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Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht

Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht. Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker. Fall 7 – Verwüstung.

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Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht

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  1. Repetitorium aus Straf- und Strafprozessrecht Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker

  2. Fall 7 – Verwüstung • A und B können ihre hohen Schulden bei C nicht zurückzahlen. Da macht ihnen C am 1.12.2010 folgenden Vorschlag: Er habe noch eine Rechnung mit seinem ehemaligen Geschäftspartner G offen. Wenn A und B bereit wären, dessen Büro zu verwüsten, dann würde er ihnen die Hälfte ihrer Schulden erlassen. Es sei auch weiter kein Risiko für sie. Denn G verlasse sein Büro verlässlich spätestens um 20.30 Uhr und während der Nacht würde das Büro nur um ca Mitternacht von einem Mitarbeiter einer privaten Security-Firma kontrolliert. Davor und danach sei alles ruhig, sie würden niemanden antreffen. In Anbetracht ihrer Schulden steigen A und B auf dieses Angebot ein. • Tags darauf begeben sie sich um 23.00 Uhr zum Büro des G. Tatsächlich ist das ganze Gebäude, in dem sich durchwegs Büroräumlichkeiten befinden, wie ausgestorben. Ohne Schwierigkeiten gelangen A und B zu Gs Büro. Sie brechen die Eingangstür zum Büro mit einem Brecheisen auf und machen sich sofort daran, die Einrichtung zu zertrümmern. Sie haben auch einen kleinen Reisswolf dabei, mit dem sie die auffindbaren Schriftstücke schreddern. Insgesamt verursachen sie so einen Schaden von ca. 15.000 Euro. Durch die Vernichtung der Schriftstücke werden G in den kommenden Tagen einige Geschäftsabschlüsse durch die Lappen gehen, was für G vor allem einen entgangenen Gewinn in Höhe von 40.000 Euro bedeutet.

  3. Fall 7 – Verwüstung • Strafbarkeit von A und B • Zu prüfen: Schwere Sachbeschädigung §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB • Grunddelikt: Wer eine fremde Sachezerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, […] • Fremde Sache: wie § 127 StGB, keine Einschränkung auf Wertträger, weil reines Schädigungsdelikt • Kumulatives Mischdelikt: Gleichrangige Begehungsformen • Durch das Aufbrechen der Tür und das Verwüsten des Büros zerstören und beschädigen A und B fremde Sachen. Sie handeln auch vorsätzlich, sodass § 125 StGB erfüllt ist. • Durch die Schadenshöhe ist auch die Wertqualifikation in § 126 Abs 1 Z 7 StGB erfüllt, der entgangene Gewinn wird nicht berücksichtigt.

  4. Fall 7 – Verwüstung • Strafbarkeit von A und B • Zu prüfen: Urkundenunterdrückung § 229 StGB • Handelt es sich bei den Unterlagen um Urkunden nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB, so ist die Zerstörung der Urkunden nicht als Sachbeschädigung, sondern als Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB strafbar.

  5. Fall 7 – Verwüstung • Strafbarkeit von C • Zu prüfen: Bestimmung zur schweren Sachbeschädigung §§ 12 zweiter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und § 229 StGB • C weckt in A und B den Handlungsentschluss G‘sBüro zu verwüsten. • Da A und B den Plan ausführen, ist C nach §§ 12 zweiter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und § 229 StGB zu bestrafen.

  6. Fall 7 – Safe • Plötzlich fällt B ein auffällig von der Wand abgehobenes Bild auf, und er schiebt es zur Seite. Dahinter kommt ein Safe zum Vorschein. Mit der Möglichkeit vor Augen, so an Geld zu gelangen und endlich die gesamten Schulden bei C bezahlen zu können, macht er sich daran, das Zahlenschloss durch das manuelle Ausprobieren verschiedener Kombinationen zu öffnen, was ihm aber nicht gelingt.

  7. Fall 7 – Safe • Strafbarkeit des B • Zu prüfen: Versuchter Diebstahl §§ 15, 127 StGB • Durch den Versuch in den Tresor zu gelangen versucht B eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen und sich durch deren Zueignung zu bereichern. §§ 15, 127 StGB ist erfüllt. • Tauglichkeit nach § 15 Abs 3 StGB? Meinungsstreit unerheblich, nach beiden wäre es möglich den Code zu erraten. Strafbarer Versuch. • § 129 StGB scheidet aufgrund des Gleichzeitigkeitsprinzips und der Methode, in den Safe zu gelangen, aus. • § 16 StGB: Kein Rücktritt vom Versuch, weil Tatausführung nicht freiwillig unterlassen wird. • B ist nach §§ 15, 127 StGB zu betrafen.

  8. Fall 7 – Flucht • A hat von all dem nichts bemerkt und wartet bereits ungeduldig darauf, dass sie sich endlich wieder auf den Heimweg machen. Immerhin ist es mittlerweile schon knapp vor Mitternacht. Der Security-Beauftragte, vor dem sie C gewarnt hat, muss also in Kürze vorbeikommen, und A möchte natürlich nicht erwischt werden. • Plötzlich hören sie hastige Schritte am Flur. Offenbar steuert jemand in großer Eile auf das Büro zu. Völlig überrascht lässt B vom Tresor ab und läuft gemeinsam mit A hinaus. Die Konfrontation mit der heraneilenden Person ist aber bereits unausweichlich: Im Glauben, es handle sich tatsächlich um den Security-Bediensteten, der sie gleich wegen ihres Tuns zur Rede stellen wird, versetzt ihm A kurzerhand einen Kinnhaken und schlägt ihn so k.o. In Wahrheit handelt es sich beim Bewusstlosen, der durch den Schlag eine schwere Kieferprellung erlitten hat, nicht um den Security-Guard, sondern um D, der gerade in ein anderes Büro eingebrochen hat und mit gestohlenem Bargeld auf der Flucht war, die jetzt freilich vorbei ist. A und B bemerken zwar Ds Bewusstlosigkeit, setzen aber ihre Flucht fort. Sie stürmen aus dem Gebäude und fahren mit ihrem Auto nach Hause. Wenige Minuten später findet der Security-Bedienstete auf seiner Runde den bewusstlosen D und verständigt die Polizei und die Rettung. Dabei stellen sich die Vorfälle in beiden Büros heraus.

  9. Fall 7 – Flucht • Strafbarkeit des A • Zu prüfen: Körperverletzung § 83 Abs 1 StGB • Durch den Schlag verletzt A D vorsätzlich am Körper. Der Tatbestand der Körperverletzung ist dadurch erfüllt. • Zu prüfen: Notwehr § 3 StGB • Notwehrsituation (Nothilfe) liegt vor. Unmittelbar drohender Angriff auf das Rechtsgut Vermögen. • Notwehrhandlung: Der Kinnhacken ist das notwendigste, weil das gelindeste Mittel den Angriff abzuwenden. • Subjektives Rechtfertigungselement fehlt: • Lösung strittig: Straflosigkeit, Versuch oder Vollendung (Mindermeinung) • Zu prüfen: Imstichlassen eines Verletzten § 94 StGB • A unterlässt es, D die erforderliche Hilfe zu leisten. Er handelt vorsätzlich und erfüllt somit § 94 StGB. Dieser ist aber nach § 94 Abs 4 StGB subsidiär.

  10. Fall 7 – Flucht • Strafbarkeit des B • Zu prüfen: Unterlassen der Hilfeleistung § 95 StGB • Tatbestand: Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, […] • Echtes Unterlassungsdelikt • Unglücksfall: Plötzlich auftretendes Ereignis, das erheblichen Schaden befürchten lässt. • Gemeingefahr: Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen • Erforderliche Hilfe: Jede Handlung, die die Lage des Opfers verbessert und mit der die Gesundung eingeleitet wird. • B lässt den von A niedergeschlagenen (Unglücksfall) D liegen, ohne Hilfe zu leisten. Er handelt vorsätzlich und ist daher nach § 95 StGB zu bestrafen.

  11. Fall 7 – Gnadenfrist • Schon am darauf folgenden Morgen bekommen A und B in ihrer Wohnung Besuch von C, der sich erkundigt, ob alles planmäßig verlaufen ist und sein restliches Geld plus (vereinbarungswidrig!) 50% Verzugszinsen einfordert. A teilt ihm mit, dass Gs Büro verwüstet ist, dass sie aber noch nicht in der Lage gewesen sind, das geschuldete Geld aufzutreiben. C gerät in Rage, fasst sich aber im letzten Moment und setzt ihnen eine „Gnadenfrist“ von 5 Tagen. Sollten A und B bis dahin aber das Geld nicht haben, würden sie bald auf dem Wasser treiben. Als C sich zum Gehen wendet, kommen ihm am Gang allerdings zwei Polizeibeamte entgegen, die ihn festnehmen. Ein Nachbar hatte nämlich den Tumult in der Wohnung gehört, Angst bekommen und die Polizei gerufen.

  12. Fall 7 – Gnadenfrist • Strafbarkeit des C • Zu prüfen: Versuchte schwere Erpressung §§ 15, 144, 145 StGB • Gefährliche Drohung („auf dem Wasser treiben“) mit dem Tod • Bereicherungsvorsatz nur in Bezug auf die ungerechtfertigten Verzugszinsen • C ist daher nach §§ 15, 144, 145 StGB zu bestrafen

  13. Fall 8 – Umweltbeeinträchtigungen Die Fabrik des Lederwarenherstellers XY GmbH leitet seit einiger Zeit ihre Abwässer ungefiltert in einen Fluss, weshalb es zu einem großen Fischsterben gekommen ist. Bei einer Betriebsfeier des Unternehmens diskutieren die dafür verantwortlichen Angestellten Alfred und Branko Medienberichte über ein Ermittlungsverfahren, das möglichen Zusammenhängen des Fischsterbens mit der Missachtung von Auflagen in der Betriebsgenehmigung nachgeht. Eine Hausdurchsuchung steht offenbar bevor. Alfred und Branko erwägen die Vernichtung bestimmter Aktenvermerke der Geschäftsführung, da diese Vermerke Hinweise auf den fraglichen Verstoß enthalten. Nach Besiegelung dieses Vorhabens wird „feucht-fröhlich" weitergefeiert.

  14. Fall 8 – Umweltbeeinträchtigungen Strafbarkeit von A und B Zu prüfen: Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt § 180 Abs 2 StGB Tatbestand: Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch 1.eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen, 2.eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß, 3.eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder 4.ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, entstehen kann […] Potenzielles Gefährdungsdelikt Blankettstrafnorm: Verwaltungsrechtsakzessorietät A und B leiten Abwässer in einen Fluss und schädigen so den Tier und Pflanzenbestand erheblich. Das Ableitend er Abwässer in einen Fluss ist auf jeden Fall genehmigungsbedürftig, sodass es rechtswidrig erfolgt. A und B handeln diesbezüglich auch vorsätzlich. Daher ist § 180 Abs 2 StGB erfüllt.

  15. Fall 8 – Umweltbeeinträchtigungen Strafbarkeit von B Zu prüfen: Unterdrückung eines Beweismittels § 295 StGB Tatbestand: Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde,[…] Beweismittel: Schriftstücke und Augenscheingegenstände Für ein Verfahren bestimmt: Partei hat Aufnahme beantragt oder Behörde sucht danach. Nicht allein verfügen darf: Beweismittel darf niemand anderem gehören oder sichergestellt sein Vernichtet, beschädigt oder unterdrückt:Gleichwertige Begehungsformen, Beeinträchtigung des Beweiswertes B versteckt die gesuchten Schriftstücke bei sich zu Hause und unterdrückt sie dadurch. B handelt auch mit dem notwendigen Gebrauchsverhinderungsvorsatz. § 295 StGB ist erfüllt.

  16. Fall 8 – Umweltbeeinträchtigungen Strafbarkeit von B Zu prüfen: Tätige Reue § 296 StGB Tatbestand: Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann. B legt die Beweismittel rechtzeitig und freiwillig vor, sodass seine Strafbarkeit durch Tätige Reue aufgehoben wird. Strafbarkeit vonA Zu prüfen: Beitrag zur Beweismittelunterdrückung §§ 12 dritter Fall, 295 StGB A unterstützt B dabei die Beweismittel weg zu schaffen und leistet dadurch vorsätzlich einen Beitrag. Tätige Reue kommt für ihn nicht zur Anwendung, weil es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund handelt. A ist strafbar nach §§ 12 dritter Fall, 295 StGB

  17. Fall 8 – Unfall Am Ende der Feier sind Alfred und Branko ziemlich alkoholisiert. Branko lässt daher sein Auto stehen. Clara, Alfreds Frau, hat – wie es die beiden vor der Feier abgemacht haben – keine alkoholischen Getränke zu sich genommen, um das Auto nach Hause lenken zu können. Auf dem Weg zum Auto wird Clara aber plötzlich und überraschend übel. Sie fragt daher Alfred, ob doch er fahren könnte. Trotz seiner spürbaren Alkoholisierung (0,8 Promille) stimmt er zu und bietet auch dem Branko an, ihn mitzunehmen. Branko nimmt dieses Angebot dankbar an.

  18. Fall 8 – Unfall Wegen seiner verlangsamten Reaktion übersieht Alfred nach einer Kurve den unbeleuchteten Radfahrer Rudi und reißt zu spät das Lenkrad herum. Dadurch gerät das Auto ins Schleudern und stößt den Radfahrer nieder. Dieser fällt so unglücklich, dass er sich die Sehnen und Pulsadern an einem Arm durchtrennt. Branko, der nicht angegurtet ist, hat sich durch die Schleuderbewegung den Kopf angeschlagen und eine Rissquetschwunde an der Schläfe erlitten, die genäht werden muss (Heilungsdauer: drei Wochen; es bleibt eine etwa 3 cm lange Narbe). Branko bleibt benommen auf der Rückbank sitzen, während Alfred und Clara aussteigen und den blutenden Radfahrer sehen. Sie bekommen es mit der Angst zu tun und beschließen, schnellstens wegzufah¬ren. Zum Schutz vor rechtlichen Nachteilen für Alfred sprechen sich die beiden Eheleute ab, im Fall einer Befragung durch die Polizei anzugeben, dass Clara von Anfang an gefahren sei. Clara übernimmt nun das Steuer. Dass beim Unfall eine Nummerntafel des Autos verloren gegangen ist, fällt ihnen nicht auf.

  19. Fall 8 – Unfall Strafbarkeit von A Zu prüfen: Fahrlässige Tötung § 80 StGB Obj. Sgfw: zu langsame Reaktion; Tod ist zurechenbar. Subj. Sgfw: nicht erfüllt, alkoholbedingt hätte A nicht anders reagieren können. Übernahmsfahrlässigkeit: Betrunken fahren, dann subj. Sgfw erfüllt. A strafbar nach § 80 StGB. Kein § 81 Z 2 StGB, weil Tätigkeit nicht vorhersehbar. Zu prüfen: Imstichlassen eines Verletzten § 94 Abs 2 StGB Grunddelikt erfüllt: A leistet R vorsätzlich keine Hilfe, obwohl er ihn verletzt hat. § 94 Abs 1 StGB ist damit erfüllt. Die Unterlassung hat in zurechenbarer Weise auch den Tod des R verursacht, sodass auch § 94 Abs 2 StGB erfüllt ist. Doppelte Zurechnung des Todes? HM nur zu § 94 StGB A ist wegen § 88 Abs 1, 4 StGB und § 94 Abs 2 StGB zu bestrafen.

  20. Fall 8 – Unfall Strafbarkeit von A Zu prüfen: Fahrlässige Körperverletzung § 88 Abs 1 StGB ObjSfgw wie oben, Erfolg (Verletzung des B) zurechenbar SubjSfgw wie oben: Übernahmsfahrlässigkeit A ist strafbar nach § 88 Abs 1 StGB Einwilligung § 90 StGB ? Nicht in den Erfolg eingewilligt; in gefährliche Handlung? Eher nein, daher keine Rechtfertigung

  21. Fall 8 – Unfall Strafbarkeit von C Zu prüfen: Unterlassene Hilfeleistung § 95 StGB Gleiche Prüfung wie bei A, nur hat C die Verletzung des R nicht verursacht, daher nur § 95 StGB erfüllt. C ist nach § 95 StGB zu bestrafen. Strafbarkeit von B Zu prüfen: Unterlassene Hilfeleistung § 95 StGB Auch für B ist die Unterlassene Hilfeleistung zu prüfen. B unterlässt es, dem verletzten R Hilfe zu leisten. Aufgrund seiner eigenen Verletzung war ihm dies jedoch gar nicht möglich. Er bleibt daher straflos.

  22. Fall 8 – Ermittlungsbeeinträchtigung Auf Grund dieser Nummerntafel kommt Tags darauf die Polizei zu Alfred und Clara. Die Beamten vernehmen beide zum Unfall, an dessen Folgen der verunglückte Radfahrer noch am Unfallort gestorben ist (Tod durch Verbluten). Rudi hätte, wie der Gutachter später feststellt, bei rascher Hilfe sicher überlebt. Vereinbarungsgemäß gibt Alfred bei der Befragung an, seine Frau Clara sei gefahren. Sie selbst weigert sich zunächst auszusagen. Alfred verwickelt sich bei seiner Aussage aber in derartige Widersprüche, dass in der Folge auch Branko vernommen wird. Durch dessen korrekte Aussage wird offenbar, dass Alfred der Unfalllenker war. Bei Arbeitsbeginn am Morgen nach der Feier hat Branko zunächst den besprochenen Plan ausgeführt und die Aktenstücke beseitigt. Dazu hat er allerdings nicht – wie vereinbart – den Reißwolf verwendet, sondern sie bei sich zu Hause versteckt. Nun befürchtet Branko aber, die Polizei könnte auch auf das Verstecken der Akten aufmerksam werden. Nach seiner Vernehmung zum Unfallhergang informiert er deshalb die Beamten und bringt ihnen die Unterlagen.

  23. Fall 8 – Ermittlungsbeeinträchtigung Strafbarkeit von A Zu prüfen: Verleumdung § 297 StGB A beschuldigt C den Unfall verursacht zu haben. Er setzt sie dadurch der behördlichen Verfolgung aus. Da er den Unfall selbst begangen hat, handelt er auch wissentlich. Nach hM ist die Einwilligung der C irrelevant, weil ein Allgemeinrechtsgut verletzt wird. Bei förmlicher Vernehmung § 288 Abs 4 StGB zu beachten Selbstbegünstigung gem § 299 Abs 2 StGB straflos Strafbarkeit von C Zu prüfen: Begünstigung § 299 StGB C entzieht A der Strafverfolgung. Sie ist jedoch nach § 299 Abs 3 StGB entschuldigt, weil A als Ehemann ein Angehöriger ist. C ist daher wegen der Falschaussage nicht zu bestrafen.

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