art 10 (1) Z 11: Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozialversicherungswesen ...; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Art 10 (1) Z 16: Dienstrecht, Dienstvertragsrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten Art 12 (1) Z 6: Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt Art 15: Einrichtungen beruflicher Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet (aufgrund Generalklausel) Art 21 (1): Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände

    5. 5 Arbeitsrecht – Allgemeines / 4 Koalitionsrecht „Koalitionen“ iSd Arbeitsrechts sind freiwillige Zusammenschlüsse von Personen mit dem Zweck der Regelung von Arbeitsbedingungen; essentiell ist Gegnerfreiheit und –unabhängigkeit, sowie Gründungs- und Beitrittsfreiheit, Betätigungsfreiheit; positive und negative Koalitionsfreiheit K. auf AN-Seite zB. ÖGB, Landarbeiterbund K. auf AG-Seite zB. Industriellenvereinigung, Verbände der E-Werke, Versicherungsunternehmen, Sparkassen, Banken, etc Koalitionsrecht ist verfassungsrechtlich geschützt: Art 12 StGG 1867, Art 11 EMRK, Art 18 (5) B-VG, Vereinsgesetz; einfachgesetzlicher Schutz: StV v. St. Germain 1919, Europäische Sozialcharta, KoalitionsschutzG 1870, AntiterrorG 1930; Schutzbestimmungen in ArbVG.

    6. 6 Arbeitsrecht – Allgemeines / 5 Pflichtverbandsrecht Zur gesetzlichen beruflichen Vertretung sind Körperschaften öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft und Umlagepflicht eingerichtet AG-Seite insbes. Wirtschaftskammern und Landwirtschaftskammern AN-Seite insbes. Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer), Landarbeiterkammern Für Wirtschafts- und Arbeiterkammer Bundesorganisation (WKO, ÖAKT) vorgesehen Im land- und forstwirtschaftlichen Bereich freiwillige Bundesorganisation (LWKO <Präsidentenkonferenz>)

    7. 7 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 1 Arbeitsverfahrens- und -organisationsrecht Rechtsvorschriften, die das Verfahren regeln, welches die mit der Durchführung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten befassten Einrichtungen anzuwenden haben, sowie deren Errichtung Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit Arbeitsverwaltungsverfahrensrecht Grundsätzlich Anwendung des AVG; jedoch vielfach Sonderbehörden mit spezifischen Verfahrensbestimmungen, zB: Arbeitsinspektorat; Land- und Forstwirtschaftsinspektion Arbeitsmarktservice (AMS) Bundeseinigungsamt; Einigungskommissionen Schlichtungsstellen Staatliche Wirtschaftskommission, ...

    8. 8 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 2 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit Geregelt durch Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG, 1985) Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeber – Arbeitnehmer; Arbeitgeber, Arbeitnehmer – Betriebsratsmitglieder bzw. Betriebsratsfonds; Arbeitnehmer – Arbeitnehmer) Entscheidung im Leistungsstreitverfahren der Sozialversicherung, nach Insolvenz-EntgeltsicherungsG, nach SonderunterstützungsG, … Gerichtsbarkeit mit Laienbeteiligung 1. Instanz: bei Landesgericht (1 Berufsrichter, je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer); Gerichtstage an Bezirksgerichten vorgeschrieben 2. Instanz: Oberlandesgericht (3 BR, 2 LR) 3. Instanz: Oberster Gerichtshof (3 BR, 2 LR)

    9. 9 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 2a Örtliche Zuständigkeit nach Wohnsitz AN, Unternehmensstandort, Entgeltzahlungsort Verfahren grundsätzlich nach ZPO, aber Sonderbestimmungen: Besondere Anleitungspflicht des Berufsrichters Klagen auch mündlich zu Protokoll Kein Vertretungszwang in 1. Instanz Vertretung auch durch „geeignete Person“ (auch Arbeitskollegen), Mitglieder des Betriebsrates, Bevollmächtigte der gesetzlichen Interessensvertretung oder freier Berufsvereinigung Im Verfahren 2. Instanz qualifizierte Vertretung (gesetzliche Interessenvertretung oder freie Berufsvereinigung, Anwalt) Im Verfahren 3. Instanz Anwaltszwang

    10. 10 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 2b Kein Neuerungsverbot Verfahrenshilfe weitgehend erleichtert Kostenvorschuss für Beweisaufnahme nicht zulässig Betriebsrat hat Möglichkeit, Feststellungsklage einzubringen zur Klärung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, wenn mindestens 3 AN betroffen sind KV-fähige Körperschaften können bei OGH Feststellungsantrag zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen einbringen; Gutachten des OGH aber nicht exekutionsfähig oder bindend Urteil 1. Instanz kann vorläufig vollstreckt werden, auch wenn Berufung eingebracht wurde

    11. 11 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 3 Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion Zuständig zur Überwachung des Arbeitnehmerschutzrechts, in dieser Tätigkeit auch Beratung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sonderbehörden des Bundes, dem BMWA unterstellt (Zentralarbeitsinspektorat; oberste Leitung und koordinierende Behandlung der Angelegenheiten der AI) Organe: Arbeitsinspektoren; teilw. AI für besondere Aufgaben (Kinderarbeit, Jugend- und Lehrlingsschutz, Frauenarbeit, Mutterschutz) Bundesgebiet in 18 AI-Aufsichtsbezirke eingeteilt; daneben besondere AI (Verkehr, Bergbau, Hauswirtschaft) AI auch zuständig für Dienststellen, Anstalten und Betriebe des Bundes (Bundesbediensteten-Schutzgesetz)

    12. 12 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 3a AI haben weitgehende rechtliche Befugnisse (Zutritt, Besichtigung, Überprüfung und Kontrolle von Aufzeichnungen, Probeentnahme, Auskunft, Einvernahme, …) Auch spezielle Aufgaben, zB Genehmigung von Abweichungen von Arbeitszeitvorschriften (Überstunden, …) Wahrnehmung der Aufgaben grundsätzlich von amts wegen, aber auch auf Anforderung durch AG oder AN-Vertretung Kooperation mit gesetzl. beruflichen Vertretungen und AUVA Bei Feststellung von Übertretungen der ANSch-Vorschriften (schriftliche) Aufforderung an AG; Antrag an BvB Strafanzeige an BvB (fakultativ, bzw zwingend bei Nichterfüllung) Bei unmittelbarer Gefahr trifft AI selbst behördliche Anordnung, Bericht an BvB und AN-Vertretung Bei Besichtigung Beiziehung der AN-Vertretung, Sicherheits-VP bzw sicherheitstechnischer und betriebsärztlicher Dienst; AG kann zur Teilnahme verpflichtet werden AG ist verpflichtet, AN-Vertretung von „Ankunft“ des AI zu verständigen

    13. 13 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 4 Arbeitsmarktservice (früher: Arbeitsamt) Arbeitsmarktförderung (Beratung, Vermittlung von Lehr- und Arbeitsstellen, arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen <zB. Umschulungskurse>, …) Durchführung Arbeitslosenversicherung, Insolvenz-Entgeltsicherung, Elternkarenz, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung, … Frühwarnsystem bei Massenkündigungen (100 AN – 5%; 1000 AN – 50 AN; Anzeige 30 Tage vor Ausspruch der Kündigung; Entlassungen sind gleichgehalten) Ausländerbeschäftigung – Erteilung von Genehmigungen

    14. 14 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 5 Bundeseinigungsamt (BEA) Sonderbehörde des Bundes; eingerichtet bei BMWA Vorsitzende, Stellvertreter; Mitglieder aus Kreis der AG und AN (Bestellung durch BMWA nach Anhörung bzw aufgrund von Vorschlägen der Kammern) Entscheidung in Senaten BEA ist zuständig u.a. für: Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit Erklärung eines KV zur Satzung Festsetzung von Mindestlohntarifen Festsetzung der Lehrlingsentschädigung ……

    15. 15 Arbeitsrecht – Arbeitsverfahrensrecht / 6 Schlichtungsstellen Einzurichten für konkreten Anlass bei Arbeitsgericht des Betriebsstandortes; Vorsitzender und 4 Beisitzer (Beisitzerliste) Zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten über Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen; Ersatz der Zustimmung zum Abschluss von BV Staatliche Wirtschaftskommission Eingerichtet bei BKA bzw. BMVIT oder BMWA Vermittlung, Vorschläge zur Streitbeilegung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat bei Einsprüchen gegen die Wirtschaftsführung bei Betrieben über 400 AN bei Betriebsänderungen oder anderen wirtschaftlichen Maßnahmen; allenfalls Gutachten, ob Einspruch berechtigt ist

    16. 16 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 1 „Kollektive Rechtsgestaltung“ geregelt in Arbeitsverfassungsgesetz (1974, vielfach novelliert; erste Regelungen aber bereits in 1. Republik – Kollektivvertragsgesetz, Betriebsrätegesetz) ArbVG regelt auch Betriebsverfassung (Vertretung der AN-Interessen im Betrieb – Betriebsrat, Jugendvertrauensrat) Arbeitsverbandsrecht (Kammern, freiwillige Berufsvereinigungen) Arbeitskampfrecht (Streik, Aussperrung) Wichtigste Instrumente des KAR sind Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung (BV v.a. geregelt im Teil „Betriebsverfassung“) Weitere Instrumente: Satzung, Mindestlohntarif, Lehrlingsentschädigung Wichtige besondere Merkmale: Einseitig zwingende Normen Nachwirkung Außenseiterwirkung (KV)

    17. 17 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitrsrecht / 2 Kollektivvertrag KV ist eine schriftliche überbetriebliche Gesamtvereinbarung Abschluss durch Kollektivvertragsparteien: Gesetzliche berufliche Vertretungen (Kammern) Freiwillige Berufsvereinigungen aufgrund Entscheidung des BEA (zB. ÖGB) Juristische Personen des öffentlichen Rechts (zB ÖAW); Vereine Bestimmte Einrichtungen aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen (zB Dachverband der Universitäten gem. § 108 UG 2002) Geltungsbereiche: Persönlich, Fachlich, Räumlich, Zeitlich

    18. 18 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht / 3 Inhalt: Obligatorischer und Normativer Teil Obligatorischer Teil regelt das Verhältnis sowie Rechte und Pflichten der vertragsschließenden Parteien, insbesondere: Geltungsdauer (kann unterschiedlich bestimmt sein) Kündigungsmöglichkeiten Einwirkungs- und Aufsichtspflichten Ermächtigungen zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen Normativer Teil enthält jene Bestimmungen, die unmittelbare Auswirkung auf Individualarbeitsverhältnis haben („Normwirkung der Mindestarbeitsbedingungen“), insbesondere: Entgelt (Arten, Schema, Höhe, etc.) Urlaub Freistellung bei Fortzahlung des Entgelts Sozialplan Hinterlegung des KV, Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Auflagepflicht im Betrieb

    19. 19 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 4 Weitere Möglichkeiten der kollektiven Rechtsgestaltung Festsetzung jeweils durch BEA auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft; sind rechtsverbindlich Satzung: KV kann für ähnliche Arbeitsverhältnisse mit rechtsverbindlicher Wirkung zur Satzung erklärt werden, wenn er überwiegende Bedeutung erlangt hat und für diese AV kein KV besteht Mindestlohntarif: Festsetzung von Mindestentgelten, wenn kein KV abgeschlossen werden kann, da auf AG-Seite keine kv-fähige Körperschaft besteht und nicht ein KV zur Satzung erklärt wurde Lehrlingsentschädigung: Festsetzung, wenn für betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag besteht

    20. 20 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 5 Betriebsvereinbarung (insbes. §§ 29-32, 92a-100, 109 ArbVG) Im ArbVG eingehend im Teil „Betriebsverfassung“ geregelt, da betriebsbezogen und der Abschluss durch Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt Abschluss zulässig, wenn Gesetz oder KV entsprechende Ermächtigung enthält Einseitig zwingend Nachwirkung Betriebsübergang berührt nicht Geltung der BV Schriftlicher Abschluss erforderlich Auflage im Betrieb, Übermittlung an Interessensvertretung Unterschiedliche Qualifikation der Betriebsvereinbarungen nach Zustimmungserfordernissen:

    21. 21 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 6 Zustimmungspflichtige Maßnahmen („Zwingende BV“) Einführung einer innerbetrieblichen Disziplinarordnung Einführung von Personalfragebögen (soweit sie über allgemeine Angaben zur Person und zu fachlichen Voraussetzungen hinausgehen) Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, sofern diese die Menschenwürde berühren (zB Video-, Telefonüberwachung, etc) Wenn eine Regelung durch KV oder Satzung nicht besteht, die Einführung von leistungsbezogenen Entgelten (Akkord-, Stücklöhnen, etc.), sofern diese auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren etc. beruhen; ebenso die maßgeblichen Systeme und Methoden zur Ermittlung dieser Löhne Zustimmung des BR kann nicht ersetzt werden Wenn keine Angaben über Geltungsdauer jederzeitige Kündigung möglich – keine Nachwirkung

    22. 22 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 7 Ersetzbare Zustimmung Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der AN, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben hinausgeht – Zustimmung nicht erforderlich, wenn gesetzliche, kollektivvertragliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht Einführung von Systemen zur Beurteilung der AN, sofern Daten erhoben werden, die nicht durch betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind Zustimmung des BR kann durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden

    23. 23 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 8 „Freie Betriebsvereinbarung“ (§ 97 ArbVG) - Auszug Allgemeine Ordnungsvorschriften im Betrieb „überlassene“ Arbeitskräfte – Grundsätze für Beschäftigung Auswahl Mitarbeitervorsorgekasse Festsetzung des Beginns und Ende der täglichen Arbeitszeit, Arbeitspausen, Gleitzeitvereinbarung Abrechnung, Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge (zB bargeldlose Auszahlung) „Sozialplan“ Teilnahme des BR an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln Vergabe von Werkswohnungen Unfallverhütung Verbrauch des Erholungsurlaubes (zB. „Betriebsurlaub“) Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Betriebsversammlungen, Fahrtkostenvergütung Erstattung von Auslagen und Aufwendungen, Aufwandsentschädigungen

    24. 24 Arbeitsrecht – Kollektives Arbeitsrecht (KAR) / 8a Betriebliches Vorschlags- und Beschwerdewesen Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit („Kurzarbeit“) Zuwendungen aus betrieblichen Anlässen Gewinnbeteiligung Betriebliche Pensionsleistungen, Einrichtung von Pensionskassen Mitwirkung des BR an betrieblicher Berufsausbildung und Schulungsmaßnahmen Rechtsstellung der AN bei Krankheit und Unfall Besondere Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Frauenförderung ………….

    25. 25 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 1 „Betriebsverfassung“ regelt die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb Betrieb iSd ArbVG ist „jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person ... mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ...“; Ausnahmen von Geltung vorgesehen, im Zweifel Feststellungsklage bei Arbeits- und Sozialgerichtgericht Die Vertretung der Interessen wird ausgeübt durch Betriebs(gruppen)versammlung, Betriebsrat, Betriebsausschuss, Jugendvertrauensrat, (Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung, Europäischen Betriebsrat) Bestellung der Vertretungsorgane erfolgt durch Wahl bzw. Entsendung durch die gewählten Organe

    26. 26 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 2 Wahl des Betriebsrates Organisiert durch Wahlvorstand, dieser von Betriebs(gruppen)versammlung zu wählen Wahl des BR durch Betriebs(gruppen)versammlung (kein Mindestquorum); Zahl der BR-Mitglieder abhängig von Zahl der dauernd Beschäftigten: ab 5 dB - 1 BR Ab 10 dB - 2 BR Ab 20 dB - 3 BR (Vorsitzender ist zu wählen) Ab 51 dB - 4 BR Ab 101 dB - 5 BR Ab 201 dB - 6 BR ........ Ab 1001 dB - 14 BR Ab 1401 dB - 15 BR Je weitere 400 je 1 Mitglied mehr; Bruchteile werden für voll gerechnet) Listenwahl; Briefwahl möglich

    27. 27 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 3 Rechtsstellung des BR und der BR-Mitglieder Funktionsperiode 4 Jahre; ehrenamtliche Mandatsausübung Abberufung nur durch Betriebs(gruppen)versammlung mit 2/3-Mehrheit bei mehr als 50% Anwesenheit Weisungsfreiheit der BR-Mitglieder Einräumung der erforderlichen Freizeit Freistellung (1 bei mehr als 150 AN, 2 bei mehr als 700 AN, ...) Bildungsfreistellung (3 Wochen je Funktionsperiode) Kündigungs- und Entlassungsschutz (vorherige Zustimmung des ASG) Verschwiegenheitspflicht Finanzierung der BR-Tätigkeit durch Beistellung von Sach- und Finanzmitteln durch AG und Betriebsratsumlage (Betriebsratsfonds)

    28. 28 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 4 Befugnisse des Betriebsrates Grundsätzlich Vorschlags-, Mitbestimmungs- und Entscheidungsrechte WICHTIG: Abschluss von Betriebsvereinbarungen in einzelnen Bereichen der Mitwirkungsbefugnisse (sh. Kollektives AR) Allgemeine Mitwirkungsbefugnisse Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

    29. 29 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 5 Allgemeine Mitwirkungsbefugnisse Überwachung Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbes. Bezüge und deren Berechnung, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, Arbeitnehmerschutz (Betriebsbesichtigung, Arbeitsinspektorat, Arbeitsunfall, etc), Sozialversicherung, Einsicht in Personalakten Intervention Beantragung von Maßnahmen, Erstattung von Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln betr. Einhaltung der Rechtsvorschriften, Verbesserung der Arbeitsbedingungen, betriebliche Ausbildung, Unfallverhütung etc; Intervention allgemein und im Einzelfall, auch bei Stellen außerhalb des Betriebes Allgemeine Information Verpflichtung des AG, dem BR über alle Angelegenheiten, die die Interessen der AN berühren, Auskunft zu erteilen; Mitteilung über Verarbeitung und Übermittlung von AN-Daten

    30. 30 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 5a Beratung Vierteljährliche Beratung über laufende Angelegenheiten, Grundsätze der Betriebsführung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen etc, auf Verlangen monatlich. Beiziehung von Vertretern der kv-fähigen Körperschaften bei Beratung wichtiger Angelegenheiten (wie zB. Betriebsänderung) möglich Arbeitsschutz Weitgehende Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte des BR in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, Mitwirkung des BR bei Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, Arbeitsschutzausschuss; Beiziehung des ArbInspektorates möglich Betriebliche Frauenförderung Beratungs- und Vorschlagsrechte, insbes. betr. Aus- und Weiterbildung, beruflicher Aufstieg, Abbau von Unterrepräsentation, Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der AN

    31. 31 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 6 Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Mitwirkung in betrieblicher Berufsausbildung und Schulung Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen Auch Anfechtung von Auflösungen möglich, wenn diese nicht gerechtfertigt oder in Widerspruch zu Betriebsvereinbarung Abschluss von Betriebsvereinbarungen (sh. Koll. ArbR) Zustimmungspflichtige Maßnahmen BV mit ersetzbarer Zustimmung „freie Betriebsvereinbarungen“

    32. 32 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 7 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht Information über künftigen Bedarf an AN, geplante Maßnahmen Mitwirkung bei Einstellung von AN Vorschlag für Ausschreibung Information über Zahl und Verwendung von aufzunehmenden AN Mitteilung über Einstellung von AN mit Bekanntgabe der Daten Mitwirkung bei Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall Mitwirkung bei Versetzungen Mitteilung; bei „verschlechternder Versetzung“ Zustimmung des BR erforderlich, kann durch Urteil des ASG ersetzt werden Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

    33. 33 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 7a Mitwirkung bei Vergabe von Werkswohnungen Mitwirkung bei Beförderungen Mitwirkung bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses AN kann Beratung mit BR bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit verlangen Anfechtung von Kündigungen Vorherige Bekanntgabe der Absicht; BR kann Beratungen verlangen; Stellungnahme (Zustimmung, Widerspruch) binnen 5 AT; Anfechtung bei Gericht bei „Motivkündigung“ („verpöntes Motiv“ – Engagement des AN in Interessensvertretung, Arbeitnehmerschutz; bevorstehende Einberufung zu Präsenz- oder Zivildienst oder Geltendmachung von Ansprüchen) oder sozialer Ungerechtfertigtheit (AN bereits 6 Monate in Betrieb und wesentliche Interessen des AN beeinträchtigt; „Sozialvergleich“ nicht bei Kündigung aus Gründen, die in Person des AN gelegen sind, nur bei betrieblichen Erfordernissen) Kündigung vor Stellungnahme des BR oder Fristablauf rechtsunwirksam

    34. 34 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 7b Verständigung des BR von Ausspruch der Kündigung BR kann auf Verlangen des AN Kündigung bei ASG anfechten, wenn Widerspruch erhoben wurde Anfechtung durch AN, wenn BR keine Anfechtung durchführt oder keine Stellungnahme abgegeben hat oder ausdrücklich zugestimmt hat – kein Sozialvergleich Bei Stattgebung der Anfechtung ist Kündigung rechtsunwirksam Anfechtung von Entlassungen Verständigung des BR von Entlassung, Stellungnahme des BR binnen 3 AT; Anfechtung wenn „verpöntes Motiv“ (vgl. Kündigung) vorliegt und AN keinen Entlassungsgrund gesetzt hat Sonstiges Verfahren bzw. Folgen der Anfechtung vgl Kündigung Anfechtung durch AN auch, wenn in betriebsratspflichtigen Betrieben kein BR errichtet ist (Kündigung und Entlassung)

    35. 35 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 8 Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte Information über wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebs, Entwicklung, Auftragsstand, geplante Maßnahmen – auf Verlangen des BR Beratungen hierüber; Beratung über Wirtschaftspläne Information und Beratung insbes. bei Betriebsübergang, rechtlicher Verselbständigung, Zusammenschluss etc. In bestimmten Betrieben (Handelsbetriebe, Banken, Versicherungen über 30 AN, Industrie- und Bergbaubetrieben über 70 AN) Übermittlung des Jahresabschlusses Mitwirkung bei Betriebsänderungen Information und Beratung insbes. bei Verlegung, Schließung, „Massenkündigung“, Änderung des Betriebszweckes, Einführung neuer Arbeitsmethoden, Rationalisierungsmaßnahmen etc Abschluß von BV („Sozialplan“)

    36. 36 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 8a Mitwirkung im Aufsichtsrat In AG stellt BR ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder (Vorsitzender des AR ist aus den vom Eigentümer namhaft gemachten AR-Mitgliedern zu wählen) Sinngemäße Anwendung für andere Betriebe, die Aufsichtsrat haben (GmbH, Genossenschaften, Sparkassen, Versicherungsvereine ...) Einspruch gegen Wirtschaftsführung Bei Betriebsänderungen oder anderen wirtschaftlichen Maßnahmen (Nachteile für AN) in Betrieben mit mehr als 200 AN kann Einspruch erhoben werden Bei Nichteinigung Anrufung einer von kv-fähigen Körperschaften einzurichtenden Schlichtungskommission (Schiedssprüche bzw. Vereinbarungen vor Kommission gelten als BV) In Betrieben mit mehr als 400 AN weiterer Einspruch bei Staatlicher Wirtschaftskommission (Vertreter BM, WKO, Arbeiterkammer) möglich; Vorschläge zur Streitbeilegung

    37. 37 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 9 Besondere Bestimmungen Ausnahmen von wirtschaftlicher Mitbestimmung bei „Tendenzbetrieben“ Keine Mitwirkung in Aufsichtsrat oder Einspruch gegen Wirtschaftsführung bei Betrieben, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen Verwaltungsstellen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der ÖNB Keine wirtschaftliche Mitbestimmung in Betrieben die unmittelbar Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsbildung (Medien) dienen, sofern es sich um Angelegenheiten handelt die die politische Richtung beeinflussen Für ORF gilt Rundfunkgesetz

    38. 38 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 9a In Theaterunternehmungen BR des künstlerischen und technischen Personals (nicht Arbeiter und Angestellte); in Universitäten BR des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals Auf Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer anerkannten Religionsgesellschaft (Kirche) dienen sind Bestimmungen über Betriebsverfassung nicht anzuwenden, soweit Eigenart des Betriebes entgegen steht ArbVG gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LAG, LAO), ausgenommen solche des Bundes, der Länder und Gemeinden

    39. 39 Arbeitsrecht – Betriebsverfassung / 10 Jugendvertretung In Betrieben, in denen dauernd mehr als 5 Jugendliche (< 18 Lj) beschäftigt sind, ist analog zu BR ein Jugendvertrauensrat zu bilden Funktionsperiode 2 Jahre JVR hat besondere Interessen der jugendlichen AN wahrzunehmen Wahrnehmung der Aufgaben im Einvernehmen mit BR

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