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Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht. Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker. Fall 6.
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Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker
Fall 6 • A und seine Gattin B haben sich ein kleines Ritual für das Wochenende zurechtgelegt: Jeden Samstag gehen sie zum Heurigen, wobei sie sich als PKW-Lenker abwechseln. Wer nicht fährt, darf mehr Wein trinken. Dieses Mal ist B an der Reihe, mit dem Auto zu fahren. Nach einigen Gläsern Wein gerät A mit B aber dermaßen in Streit, dass B wutentbrannt das Weite sucht. Da ihre Freundin gleich in der Nähe wohnt, „knallt“ sie dem A die Autoschlüssel wortlos auf den Tisch und stürmt zu Fuß davon. A beschließt nach kurzer Überlegung, sich dieses Mal eben doch selbst hinter das Steuer zu setzen. Auf dem Heimweg wird er – wie so oft, wenn er zuviel getrunken hat – melancholisch und möchte sich mit Musik die schlechte Laune vertreiben. Zu diesem Zweck konzentriert er sich voll und ganz auf seine CD-Sammlung im Handschuhfach seines Wagens und achtet nicht auf die Straße. Deshalb übersieht er einen Fußgänger, der vorschriftsmäßig auf einem Zebrastreifen die Straße quert. Als A wieder auf die Straße blickt, ist es bereits zu spät. Er kann nicht mehr bremsen und rammt den Fußgänger, der schwer verletzt liegen bleibt. A bleibt stehen, ruft sofort die Rettung und leistet erste Hilfe. • Die am Unfallort eintreffende Polizei bemerkt As Alkoholisierung und vermutet einen Zusammenhang mit dem Unfall. Der Kriminalpolizist K hält es daher für angebracht, dem A Blut abnehmen zu lassen, um den genauen Wert zu bestimmen. • A wird zwangsweise Blut abgenommen und es stellt sich ein Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille heraus. • 1. Prüfen Sie die Strafbarkeit von A (zunächst unabhängig vom weiteren Geschehen!)! • 2. Darf A Blut abgenommen werden? Wie ist vorzugehen, wenn A sich weigert? • 3. Kann A gegen die Abnahme ein Rechtsmittel ergreifen? Wer entscheidet darüber? Kann er gegen die Rechtsmittelentscheidung noch etwas tun?
Fall 6 - Lösung • Strafbarkeit des A • § 88 Abs 1 iVm § 88 Abs 4 StGB: objSW: Suchen nach CD; Subj SW? Kein § 81 Z 2 StGB, weil nicht vorhersehbar. • Ermittlungsmaßnahme • § 123 Abs 1 Z 3 StPO: Alkoholgehalt wesentlich für Tataufklärung; • § 123 Abs 3 StPO: Grundsätzlich Anordnung StA aufgrund richterlicher Bewilligung bei Gefahr im Verzug nur Anordnung StA • § 123 Abs 4 Z 1 StPO: Zwang zulässig • Rechtsmittel • Einspruch nach § 106 StPO, weil wohl ohne Bewilligung und Anordnung; • gegen Beschluss des Ermittlungsrichters Beschwerde nach § 107 an das OLG; • dagegen kein weiterer Rechtszug mehr
Fall 6 • Im Strafverfahren gegen A soll auch die Frau des A vernommen werden. Die Kriminalpolizei spricht mit B. Da sie noch immer wütend auf A ist, sagt sie zunächst vollständig über den Abend aus. Ihre Aussage soll in der Hauptverhandlung ebenfalls gehört werden. Mittlerweile hat es sich B aber anders überlegt und möchte nichts mehr sagen. • Muss B dennoch zur Hauptverhandlung erscheinen und aussagen? • B weigert sich in der Hauptverhandlung standhaft irgendetwas zu sagen. Der Richter drängt daraufhin nicht weiter in sie, sondern verliest das Protokoll über Bs Aussage vor der Polizei. • Zu Recht?
Fall 6 - Lösung • Aussage und Verlesung • Pflicht zum Erscheinen, aber Befreiung von der Aussagepflicht nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO • Verlesung nur nach § 252 Abs 1 zulässig: Z 2a (keine kontradiktorische Vernehmung); Z 4 (Zustimmung unwahrscheinlich)
Fall 6 • Während der Hauptverhandlung wird bekannt, dass das Unfallopfer an den Folgen des Unfalls verstorben ist. • Was hat in der Hauptverhandlung zu geschehen? • Letztendlich wird A wegen der Tötung des Fußgängers zu einem Jahr unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. A ist entsetzt: Er war nämlich von Beginn an geständig, hat reumütig Schadenersatzzahlungen angeboten und tatsächlich geleistet und war bislang auch unbescholten. Er meint diese Umstände seien vom Gericht nicht ausreichend berücksichtigt worden. • Kann A diese Bedenken in einem Rechtsmittel geltend machen? Wenn ja, gestützt worauf und mit welcher Begründung? Wer entscheidet über das Rechtsmittel? • As Rechtsmittel sind erfolglos, so dass ihm letztlich nichts anderes übrig bleibt, als die Haft anzutreten. Nach sechs Monaten stellt er einen Antrag auf bedingte Entlassung. Sein Antrag wird aber abgewiesen. Als Begründung wird angeführt, dass es bei Verkehrsunfällen im alkoholisierten Zustand einer kompletten Vollziehung der Strafhaft bedürfe, um der Allgemeinheit zu demonstrieren, dass solche Taten besonders verwerflich seien und sich diese Taten nicht für die Täter lohnen würden. • Welches Gremium hat in dieser Sache entschieden? Ist die Entscheidung richtig? Welches Rechtsmittel könnte A dagegen an wen erheben?
Fall 6 - Lösung • Rechtliche Beurteilung • Statt § 88 nunmehr § 80 • Zuständigkeit bleibt beim BG • Idente Tat? – ja (§ 262), keine Anklageausdehnung; aber Belehrung • Rechtsmittel • Umstände für Strafzumessung relevant – Strafberufung nach § 464 Z 2 StPO • Rechtsmittelgericht = 3 Richtersenat LG (§ 31 Abs 6 Z 1 StPO) • Haftentlassung • Vollzugsgericht nach § 16 StVG • § 46 StPO: Hälfte- oder Zweidrittelentlassung; Rolle der Generalprävention? • Beschwerde an OLG nach § 87 StPO, §§ 16a, 17 StVG