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Rechtsquellen und Normenhierachie auf Landesebene. verbindl. EU- Recht. Verfassung des jew. Landes. Landesrecht z.B. OBG, PolG. RVO. Satzung. Rangordnung. Handlungsformen der Verwaltung. Rechts- verordnung. Satzung. Verwaltungs- akte. Verwaltungs- interne Weisungen/
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Rechtsquellen und Normenhierachie auf Landesebene verbindl. EU- Recht Verfassung des jew. Landes Landesrecht z.B. OBG, PolG RVO Satzung Rangordnung
Handlungsformen der Verwaltung Rechts- verordnung Satzung Verwaltungs- akte Verwaltungs- interne Weisungen/ Richtlinien Rangordnung
Das Handeln der Verwaltung: Bindung der Verwaltung Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Art. 20 III GG Vorbehalt des Gesetzes (rechtliche Legitimation des Handelns) kein (belastendes) Handeln ohneRechtsgrundlage (Kein Handeln ohne Gesetz) Vorrang des Gesetzes (kein Handeln gegen Gesetz, d.h. das Verwaltungshandeln muss mit geltendem Recht vereinbar sein)
Das Handeln der Verwaltung Grundprinzipien aus Art 20 GG • Bundesstaats- • prinzip • - Verteilung der Kompetenzen • zwischen Bund und Ländern • nach Art. 30 GG • Verfassungsautonomie der • Länder unter Beachtung • bundes-/ länderfreund- • lichen Verhaltens Demokratie- prinzip - Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk - Beachtung der Wahl- rechtsgrundsätze 38 GG - Beachtung der Minder- heitenrechte
Das Handeln der Verwaltung Grundprinzipien aus Art 20 GG • Sozialstaats- • prinzip • Schaffung eines • sozial. Mindest- • standards • Bei Ermessen Wahl der • sozial gerechten • Maßnahmen Rechtstaats- prinzip - Gewaltenteilung - Gesvorb./-vorrang - Rechtsweggarantie Art 19 Abs. 4 GG - Rückwirkungsverb. - Verhältnismäßigkeit
Abgrenzung öffentliches Recht und Privatrecht Der Staat handelt in der Regel in öffentl.-rechtlichen Handlungsformen. Bsp: Bauaufsichtsbehörde erlässt gegenüber B eine Abrissverfügung Der Staat kann aber auch privatrechtlich handeln: Bsp: Das Land NRW verkauft dem B ein im Eigentum des Landes stehendes Grundstück nach § 433 BGB
Eine Abgrenzung zwischen ö-r- und privatr. Handeln ist aus folgenden Gründen bedeutsam • Für die Bestimmung des Rechtsweges, 40 I VwGO • für ö-r. Handeln, § 13 GVG für zivilr. Handeln • Das VwVfGist nur bei ö-r- Handeln anwendbar • Ein VA setzt nach § 35 VwVfG eine Regelung • auf dem Gebiet des öffentl. Rechts voraus • Die Grundrechte sind unmittelbar nur im öffent- • lichen Recht anwendbar
Abgrenzungskriterien • Aufgabenbereich: • Fiskalrecht (Güterkauf, Perso- • nalgewinnung) • → stets privatrechtlich • Eingriffsverwaltung • (Erlass belastender Be- • scheide) • → stets öffentl.-rechtlich Leistungsverwaltung (relevant inbs. für Zu- lassungen zu öffentl. Einr./ Gewährung von Subvent.): Hier besteht ein Wahlrecht → Indizien für ö-r. Handeln: Die Maßnahme wird als Satzung, Bescheid, Ge- bühr oder Zwangsmittel bezeichnet Geht es um die Erfüllung wichtiger Aufgaben, so spricht eine Vermutung für die Wahl einer ö-r- Handlungsform! Vorteil für Bürger: besserer Rechtsschutz, Grundrechte müssen beachtet werden
Bei Subventionen und Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen greift die Zwei-Stufen-Theorie Für das „OB“ der Gewährung ist stets der ö-r-Rechsweg gege- ben. Vorteil für Bürger: besserer Rechtsschutz; Grundrechte gelten unmittelbar. das ,,Wie“ der Gewährung kann zivilrecht- lich (oder ö-r) geregelt sein; z.B. Modalitäten einer Kredit- gewährung
Theorien zur Abgrenzung Subordinations- Theorie ö-r- Handeln ist gegeben, wenn ein Über-/Unterordnungs- verhältnis zwischen den Beteiligten besteht Interessentheorie ö-r- Hand. +, wenn die dem SV zugrunde liegenden Normen (überwiegend) dem öffentlichen Interesse dienen Modifizierte Subjektstheorie Ö-r- Hand. +, wenn aus der dem SV zugrunde liegenden Norm zwingend ein Hoheitsträger ber. oder verpfl. wird Bsp: Entzug von Erlaubnissen etc. Im Zweifel ist öffentl. Recht anzuwenden!
Der Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG Bedeutung des VA Der VA ist das wichtigste behördliche Handlungsinstrument und Zentralbegriff des Verwaltungsverfahrensrechts Der VA bestimmt maßgeblich den Rechtsschutz. Widerspruchs- verfahren und Anfechtungsklage sind nur möglich, wenn ein VA vorliegt, vgl. §§ 42 I, 68 VwGO Der VA bietet der Behörde ein Mittel zur schnellen, wirk- samen und zwangsweise durchsetzbaren einseitigen Regelung von Sachverhalten
Voraussetzungen des VA gem. § 35 VwVfG 1. Maßnahme 2. Behörde 3. Zur Regelung 4. Einzelfall 5. Öffentl.Recht 6. Außenwirkung
Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA Maßnahme = jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt, z. B Verfügungen, Bescheide aber auch die erhobene Hand des Polizisten
Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA Behörde = jede Stelle, die Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahr- nimmt, § 1 IV VwVfG NICHT!: Gesetzgebungs- oder Recht- sprechungsmaßnahmen
Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA Zur Regelung = die Maßnahme bezweckt die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge Bsp.: Eingriff in Rechte des Bürgers, Rechtsgewährung, Rechtsver- sagung, Rechtsgestaltung Formen: schriftlich, mündlich
Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA • Typische Fälle der Regelung sind: • Verbot, z.B. einer Versammlung • Gebot, z.B. Sicherung einer baufälligen Mauer • Rechtsgewährung: Erteil. einer Erlaubnis • Versagung: Ablehnung eines Antrags • Rechtsgestaltung: Entzug einer Erlaubnis • Feststellung einer Rechtslage: Asylanerkennung • Dingliche Regelung: z.B. Widmung einer Straße
Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA Einzelfall = Regelung eines konkreten Sachverhalts für eine bestimmte Person oder Regelung eines konkreten SV für einen generell bestimmbaren Personenkreis (personenbe- zogen) oder Regelung einer Sacheigenschaft (ding- lich) /Sachnutzung (benutzungsregelnd) = Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG Bsp.: Auflösung einer Versammlung, Straßenwidmung, Verkehrsschild
Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA Gebiet des ö. Rechts = offensichtl. ö-r SV oder eindeutig hoheitliche Hand- lungsform, z.B. Bescheid, ansonsten helfen die Abgrenzungstheorien, vor allem die modifizierte Subjekts- und/oder die Interessentheorie
Einzelne Tatbestandsmerkmale des VA Außenwirkung = hat eine Regelung, wenn sie auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person gerichtet ist! Sie fehlt, wenn eine Maßnahme nur verwaltungs- interne Bedeutung hat
Einzelheiten zur Außenwirkung Verwaltungsvorschriften und innerdienstliche Weisungen sind nicht auf Außenwirkung gerichtet und daher keine Verwaltungsakte (sie haben grds. keine Außenwirkung). Bsp: VV zur Nutzung von EDV-Einrichtungen; die Anordnung des Vorgesetzen, in einer best. Sache in bestimmter Weise zu entscheiden Ausnahme: bei Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art. 3 I GG (Anspruch auf Gleich- behandlung bei vergleichbaren Sachverhalten, vor allem relevant bei Geld- oder Sachleistungen)
Einzelheiten zur Außenwirkung Innerdienstliche Maßnahmen gegenüber Beamten haben dann Außenwirkung, wenn sie auf die Rege- lung persönlicher Rechte und Pflichten des Beamten gerichtet sind, Bsp.: Ernennung, Entlassung, dauer- hafte Versetzung, Übertragung eines anderen Amtes Bloß verwaltungsintern ist eine Regelung, die den Beamten als Organwalter trifft, Bsp.: konkrete Arbeitsweisung.
Einzelheiten zur Außenwirkung Maßnahmen in besonderen Gewaltverhältnissen: → Schule, Wehrdienst, JVA Hier wird darauf abgestellt, ob die persönliche Rechts- stellung berührt wird oder ob es sich um eine Maßnahme des Schul/Anstaltsverhältnisses handelt. Eine Außenwirkung ist vor allem zu bejahen, wenn es zu (erheblichen) Grundrechtsbeeinträchtigungen kommt, die das für das Gewaltverh. übliche Maß überschreiten Bsp.: Schüler S muss 3 Stunden lang in der Ecke seine ,,Strafe“ absitzen; dem Gefangenen G wird als ,,Erziehungs- maßnahme“ 1 Woche Nahrungsentzug auferlegt.