240 likes | 371 Views
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Beratungsstand: nach 3. Lesung im Bundestag - Ein Überblick -. Gesetz zur Fortentwicklung des SGB II. Vorgänger: SGB II – Optimierungsgesetz als Gesetzentwurf des Bundesrats
E N D
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Beratungsstand: nach 3. Lesung im Bundestag - Ein Überblick - Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Gesetz zur Fortentwicklung des SGB II • Vorgänger: SGB II – Optimierungsgesetz als Gesetzentwurf des Bundesrats • Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 • Gesetzentwurf der Koalition vom 03.05.2006 (BT-Drs. 16/1410) • Nach der Anhörung: Änderungsanträge der Faktionen CDU/CSU und SPD v. 30.05.06 (Aus- schussdrs. 16 (11) 275, 16 (11) 271 und 16 (11) 276) • Änderung des GE nach Ausschussberatung in 2. und 3. Lesung am 01.06.2006 • Zustimmung des Bundesrats: 07.07.06 Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Gesetz zur Fortentwicklung des SGB II • Artikelgesetz zur ‚Optimierung‘ des „Hartz IV-Prozesses“ durch Regelungen zur • „Fortentwicklung des Leistungsrechts • Verbesserung der Verwaltungspraxis • Vermeidung von Leistungsmissbrauch • Einführung eines Wahlrechts zw. befristetem Zuschlag und Kinderzuschlag“ • Außerdem: rechtstechnische Änderungen • Ziel: Kosteneinsparung Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • Begrüßenswertes: • § 11 II 1 Nr.7: Absetzbarkeit titulierter Unterhaltsansprüche • § 23 III 1 Nr.2: - Babyerstausstattung als einmalige Leistung • § 33 – statt Überleitungsanzeige : gesetzlicher Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen und die Möglichkeit der Rückübertragung (insoweit dem § 94 SGB XII und der bisherigen Praxis der SH angeglichen) Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • § 36 S.3: hilfsweise Begründung der örtlichen Zuständigkeit am Ort des tatsächlichen Aufenthalts, wenn ein gA nicht festgestellt werden kann • § 36a: Klarstellung bei der Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus: Erstattungspflicht des bislang zuständigen Leistungsträgers, unabhängig von Begründung eines gA im Frauenhaus und gilt nur für Leistungen nach § 6 I Nr.1 S.2 Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • Klarstellendes • § 19 – Neufassung: Klarstellung, dass der Zuschlag nach § 24 nicht Bestandteil des Arbeitslosengeld II ist, sondern zusätzlich zum Alg II gewährt wird! • § 20 – Klarstellung, dass die Regelleistung auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile (Wärmeenergie) umfasst • § 41 I 5 – ggf. Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf 12 Monate Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II Problematisches/Verschärfungen: • § 3 III: „Leistungen nach SGB II sind bedarfsdeckend“ und Ausschluss einer davon abweichenden Festlegung der Bedarfe, d.h. außer der darlehensweisen Leistungsgewährung nach § 23 im Einzelfall werden Leistungen für weitergehende Bedarfe nicht erbracht • Leistungsausschluss für Sonderbedarfe • § 23 I S.4: Ergänzung des § 3 III: auch nach darlehensweiser Leistungsgewährung sind weitergehende Leistungen ausgeschlossen Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • § 6 I 2 a.E.: gesetzliche Verpflichtung der Träger, zur Bekämpfung von Leistung-missbrauch einen Außendienst einzurichten • §§ 52 I Nr.3, 52a I: Erweiterung der Kontrollbefugnisse zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch: • Überprüfung von Konten und Depots im EU-Ausland auf der Grundlage der Zinsinformationsverordnung 01.07.2005 • Überprüfung der Kfz-Halterdaten beim Kfz-Bundesamt und Einsicht in das Melde- oder Ausländerzentralregister Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • Neufassung des § 7 III: Definition der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen • Neben Ehegatten und Lebenspartner: • „eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • Einbeziehung der Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7, wenn sie eine „Einstehensgemeinschaft“ bilden > Reaktion auf SG Düsseldorf und „Gleichstellung“ mit der eheähnlichen Gemeinschaft • § 7 III a: gesetzliche, von den Betroffenen widerlegbare Vermutung des Bestehens einer Einstehensgemeinschaft, wenn ein Kriterium nach 1 – 4 erfüllt(Beweislast-umkehr) Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • § 7 IV 1 u.2: grundsätzlicher Ausschluss von SGB II-Leistungen für Personen, die ineiner stationären Einrichtung (resp.Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung) untergebracht sind • § 7 IV 3: Ausnahmen: • weniger als 6 Monate Aufenthalt im Krankenhaus • oder als stationär Untergebrachter bereits 15 Stunden erwerbstätig sein Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • § 7 Abs.4a: Leistungssausschluss für Personen, die sich ohne Zustimmung des PAP außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereichs (Tagespendelbereich) aufhalten • Lt. Begr. zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen bei einem nicht genehmigten vorübergehendem auswärtigen Aufenthalt Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • § 9 II 2: Anrechnung von „Stiefelterneinkommen“ i. R. des Einsatzes des Einkommens und „Vermögens der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“ auf den Bedarf der (auch nicht leiblichen) Kinder bis 24 !!! • § 11 IV: teilweise Berücksichtigung von Pflegegeld nach dem SGB VIII als Einkommen Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • § 12 II Nr.1: Reduzierung der geschützten Grundfreibeträge von 200 € auf 150 € und der Mindest- und Höchstfreibeträge von 4100 € auf 3100 € und 13 000 €auf 9750 € und Kinderfreibetrag von 4 100 € auf 3 100 € • § 12 II Nr.3: Erhöhung der geschützten Altersvorsorgebeiträge von 200 € auf 250 € und maximal auf 16 250 € Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • § 15a (neu): Unterbreitung eines Sofortangebots zur Eingliederung für erwerbsfähige Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder im SGB II noch SGB III-Leistungsbezug gestanden haben, sog. „Neuantragsteller“ • Grund: Überprüfung der Arbeitsbereitschaft und Vorbeugung länger andauernder Hilfebedürftigkeit Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • § 22a: Ausschluss von Leistungen für Unterkunft und Heizung für U-25-Jährige, wenn sie bereits vor Beantragung - in der Absicht der Herbeiführung der Voraussetzung für die Leistungsgewäh- rung - umgezogen sind • § 22 VII – systemwidrige Regelung eines Zuschusses zu den Unterkunftskosten an BaföG/BAB-Empfänger Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II § 31 III:Verschärfung d.Sanktionsregelung • Erste Pflichtverletzung nach Abs.1: 30 % • Erste Wiederholung: 60 % der Regelleistung • Jede weitere Pflichtverletzung: 100%iger Wegfall des Alg II insgesamt • Sanktionszeitraum: 1 Jahr • Begrenzung des kompletten Wegfalls auf 60% bei nachträglicher Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft des Hilfebed. • Bei Minderung von mehr als 30 %: Sach-leistungen oder geldwerte Leistungen nach Ermessen (= Sollleistung bei mj Kindern) Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Wesentliche Änderungen des SGB II • § 31 V: Verschärfung der Sanktionen bei den U-25jährigen • Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs.1 o. 4: Minderung des Alg II um 100 % • Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Abs. 2: Addition der prozentualen Minderung • Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls: Unterkunftsleistungen bei nachträgl. Mitwirkungsbereitschaft des U25 (Ermessen!) • Aber: § 31 VI 2: ggf. Verkürzung der Sanktionsdauer von bei U-25jährigen von 3 Monaten auf 6 Wochen Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Änderungen des SGB XII • § 20 S.1: Erweiterung der eheähnlichen Gemeinschaft um die lebenspartnerschaftsähnliche > Angleichung an § 7 III SGB II • § 31 S. 1 Nr.2: Babyerstausstattung > in Angleichung an § 23 III • § 21 S.2 Möglichkeit der Mietschuldenübernahme nach § 34 SGB XII bei erwerbsfähigen und –tätigen nicht hilfebedürftigen Geringverdienern. Lt. Begr.: „Beseitigung eines Versehens ...“ Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Aktueller Beratungsstand Empfehlungen der Ausschüsse vom 30.06.06 an den Bundesrat : • Zustimmungdes Bundesrats für das vorliegende Gesetz • Entschließung des Bundesrates über das Bestehen eines weiteren, grundlegenden Reformbedarfs beim SGB II, unter Berücksichtigung folgender Punkte (25): Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Künftige Weiterentwicklung des SGB II • Überprüfung des bestehenden Leistungsrechts – Konzentration auf die „wirklich Bedürftigen“ • Wegfall des Zuschlags gem. § 24 SGB II • Stärkung der Anreize zur Arbeitsaufnahme (Höhe des Transferentzugs, negative Einkommenssteuer, Kombilohn) • Korrektur unzulängl. Verfahrensregelungen • Neuregelung der Trägerschaft (Auflösungen der ARGEn –Zuordnung zu den Kommunen) • Keine Festlegung auf ein zentralistisches Datenverarbeitungssystem („A2LL“) Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Künftige Weiterentwicklung des SGB II • Schnittstellenproblematiken bei beruflicher Reha (BA) und Optionskommunen • Ausbildungsvermittlung ausschließlich beim SGB III-Träger (vgl. § 16 Abs.1b neu !) • Korrektur der „Versorgung“ stationär untergebrachter Personen (> Integration) • Nachbesserung bei den „Ein-Euro-Jobs“ • Verbesserung der Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauch auch außerhalb von EU-Mitgliedsstaaten Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Umsetzung • Vorbereitung und Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung unter Einbeziehung der Länder, • „damit ein wirkliches Reformgesetz im Jahre 2007 in Kraft treten kann“. • Vgl. BR-Drs. 404/1/06, unter www.bundesrat.de Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de
Vielen Dank! meyer-hoeger@efh-darmstadt.de Evangelische Fachhochschule Darmstadt – www.e f h-darmstadt.de