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WSK J.Dietz. Einleitung . Fallbeispiel 1: Frau Stange, 8. Monat Schwanger. Ihre Tante ist verstorben hinterlässt dem Kind einen Millionenbetrag als Erbe. Kann das noch ungeborene Kind das Erbe wahrnehmen? §1923 Erbfähigkeit BGB
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WSK J.Dietz Einleitung Fallbeispiel 1: Frau Stange, 8. Monat Schwanger. Ihre Tante ist verstorben hinterlässt dem Kind einen Millionenbetrag als Erbe. Kann das noch ungeborene Kind das Erbe wahrnehmen? §1923 Erbfähigkeit BGB (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Die Rechtsfähigkeit Definition: Fähigkeit, Träger von Pflichten und Rechten zu sein. Rechtsfähigkeit Natürliche Personen Juristische Personen
Rechtssubjekte Natürliche Person • Beginn: Mit Vollendung der Geburt (BGB §1) • Ende: Nach Eintritt des Todes Juristische Person • Beginn: Vollendung des Entstehungstatbestandes (gesetzl. Geregelt für die versch. Juristischen Personen nach HGB) • Ende:nach Abschluss der Liquidation (Abschlussversammlung) • Insolvenz • Entziehung der Rechtsfähigkeit (gesetzeswidriger Zweck)
Juristische Personen des Privaten Rechts Vereine Stiftungen z.B. Alfred Toepfer Stiftung F.V.S. Ideelle Vereine wirtschaftliche Vereine z.B. Gesangsverein e.V. z.B. GmbH, AG
Juristische Personen des öffentlichen Rechts Körperschaften Anstalten Stiftungen z.B. Kreditinstitute, Rundfunk z.B. Universität Gebietskörper-schaften Personen-körperschaften z.B. Gemeinde, Land z.B. IHK, Kranken-kasse
Quellenverzeichnis • Betriebswirtschaftslehre Kruse/Heun Winklers Verlag • Lück Lexikon der Betriebswirtschaft • WSK Skript Herr Käßmeier • Internet