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WS 2007/08H. GatterbauerArbeitsrecht II2. Individualarbeitsrecht / 1. Zum Unterschied zu kollektivem Arbeitsrecht keine KodifikationRegelungen f
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1. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 1 Grundzüge des Arbeitsrechts II(Individualarbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz)
2. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 2 Individualarbeitsrecht / 1 Zum Unterschied zu kollektivem Arbeitsrecht keine Kodifikation
Regelungen für spezifische Berufsgruppen (Angestelltengesetz, Schauspielergesetz, ...) und allgemein geltende Normen (Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, ...)
Individualarbeitsvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten:
Arbeitnehmer: Treuepflicht, Arbeitspflicht
Arbeitgeber: Entgeltpflicht, Obsorgepflicht
Arbeitsvertrag ist ein Konsensualvertrag, d.h. er ist mit Willensübereinstimmung rechtsgültig abgeschlossen (auch mündlich oder konkludente Handlungen)
3. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 3 Individualarbeitsrecht / 2 Verpflichtungen des Arbeitgebers bei Abschluss AV:
Anmeldung bei Sozialversicherung (umgehend; spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme – „Sozialbetrugsgesetz)
Ausfolgung eines „Dienstzettels“; Inhalt nach AVRAG
Name und Anschrift AG und AN
Beginn (und Ende) des Arbeitsverhältnisses
Dauer Kündigungsfrist, Kündigungstermin
Arbeitsort(e)
Einstufung in Schema
Vorgesehene Verwendung
Anfangsbezug (Grundentgelt, Entgeltbestandteile)
Erholungsurlaub, Normalarbeitszeit
Geltende kollektive AR-Normen (KV, BV, ...)
Mitarbeitervorsorgekasse
Hinweise auf Auslandstätigkeit (Dauer, Entgelt, Rückführung, ...)
4. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 4 Individualarbeitsrecht / 2a Dienstzettel nicht erforderlich bei Ausstellung eines Arbeitsvertrages (hat mindestens die für den Dienstzettel erforderlichen Angaben zu enthalten) oder Dauer des AV höchstens 1 Monat
Meldung der Einstellung an Betriebsrat, Übermittlung der Daten
Belehrung über Verwendung und „Gefahrengeneigtheit“ der Arbeit (ANSchG)
5. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 5 Individualarbeitsrecht / 3 Wichtige Unterscheidungen
Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag): persönliches Dauerschuldverhältnis, besteht im kontinuierlichen Austausch von vorwiegend fremdbestimmter, der Art nach umschriebener Arbeit und Entgelt; persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des AG; Verpflichtung zu Leistung, keine Haftung für Erfolg
Freier Dienstvertrag: Verpflichtung zu Arbeit, jedoch ohne persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit; kein Anspruch auf Urlaub, Abfertigung, Entgeltfortzahlung; keine Geltung der Betriebsverfassung; Vertretung beschränkt möglich
Werkvertrag: Zielschuldverhältnis (Haftung für Erfolg), selbständiger Unternehmer; Vertretung möglich
Lehrvertrag: Ausbildungsverhältnis
Volontariat, Praktikantenverhältnis: unterliegt nicht Arbeitsrecht
6. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 6 Individualarbeitsrecht / 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Einvernehmliche Auflösung (Mitwirkung BR möglich)
Kündigung (AG, AN; bei AG-Kündigung Mitwirkung BR)
Entlassung (Mitw. BR), Austritt
Fristablauf bei befristetem Arbeitsverhältnis (ABER: „Kettenvertragsverbot“)
Tod des AN
Betriebsübergang bewirkt nicht Beendigung des AV: Betriebsübergangsrichtlinie, AVRAG (Behaltepflicht)
Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz für Schwangere und Eltern, Zivil- und Präsenzdiener, Behinderte, Betriebsräte, Organe des AN-Schutzes
7. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 7 Individualarbeitsrecht / 5 Wesentliche Ansprüche bei Beendigung des AV
Arbeitgeber:
Weitere Erbringung der Arbeitsleistung
Ausfolgung von Gegenständen des AG
Allenfalls Schadenersatz
Arbeitnehmer:
Auszahlung ausständigen Entgelts
Auszahlung nicht verbrauchten Erholungsurlaubs
Abfertigung (alt/neu)
Freistellung für „Postensuche“
Arbeitsbescheinigung
Arbeitszeugnis
Ausfolgung eingebrachter Gegenstände
(Kündigungsentschädigung)
8. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 8 Individualarbeitsrecht / 6 Pflichten des Arbeitnehmers
Treuepflicht
Verpflichtung, die schutzwürdigen Interessen des AG zu beachten und eine Beeinträchtigung zu unterlassen
Nur ausnahmsweise positives Handeln: Meldung drohenden Schadens, Pflicht zur Leistung von Überstunden oder auch anderer Arbeit (als vereinbart) bei Notsituationen
Zumeist Unterlassungspflichten: Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Wettbewerbsverbot, Verbot der Annahme von Schmiergeldern etc
9. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 9 Individualarbeitsrecht / 6a Arbeitspflicht
Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung; „die den Umständen nach angemessenen Arbeiten“; höchstpersönliche Erbringung – keine Vertretung
AN schuldet „Arbeitskraft und sorgfältiges Bemühen“; haftet grundsätzlich nicht für Erfolg der Arbeitsleistung
AG hat „Direktionsrecht“ (Weisungsbefugnis)
10. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 10 Individualarbeitsrecht / 7 Pflichten des Arbeitgebers
Entgeltpflicht
Zahlung des vereinbarten (bzw. aufgrund besonderer Leistungen geschuldeten) Entgelts
Entgeltvereinbarung steht unter Vorbehalt der einseitig zwingenden Normen von KV und BV bzw. Gesetz; nur für AN günstigere Abweichungen zulässig
Zahlung zum vereinbarten Zeitpunkt; Ort und Art der Auszahlung (zB bargeldlos) kann durch BV geregelt werden, BR hat zu überwachen; Bringschuld
Entgeltfortzahlung (Krankheit, Unfall, sonstige wichtige Gründe, Pflegefreistellung, Störungen in der „Risikozone“ des AG)
11. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 11 Individualarbeitsrecht / 7a Entgeltformen
Laufendes (Grund)Entgelt
Sonderzahlungen
Überstundenentgelt
Erfolgs- und Leistungsentgelte (Prämien, Provisionen, Akkordlöhne)
Zulagen und Zuschläge (Erschwernis-, Nacht-, Schichtzulage etc)
Belohnungen
Aufwandersatz zählt nicht zum Entgelt (Ersatz für Kosten einer Dienstreise, Schmutzzulagen, etc)
Abfertigung, betriebliche Altersversorgung
Geldlohn – Naturalentgelt (Deputat)
„Truckverbot“
12. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 12 Individualarbeitsrecht / 8 Obsorgepflicht
Verpflichtung des AG, die schutzwürdigen Interessen (Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum) der AN zu wahren
Gleichbehandlung der AN
Freizeitgewährung (mit oder ohne Entgelt; Karenz)
Urlaubsgewährung
Arbeitnehmerschutz
13. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 13 Individualarbeitsrecht / 9 Gleichbehandlungsgrundsatz, -gebot
Einzelne AN dürfen ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als Mehrheit der übrigen vergleichbaren AN
Bei Festsetzung des Entgelts und bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung darf niemand wegen seines Geschlechts diskriminiert werden
Stellenausschreibungen geschlechtsneutral
Gezielte Maßnahmen zur Frauenförderung verstoßen (vorübergehend) nicht gegen Gleichbehandlung
Gleichbehandlungskommissionen bei ASG zur Überprüfung; Bundes-Gleichbehandlungskommission bei BKA/BMFMöD für DV zum Bund
Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Unterstützung bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung
14. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 14 Individualarbeitsrecht / 10 Freizeitgewährung, Karenz
Freistellung gegen Entfall der Bezüge kann vereinbart werden
Freistellungsansprüche bei Fortzahlung des Entgelts bei wichtigen persönlichen Gründen (Einberufung, Hochzeit, Übersiedlung, Geburt eines Kindes, Vorladung zu Gerichten und Behörden, Arztbesuch, Aus- und Weiterbildung (zB. Betriebsrat) etc; Forschung)
Gesetzliche Ansprüche auf Karenz (mit Arbeitsplatzgarantie) bei Elternkarenz, Zivil- oder Präsenzdienst
Freizeitgewährung zu „Postensuche“ bei Kündigung
Pflegefreistellung: Freistellung max. 2 Wochen je Arbeitsjahr zur Pflege pflegebedürftiger im gleichen Haushalt lebender naher Angehöriger, sofern keine andere Person zur Pflege zur Verfügung steht (Pflegefreistellung ist nicht Urlaub)
15. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 15 Individualarbeitsrecht / 11 Urlaub
Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts
Anspruch auf Erholungsurlaub gesetzlich geregelt (Dauer DV, Alter, teilw. Qualifikation): 30-36 Werktage
Urlaubsanspruch darf bei aufrechtem DV nicht abgelöst werden
Verfällt bei Nichtverbrauch (2 Jahre); Vereinbarung über Nichtverfall bzw. Vorgriff zulässig
Urlaubsantritt ist zu vereinbaren (notfalls Klage); Rückruf aus Urlaub ist möglich; BV über „Betriebsurlaub“
Verbot von Erwerbstätigkeit, die dem Erholungszweck widerstreitet
Krankheit von mehr als 3 AT unterbricht Erholungsurlaub
Abrechnung des Urlaubs in Stunden
16. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 16 Individualarbeitsrecht / 12 Arbeitnehmerschutz
Gesamtheit der Normen, die dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der AN vor Betriebsgefahren dienen; meist öffentliches Recht (zB Arbeitnehmerschutzgesetz – ASchG) – Sanktion durch Verwaltungsstrafen
Technischer Arbeitnehmerschutz (Gefahrenschutz)
Beschaffenheit von Betriebsgebäuden, -räumlichkeiten, Arbeitsmitteln und –stoffen, Betriebseinrichtungen
Verpflichtung zur (wiederkehrenden) Unterweisung über Betriebsgefahren
Verwendung von Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Beschaffenheit von sanitären Einrichtungen, Unterkünften und Wohnräumen, die zur Verfügung gestellt werden
Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen
17. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 17 Individualarbeitsrecht / 12a Organe des AN-Schutzes im Betrieb
Arbeitgeber, Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsschutzausschuss, sicherheitstechnischer Dienst, arbeitsmedizinischer Dienst
Arbeitgeber: Evaluierung der Arbeitsplätze, Bestellung der SVP und Präventivdienste, verantwortlich für Einhaltung der AN-Schutzbestimmungen; (wiederkehrende) Unterweisung der AN, Anordnung unmittelbarer Maßnahmen
Sicherheitsvertrauensperson: ab 10 AN von AG mit Zustimmung des BR zu bestellen, mehrere SVP abhängig von Zahl der AN; Information, Beratung und Unterstützung der AN und des BR, Beratung des AG in ANSch-Angelegenheiten, Überwachung von AN-Schutzeinrichtungen und deren Anwendung; Weisungsfreiheit in AN-Schutzangelegenheiten
18. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 18 Individualarbeitsrecht / 12b Präventivdienste: Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
Beratung und Unterstützung von AG, AN, BR, SVP auf dem gebiet der Arbeitssicherheit und menschengerechten Arbeitsgestaltung
Besichtigungen und Untersuchungen; festgestellte Mißstände sind AG und BR mitzuteilen
Verpflichtung des AG, Präventivdienste heranzuziehen bei Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Planung von Arbeitsstätten, Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln, Einführung und Änderung von Arbeitsverfahren, Erprobung von Schutzausrüstungen, Organisation der ersten Hilfe, Mitwirkung bei Arbeitsplatzevaluierung, Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung, etc
Bestellung durch AG nach Beratung mit BR oder Arbeitsschutzausschuss
Möglichkeit der Heranziehung externer Dienste
19. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 19 Individualarbeitsrecht / 12c Arbeitsschutzausschuss
In Betrieben mit mehr als 100 AN
Zusammensetzung: AG als Vorsitzender, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, Sicherheitsvertrauenspersonen, Vertreter des BR, Schutzbeauftragte (Strahlenschutzb, Brandschutzb.,Störfallb.)
Beiziehung von Sachverständigen und Arbeitsinspektorat
Information, Erfahrungsaustausch, Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen, Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen
20. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 20 Individualarbeitsrecht / 13 Weitere Regelungen zum AN-Schutz
Verpflichtungen der AN
AN haben Bestimmungen zum AN-Schutz anzuwenden (Verwendung von Schutzeinrichtungen und –ausrüstungen; Verbot der Entfernung von Schutzeinrichtungen, Vermeidung von Beeinträchtigungen (durch Alkohol, Suchtgift), Meldung von Arbeitsunfällen, selbständiges Tätigwerden bei unmittelbarer erheblicher Gefahr, wenn zuständige Person nicht erreichbar und Tätigkeit zumutbar
Verletzung der Pflichten ist Verwaltungsübertretung
Wiederholte Verletzung kann Entlassungsgrund bilden
Gefahrenevaluierung durch AG: Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen; Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten
21. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 21 Individualarbeitsrecht / 13a Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten: Verpflichtung zur Errichtung bestimmter Sanitärräume und –einrichtungen, Umkleideräume, Kleiderkästen; Bereitstellung von Trinkwasser; Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume
Besondere Vorschriften zu Bildschirmarbeit: ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen, zeitliche Beschränkung der Bildschirmarbeit (Pausen), Bildschirmuntersuchung und –brille
Nichtraucherschutz
Eignungs- und Folgeuntersuchungen bei Gefahr von Berufskrankheiten
Bundesbediensteten-Schutzgesetz (B-BSG) folgt im Wesentlichen dem ASchG
22. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 22 Individualarbeitsrecht / 14 Arbeitszeitrecht
Verschiedene Normen (Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, AVRAG, etc)
Viele Ausnahmen (bzw. Nichtanwendbarkeit dieser Normen): Öffentlicher Dienst, Landarbeiter, Bäckereiarbeiter, Hausbesorger, Lehr- und Erziehungskräfte, leitende Angestellte, etc
AZG enthält va. Bestimmungen über Normalarbeitszeit, Überstunden, Ruhepausen und Ruhezeiten, flexible Arbeitszeiten
ArbeitsruheG enthält va. Bestimmungen über wöchentliche Ruhezeit (36h), Feiertage, Feiertagsruhe
23. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 23 Individualarbeitsrecht / 14a Arbeitszeit: Zeit von Beginn bis Ende der Arbeitszeit
Tagesarbeitszeit: AZ innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden
Wochenarbeitszeit: AZ von Mo, 00.00 Uhr bis Sonntag, 24.00 Uhr
Normalarbeitszeit: AZ, die mit Grundstundenentgelt entlohnt wird (ohne Zuschläge). Grundsätzlich 8 h, wöchentliche NAZ 40 h; umfangreiche Ausnahmen
Arbeitsbereitschaft: Aufenthalt des AN an einem von AG bestimmten Ort mit Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit
Rufbereitschaft: AN kann Aufenthalt selbst wählen, muss aber innerhalb bestimmter Frist Arbeit aufnehmen können
Wegzeit: Zeit die AN für Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz und zurück benötigt (wichtig bei Unfall)
Reisezeit: Zeit für Fahrten im dienstlichen Auftrag
Nachtarbeit: Arbeitsleistung zwischen 22.00 und 05.00 Uhr
24. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 24 Individualarbeitsrecht / 14b Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 h/Woche, ist auf die Arbeitstage aufzuteilen (8 h bei 5-Tage-Woche)
Vereinbarung zwischen AG und AN, sofern nicht KV oder BV Anderes regeln; Änderungsvorbehalt zugunsten AG muss in AV geregelt sein
Andere Verteilungen der NAZ bedürfen einer Ermächtigung durch KV oder BV, bzw. Zustimmung ArbInsp: Einarbeiten zwecks längerer Freizeit, Einarbeiten iVm Feiertagen („Brücke“), Viertagewoche, Arbeitszeitflexibilisierung, Gleitzeit, Schichtarbeit, etc
Bei NAZ von 8 h darf tägliche AZ 10 h und wöchentliche AZ 50 h nicht überschreiten
AZ die 6 h überschreitet ist durch Pause von 30 min zu unterbrechen (zählt grds. nicht zur AZ)
25. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 25 Individualarbeitsrecht / 14c Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der zulässigen wöchentlichen NAZ überschritten werden oder tägliche NAZ bei spezieller Verteilung der wNAZ überschritten wird
Verpflichtung zur Überstundenleistung kann sich aus Gesetz, KV, BV oder AV ergeben
Verpflichtung auch aufgrund der Treuepflicht bei Notständen
Leistung nur innerhalb der zulässigen Höchstgrenzen verpflichtend; keine Verpflichtung, wenn „berücksichtigungswürdige Interessen des AN“ entgegenstehen
Überstundenverbot für Schwangere
26. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 26 Individualarbeitsrecht / 14d Überstundenleistung ist durch besondere Vergütung abzugelten
ÜST-Entgelt gebührt aber nur dann, wenn AG mit ÜSt-Leistung einverstanden ist, d.h. sie angeordnet, geduldet oder entgegengenommen hat
Besondere Vergütung beträgt Zuschlag von 50% oder Abgeltung durch Zeitausgleich (besonderes Feiertagsentgelt); besondere steuerliche Behandlung des ÜSt-Entgelts
Bei ständiger ÜSt-Leistung Pauschalierung möglich
27. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 27 Individualarbeitsrecht / 14e Ruhezeiten
Ruhepause bei täglicher AZ über 6 h
Tägliche Ruhezeit von mindestens 11 h
Wochenendruhezeit von 36 h; bei Arbeitsleistung an Wochenende „Wochenruhe“ von 36 h
Bei Beschäftigung während der planmäßigen Wochenruhe gebührt Ersatzruhe
Feiertagsruhe: 1.1., 6.1., Ostermontag, 1.5., Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.8., 26.10., 1.11., 8.12., 25.12., 26.12.; Karfreitag auch für AB und HB, Altkatholische Kirche und Methodisten
28. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 28 Individualarbeitsrecht / 15 Dienstnehmerhaftpflicht
Einem durch einen AN geschädigten Dritten haftet der AG; Möglichkeit einer Regressforderung
Auch Haftung des AN bei Schädigung des AG
Reduzierung der Haftung durch Dienstnehmer-haftpflichtgesetz (DNHG)
Verschulden Haftung des AN
Vorsatz volle Haftung, keine Mäßigung
Grobe Fahrlässigkeit Richterliches Mäßigungsrecht
Leichte Fahrlässigkeit Richterliches Mäßigungsrecht bis Entfall
Entschuldbare Fehlleistung keine Haftung
29. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 29 Individualarbeitsrecht / 15a Bei Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts ist abgesehen vom Verschulden des AN Bedacht zu nehmen auf:
Ausmaß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung
Verhältnis Entgelt und mit Tätigkeit verbundene Verantwortung
Ausbildung des AN
Bedingungen unter denen die Tätigkeit zu erbringen war
Wahrscheinlichkeit eines Schadens
(vgl. dazu auch Amtshaftungsrecht gem Art. 23 B-VG)
30. WS 2007/08 H. Gatterbauer Arbeitsrecht II 30 Individualarbeitsrecht / 16 Ausländerbeschäftigung
Bestimmungen gelten nicht für Angehörige des EWR (Diskriminierungsverbot), kurzfristige Beschäftigung von Künstlern, Asylberechtigte (nicht Asylwerber!)
Beschäftigung bedarf einer behördlichen Bewilligung; vorerst durch AG einzuholen und 1 Jahr befristet (Beschäftigungsbewilligung), folgende jeweils 2 Jahre und von AN einzuholen (Arbeitserlaubnis); später Befreiungsschein (5 Jahre)
Niederlassungsberechtigung, Niederlassungsbescheinigung ermöglichen unbeschränkte Erwerbsausübung
Niederlassungsbewilligung für „Schlüsselkräfte“, Aufenthaltsbewilligung für spezielle Zwecke (Betriebsentsandte, Forscher etc)
Ablauf der Bewilligung ist Grund für Beendigung des AV
Unerlaubte Beschäftigung von Ausländern führt zu Ausschluss von Vergabe öffentlicher Aufträge